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Einbürgerung unter Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft. (Gelesen: 8.178 mal)
Mikael321
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03.02.2010 um 23:16:33
 
Russische Staatsbürgerin, seit 8 Jahren mit Deutschen verheiratet NE, möchte sich gerne Einbürgern lassen. Allerdings ist die Ausbürgerung ein Problem. Ab 2013 steht ihr nämlich Russische Rente zu, in Höhe von ca. 250 EU / Monat. Wenn sie die Russische SA abgibt, gibt es 0,00 EU.

Ist es deshalb unzumutbar, das sie die alte abgibt ? In Deutschland würde sie in 8 Jahren ca. 350 EU deutsche Rente bekommen. Das ist ziemlich wenig. Mit der Russischen wären das immerhin 500 EU. Jetziges Einkommen ist ca. 750 EU STKl. 5.


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Michael
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Antwort #1 - 04.02.2010 um 11:18:59
 
Das erste wäre, einen glaubhaften Nachweis über die Höhe der russischen Rentenzahlungen zu beschaffen.

Dann noch Anwendungshinweise Nr. 12.1.2.5.2 prüfen

Zitat:
Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausrei-chen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtli-che Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojah-reseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.


und dann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit beantragen.
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Mikael321
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Antwort #2 - 05.02.2010 um 22:30:06
 
Blaise schrieb am 04.02.2010 um 11:18:59:
Das erste wäre, einen glaubhaften Nachweis über die Höhe der russischen Rentenzahlungen zu beschaffen.
Und wie würde das dann berechnet ? Kann man so rechnen ? :

Beispiel :

Rentenalter 55 Jahre. Durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland bei Frauen 79 Jahre. Also würde die Rente theoretisch 24 Jahre bezahlt. 24*12*250 = 72.000 EU.

Familieneinkommen ist jetzt ca. 45.000 EU brutto. Müsste also reichen. Aber wenn beide Rentner sind, ist es sicher viel weniger. Außerdem gibt es dann kein Brutto mehr. Wenn beide Rentner sind, sind es nur noch ca. 20.000 EU Rente. ( Werden zur gleichen Zeit Rentner )

Aber ein richtiger Nachweis ist das ja nicht, wenn man einen Zettel der Russen bringt. Man weiß nicht, wie sich die Rente entwickelt, und man weiß nicht, wie alt man wird. Man weiß nicht, wohin sich die Lebenserwartung entwickelt. Wird da nur grob drüber gerechnet, wo doch sonst immer alles ganz genau sein muss ?? Man kann ja mit so vielen Variablen, quasi auf jeden beliebigen Betrag kommen.

Man kann nur eins ziemlich genau sagen : das ein Verlust der Russischen Rente in ein paar Jahren, schon erheblich weh tut. ( ca. 15 % des Einkommens fällt weg )

Hast du mal so einen Fall gehabt, oder davon gehört wie das genau gehandhabt ( gerechnet ) wird ?


Michael
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Antwort #3 - 06.02.2010 um 12:18:53
 
Hallo Michael,

Anträge auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit aus vermögensrechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen hatte ich schon einige.

Bei einem Fall mit ausländischer Rente war die Rentenhöhe so gering, dass kein erheblicher Nachteil vorlag. Ich weiß nicht mehr (im Kopf), wer die Bescheinigung ausgestellt hatte. Damals habe ich die zuständige Deutsche Botschaft um Stellungnahme gebeten und die hatten bescheinigt, dass der Aussteller (der Bescheinigung) dazu berechtigt war und die Rentenhöhe der örtlichen Bedingungen entsprach...

Deshalb mein erster Rat: Den Rententräger um eine solche Bescheinigung bitten.

Soweit es um die staatliche Rentenversicherung geht, stellt der staatliche Rentenversicherungsträger die Bescheinigung aus. Wenn es eine private Rentenversicherung ist, muss die Versicherung die Bescheinigung ausstellen. Dazu müssten aber auch noch Nachweise kommen, dass auch diese Versicherung nur an russische Staatsangehörige oder nur an Personen in Russland gezahlt wird.

Eventuell kann die Deutsche Rentenversicherung zum russischen Rententräger Auskunft geben? Eine Information zur russischen Rente nach dem Fremdrentengesetz habe ich dort gefunden. Vielleicht gibt es dort noch weitere Infos.

Wenn die Info zur (aktuelle) Rentenhöhe vorliegt, kann man das auf dieser Basis hochrechnen. Aber das würde ich erst angehen, wenn der ausländische Nachweis vorliegt.

Blaise
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Antwort #4 - 06.02.2010 um 16:13:03
 
Mikael321 schrieb am 03.02.2010 um 23:16:33:
Wenn sie die Russische SA abgibt, gibt es 0,00 EU.

Bist du sicher, dass es daran liegt? Ich meine, kürzlich
gelesen zu haben, dass der Grund für den Verlust von
Rentenansprüchen an der dauerhaften Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland liegt. Dann wäre der Nachteil
für das Einbürgerungsverfahren allerdings irrelevant.
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Antwort #5 - 06.02.2010 um 18:22:35
 
Ralf schrieb am 06.02.2010 um 16:13:03:
Ich meine, kürzlich
gelesen zu haben, dass der Grund für den Verlust von
Rentenansprüchen an der dauerhaften Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland liegt.


Nein Ralf, das stimmt für Russland nicht - zumindest nicht für russische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegen. Wie das dann ist, wenn sich diese Staatsangehörigen in Deutschland einbürgern lassen und nicht mehr russische Staatsangehörige sind, ist also tatsächlich die "Knackpunktfrage". 

(Anders ist es z.B. (derzeit) bei der Ukraine - dort werden keine Renten an Bürger des eigenen Lande mit ständigem Wohnsitz im Ausland gezahlt.)


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Antwort #6 - 07.02.2010 um 10:05:49
 
Ich weiß wirklich ganz genau, dass russische Staatsangehörige Anspruch auf Rente der Russische Föderation haben. Bin mir nicht sicher, aber im russischen Grundgesetz ist es eher mit den Rechten der Bürger verbunden, also wenn du die Staatsangehörigkeit aufgibst, bekommst du die Rente nicht mehr.
Etwas andere Situation war früher in der Ukraine. Dieses Recht wurde direkt mit dem Wohnsitz in der Ukraine verbunden (nach dem Rentengesetz), obwohl die ukrainische Verfassung dieses Recht für alle Staatsangehörige behauptet (aber nur für Staatsangehörige). In vorigen Jahr hat das ukrainische Verfassungsgericht das Gesetz als verfassungswidrig eingestuft. Es gibt zwar immer noch keine Verordnung dazu (also die Rentner, die im Ausland wohnen, können ihre Rente immer noch nicht bekommen), das Gerichtsurteil ist aber sowieso wichtig.
Die Frage wäre so: wer in der Ukraine mehr als 10 Jahre berufstätig war, hat wahrscheinlich was zu verlieren. Ich habe selber ukranische Staatsangehörigkeit aufgegeben und bereue das nicht, trotz 16 Jahre Berufstätigkeit. Ich kann aber die Menschen verstehen, den Verlust der ukrainischen Rente leid tut, und ich kenne welche davon. Wäre es wirklich ein Grund für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit und wie kann es man berechnen? (Es ist eigentlich klar, dass die ukrainische Rente ziemlich klein ist, die Berechnung vom Mikael321 finde ich aber logisch - weiß aber nicht, ob sie von EBH akzeptiert würde.)
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Mikael321
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Antwort #7 - 07.02.2010 um 10:49:39
 
Ralf schrieb am 06.02.2010 um 16:13:03:
Bist du sicher, dass es daran liegt? Ich meine, kürzlich gelesen zu haben, dass der Grund für den Verlust von
Rentenansprüchen an der dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland liegt.
Rente kann im Konsulat beantragt werden was dafür spricht, das Auslandsrussen auch eine Rente im Ausland beziehen können.

Würde aber IMHO auch nichts am Sachverhalt ändern, wenn es wirklich so wäre.  Denn die Rente geht ja nicht verloren, wenn ich im Ausland wohne, sondern dann wenn ich zum Zeitpunkt der Beantragung, im Ausland wohne. Wenn ich zb. jetzt 35 Jahre alt bin, kann ich doch noch nicht sagen, wo ich mit 55 Jahren wohne ?
Theoretisch könnte ich ja auch in RUS gemeldet sein, und in D. leben oder als Rentner nach Russland ziehen.

Nur eins ist klar : Gebe ich die Staatsbürgerschaft auf, ist die Rente futsch. Gebe ich sie nicht auf, habe ich die Möglichkeit, eine zu bekommen. Was in 15-20 Jahren sein wird, kann eh keiner sagen. Auch nicht,  wie hoch die Rente zu diesem Zeitpunkt sein wird, oder ob in 15-20 Jahren überhaupt eine gezahlt wird.

Deshalb fragte ich ja oben auch, wie man bei der EBH argumentieren sollte. Es gibt halt zu viele Variablen . Deshalb ist der Verlust ( unzumutbare Härte ) eigentlich nicht belegbar. Dazu müsste man die Zukunft kennen. Die  man nicht kennt !




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Antwort #8 - 07.02.2010 um 12:40:43
 
Es gibt bei der deutschen Rente die Möglichkeit, sie sich in einer Summe auszählen zu lassen. Das wird nach Tabellen umgerechnet (Montasrente, Inflationsrate, jetziges Alter, Lebenserwartung...). Die Einwanderungsbehörde braucht die Monatsrente nach jetzigem Stand und müsste dann den Wert der Rente ausrechnen können oder Dir sagen, wo Du das machen lassen kannst. Dann kann man auch sagen, ob die Mehrstaatlichkeit wegen des Verlustes hingenommen werden muss.
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Antwort #9 - 07.02.2010 um 13:38:58
 
reinhard schrieb am 07.02.2010 um 12:40:43:
Es gibt bei der deutschen Rente die Möglichkeit, sie sich in einer Summe auszählen zu lassen. Das wird nach Tabellen umgerechnet (Montasrente, Inflationsrate, jetziges Alter, Lebenserwartung...). Die Einwanderungsbehörde braucht die Monatsrente nach jetzigem Stand und müsste dann den Wert der Rente ausrechnen können oder Dir sagen, wo Du das machen lassen kannst. Dann kann man auch sagen, ob die Mehrstaatlichkeit wegen des Verlustes hingenommen werden muss.
Frag sich nur, was eine Deutsche Rentenberechnung mit der Russischen Rentenzahlung, zu tun haben soll ?  Und was ist bitte eine Einwanderungsbehörde ?


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Antwort #10 - 07.02.2010 um 14:38:14
 
Mikael321 schrieb am 07.02.2010 um 13:38:58:
Frag sich nur, was eine Deutsche Rentenberechnung mit der Russischen Rentenzahlung, zu tun haben soll?


Die Einbürgerungsbehörde hat nun mal Richtwerte, ab wann ein Vermögensverlust nicht mehr zumutbar ist. Sie muss also die Monatsrente nach der üblichen Formel in einem Gesamtbetrag umrechnen.

Zitat:
Und was ist bitte eine Einwanderungsbehörde?


Das war nur ein Schreibfehler.
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Mikael321
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Antwort #11 - 07.02.2010 um 16:13:30
 
reinhard schrieb am 07.02.2010 um 14:38:14:
Die Einbürgerungsbehörde hat nun mal Richtwerte, ab wann ein Vermögensverlust nicht mehr zumutbar ist.
Ist schon klar, der Verlust muss größer sein, als ein Jahreseinkommen, zumindest aber mehr als 20.000 DM !

reinhard schrieb am 07.02.2010 um 14:38:14:
Sie muss also die Monatsrente nach der üblichen Formel in einem Gesamtbetrag umrechnen.
Und das sie das können, genau das bestreite ich. In Deutschland ist ja alles Statistisch erfasst. Aber es geht nicht um eine Deutsche Rente, sondern um eine Russische. Schon alleine dadurch, das die Alterspyramide dort schon ganz anders ist, kann man die Formeln IMHO einfach nicht anwenden. Auch die Inflationsrate ist dort anders. Die Steigerung der Russischen Rente, gänzlich unbekannt.  Also mehr als ein ganz grobes Schätzen, wird da nicht drin sein . Und mit groben schätzen, meine ich eine Unsicherheit von sicherlich 100 %, im Gegensatz zur Schätzung Deutscher Renten, die auch schon bei ca.  20 % liegt .

Stell dir vor, das Jahreseinkommen ist sagen wir mal 25.000 EU nach den Deutschen Rentenformeln, ist ein Rente von 24.000 EU zu erwarten. Antrag abgelehnt ? ( Bei der Ungenauigkeit ? )

Deshalb würde ich gerne genau wissen, wie das gerechnet / angewendet wird !

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Antwort #12 - 25.10.2010 um 22:48:36
 
Hallo,zusammen.
ich habe auch Interesse an dieser Frage, Einbürgerung mit Hinnahme russischer Staatsangehörigkeit.
Wie kann EBH russische Rente (als Nachteil) abrechnen?
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Mit oder ohne alte Staatsbürgerschaft?

Tippi Änderung:
Ich füge dein Folgeposting ein, bitte nutze die
15-minütige Änderungszeit. Danke


Sorry,falsch gelesen.
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« Zuletzt geändert: 25.10.2010 um 22:59:35 von Tippi »  
 
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Antwort #13 - 05.05.2012 um 00:34:26
 
"Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausrei-chen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtli-che Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojah-reseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich."

Der Betrag 10 225, 84 ist als Pro/Jahr Verlust zu verstehen oder insgesamt z.B. für 24 Jahre der Lebenserwartung einer Frau nach 55J.  zusammengerechnet?
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Antwort #14 - 05.05.2012 um 15:52:00
 
Unter Hinweis auf
diesen neu eröffneten thread
mache ich hier jetzt ein Schloss davor.

Macht immer nicht viel Sinn, sich an relativ abgelagerte threads zu hängen ...  Augenrollen


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