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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verpflichtungserklärung
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Beitrag begonnen von Berlinchen am 12.07.2012 um 13:52:05

Titel: Verpflichtungserklärung
Beitrag von Berlinchen am 12.07.2012 um 13:52:05
ich habe ein Anliegen ich habe für einen bekannten vor einigen Jahren bei der beantragung der Unbefristeten Niederlassungserlaubnis eine Verpflichtungserklärung abgegeben weil das Einkommen seiner Selbstständigen Tätigkeit nicht ausreichte er hat daraufhin die unbefristete niederlassung bekommen nach § 31 eigenständiger Aufenthalt , er hat dann 2 Jahre später Hartz 4 leistungen in Anspruch genommen da sein Gewerbe aufgeben hat aus finanziellen Gründen  .Nun ist er in seine Heimat zurück auf drängen seiner Verwanden von jetzt auf gleich . Kann mir jemand sagen in wie fern ich zur Rückzahlung gebeten werden kann und wie lange sone Verpflichtungserklärung gilt . Ich habe gelesen das bei eigenständigen Aufenthalt keinerlei sozialleistung in Anspruch genommen werden darf und wenn da ich die erklärung abgegeben hab ich dafür grade stehen muss stimmt das ? Bitte helft mir danke ihr lieben

Titel: Re: Verpflichtungserklärung
Beitrag von reinhard am 12.07.2012 um 13:58:48
Die VE gilt solange, wie der Aufenthaltstitel gilt, also er nicht einen anderen bekommen hat. Da der Aufenthaltstitel NE war, gilt die VE bis zu einer Einbürgerung.

Jetzt musst Du nur abwarten, wie gut die Behörden zusammen arbeiten und ob das Job-Center die Rechnung fertig bekommt. Aber im Prinzip musst Du dem Staat jetzt, wie versprochen, alle Kosten ersetzen.

Titel: Re: Verpflichtungserklärung
Beitrag von fons am 08.08.2012 um 14:11:42
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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