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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
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Beitrag begonnen von Ganja am 05.05.2012 um 15:20:32

Titel: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von Ganja am 05.05.2012 um 15:20:32
Es geht um die wirtschaftliche Nachteile §12Abs.1Nr.5StAG.
In den Anwendungshinweisen
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/Anwendungshinweise_StAG.pdf
unter 12.1.2.5.2 wird die Summe 10225.84 Euro erwähnt. Bedeutet diese Grenze den eventuellen Verlust der Rente pro Jahr oder für die ganze zu erwartende Zeit des Rentenbezuges, z. B. 24 Jahre (von 55 bis 79) zusammengerechnet?   

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von erne am 05.05.2012 um 20:12:46
es gilt die Summe
(sofern nachweisbar :-) )

siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1265235393

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von Ganja am 05.05.2012 um 22:28:17
Sorry, mir ist immer noch nicht ganz klar.  :-/
Meinen Sie es gilt die Summe der Verlusten für die ganze zu erwartende Zeit des Rentenbezuges, z. B. 24 Jahre?

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von erne am 06.05.2012 um 11:23:34

Ganja schrieb am 05.05.2012 um 22:28:17:
gilt die Summe der Verlusten für die ganze zu erwartende Zeit

die Summe der belegbaren Verluste.
und ja, natürlich für die ganze Zeit nach
Verlust der anderen Staatsangehörigkeit.

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von polukrowka am 06.05.2012 um 12:23:37

Ganja schrieb am 05.05.2012 um 22:28:17:
Sorry, mir ist immer noch nicht ganz klar.  :-/
Meinen Sie es gilt die Summe der Verlusten für die ganze zu erwartende Zeit des Rentenbezuges, z. B. 24 Jahre?

In Russland z.B. es ist  im Rentengesetz deutlich in §32-(1) geschrieben . Die Rente wird ab  2013 mit dem Zeitraum 228 Monate des übrigen Lebens aufrechnen. Über die gesamte Verluste (für alle zukunftige 228 Monate der Rente) müssen Sie im russischen  Rentenfond eine Auskunft anfordern, besser persönlich, beim Termin.

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher Nachteile §12 StAG
Beitrag von Ganja am 06.05.2012 um 13:36:18

erne schrieb am 06.05.2012 um 11:23:34:
die Summe der belegbaren Verluste.

Die Rentenfonds stellt die Rentenhöhe nur nach dem Antritt des Rentenalters 55 Jahre (eine Frau) fest. Wenn man 10 Jahre jünger ist, soll es irgendwie anders gehen zu belegen, oder?   
Zum Beispiel man kann den möglichen Verlust annäherungsweise schon heute einschätzen.
Der Grund dafür ist die Formel für die Berechnung der russischen Rente. Die Rentenhöhe ist die Summe der zwei Zahlen, C= PK/T + B. Die erste Zahl ist variabel je nach Zeiten e.c. jedoch immer mehr als 0. Die zweite Zahl B ist nicht variabel bedeutet einen fixierten Basisbetrag, eine festgelegte Summe für alle Rentner. Dieser Betrag ist die Staatsgarantie der Mindestalterssicherung und wird jedem Bürger, der Anspruch auf eine Rente aus Beschäftigungszeiten hat, gewährt. 
Der fixierte Basisbetrag wurde 01.04.2012 aktualisiert und beträgt zurzeit 3278,59 Rubel. Umgerechnet bedeutet das heute 85 Euro im Monat.
Obwohl die eigentliche Rentenhöhe immer höher wird, als der feste Basisbetrag, würde ich für die Berechnung des zu erwartenden Verlustes wenigstens den fixierten Basisbetrag ansetzen. Wenn man 85 Euro monatlich 24 Jahre lang nicht bekommt (ab 55 Jahre des Rentenantrittsalters für Frauen bis 79 Jahre des zu erwartetem Lebensalter einer Frau in Deutschland), ist das zusammengerechnet 24480 Euro Verlust.    
Der fixierte Basisbetrag ist der offiziellen Seite des Pensionsfonds der Russischen Föderation entnommen.

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