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Beitrag begonnen von Winterraven am 27.11.2007 um 12:24:31

Titel: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von Winterraven am 27.11.2007 um 12:24:31
Meine Verlobte bzw. Ihre Famile hat vor wenigen Tagen ein Bescheid bekommen, dass die Familie wieder auf die Leistungen nach §3 des AsylbLG zurückgestufft wird.. ab den 01.12.2007 und auf gutscheine ect ab den 01.01.2008.

Durch eine neue Regelung des Gesetzes, muss man erst 48 Monate (Früher 36) AsylbLG §3 bezogen haben, damit man den Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG §2 hat.

Die Familie bezog die Leistungen nach §2 schon seit über 4 Jahren. Ein Urteil vom Das Sozialgericht Braunschweig hat nun entschieden, dass diejenigen die 4 Jahre Leistungen nach §2 bezogen haben, von der neuen 48 Monate Regelung nicht umgestuft werden dürfen: http://www.nds-fluerat.org/aktuelles/rueckstufung-von-leistungen-nach-2-asylblg-auf-solche-nach-3-asylblg/

Der Beschluss selbst: http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11781.pdf

Jetzt stellt sich für mich die Frage, kann ich als Verweiß auf dieses Urteil die Sozialstelle darauf verweisen, dass die Familie nicht zurückgestuft werden darf, auch wenn wir uns in Thüringen befinden?


Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von ronny am 27.11.2007 um 12:49:55

Winterraven schrieb am 27.11.2007 um 12:24:31:
Jetzt stellt sich für mich die Frage, kann ich als Verweiß auf dieses Urteil die Sozialstelle darauf verweisen, dass die Familie nicht zurückgestuft werden darf, auch wenn wir uns in Thüringen befinden?


Hallo,

können kann man alles, die Frage ist ob der andere sich auf den Hinweis einlässt.

Zunächst wäre zu prüfen, ob der Beschluß des SG Braunschweig in Thüringen Geltung beansprucht. Das würde ich mal verneinen wollen, weil es eben nicht das SG Gera oder wer auch immer war. Solche Beschlüsse sind immer nur für den entschiedenen Fall bindend.

Ausserdem ist der Beschluß lediglich im Eilverfahren ergangen auf den Antrag die  aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, es ist noch keine Entscheidung in der Hauptsache.

Da müßte schon eine Menge Zufall im Spiel sein, wenn man die beiden Sachverhalte (deinen und den entschiedenen Fall) so deckungsgleich bringen könnte, dass eine Bindungswirkung abzuleiten wäre.

Was zu raten ist, wäre genauso (also je nach dem Widerspruch, Eilantrag, etc pp)vorzugehen gegen den Leistungsbescheid des Amtes, um ggf. eine ähnliche Entscheidung eines thüringischen SGs herbeiführen zu können. Dazu dürfte allerdings anwaltliche Hilfe erforderlich werden.

Ich kenne mich im AsylLG überhaupts nicht aus, kann als auch nichts zu den evtl. Erfolgsaussichten sagen.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von schweitzer am 27.11.2007 um 13:45:39
Hallo Winterraven,

ich empfehle, unbedingt Widerspruch einzulegen, da die Praxis, die Ihr gerade erlebt habt durchaus umstritten ist und auch keineswegs einheitlich in Deutschland praktiziert wird! (Uneinheitliches Vorgehen ist aber grundsätzlich zumindest hinterfragenswert.) - In Berlin ist zum Beispiel durch ein Rundschreiben der Sozialverwaltung Bestandsschutz für "´Betroffene" hergestellt worden - siehe dazu hier. (Blaues bitte anklicken!) -

Die Entscheidung des SG Braunschweig entfaltet sicher noch keine Bindungswirkung - soweit so gut. - Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Urteilen höherer Gerichte (insbesondere LSG Hessen und LSG NRW), die sich für ganz ähnliche Sachverhalte, vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen für einen Bestandsschutz ausgesprochen haben und zwar vor allem dann, wenn die im AsylbLG genannte Frist auch durch Bezug "höherwertiger Sozialleistungen" (früher z.B. ALG, Alhi aber auch Leistungen nach § 2 AsylbLG seinerzeit noch analog BSHG) erreicht worden ist.

Beispiele für solche Urteile findest Du unter anderem hier, hier und hier.

Ich denke, dass die Braunschweiger Richter diese Entscheidungen wohl bei der ihrigen durchaus in Erinnerung und Blick hatten.

Ein Verweis auf die genannten Entscheidungen und eine letztlich bestehende Sachverhaltsanalogie mit Blick auf die aktuelle Situation könnte so m.E. durchaus bei der Abfassung der Widerspruchsbegründung hilfreich sein.

Im Zweifelsfall lasst Euch von einer Migrationsberatungsstelle unterstützen oder wendet Euch an den Thüringischen Flüchtlingsrat!

=schweitzer=

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von DonCamillo am 27.11.2007 um 13:46:55

Winterraven schrieb am 27.11.2007 um 12:24:31:

Familie bezog die Leistungen nach §2 schon seit über 4 Jahren.


Das ist ja toll !  >:(

Wie sieht es denn mit der Ausreise aus ? Wurde überhaupt schon etwas in diese Richtung unternommen ? Sollte sich herausstellen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wird, wird sich an den angedrohten Leistungen auch nichts ändern, selbst wenn 48 Monate vergangen sind !


DC

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von schweitzer am 27.11.2007 um 13:54:41

schrieb am 27.11.2007 um 13:46:55:
Sollte sich herausstellen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wird, wird sich an den angedrohten Leistungen auch nichts ändern, selbst wenn 48 Monate vergangen sind !


Was soll das DC - ich bin echt sauer und finde Deinen Beitrag absolut unpassend!  >:( - Die Familie hat bislang Leistungen nach § 2 nur deshalb  erhalten, weil feststand, dass sie die Dauer Ihres Aufenthalts eben nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. - Sonst hätte sie nämlich schon bislang nur die abgesenkten Leistungen nach § 3 erhalten.

Willst Du unterstellen, dass die Behörden im hiesiegen Fall bisher nicht hinreichend geprüft haben, oder was sollen Deine Bemerkungen?

Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, würde ich mich an die Fakten halten und nicht wilde und letztlich unseriöse Mutmaßungen anstellen, noch dazu als Experte!!!  >:(

=schweitzer=

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von Mick am 27.11.2007 um 14:22:46

schrieb am 27.11.2007 um 13:46:55:


Das ist ja toll !  >:(

Wie sieht es denn mit der Ausreise aus ? Wurde überhaupt schon etwas in diese Richtung unternommen ? Sollte sich herausstellen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wird, wird sich an den angedrohten Leistungen auch nichts ändern, selbst wenn 48 Monate vergangen sind !


DC


Hi,
auch ich bin zum wiederholten Male sauer.
Unter Hinweis auf dieses Post und die
immer wieder erforderlichen Verschiebungen
in den Schrott:

[warnred=DonCamillo,28]DonCamillo: 28 Tage Pause[/warnred]


Back to Topic!

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von proll am 27.11.2007 um 16:59:12

schweitzer schrieb am 27.11.2007 um 13:54:41:
Die Familie hat bislang Leistungen nach § 2 nur deshalb  erhalten, weil feststand, dass sie die Dauer Ihres Aufenthalts eben nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. - Sonst hätte sie nämlich schon bislang nur die abgesenkten Leistungen nach § 3 erhalten.

Schweitzer, woher willst du das wissen ?


schweitzer schrieb am 27.11.2007 um 13:54:41:
Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, würde ich mich an die Fakten halten

Richtig schweitzer, aber Fakten wurden zu wenig genannt, um sich ein Bild zu machen. Deshalb muss man erst nachfragen und dann urteilen. Das vermisse ich manchmal.

Es müsste erstmal geklärt werden,
welchen Aufenthalststatus die Betroffenen haben,
welche Nationalität und
welche ethnische Zugehörigkeit die Betroffenen haben.

Denn das BSG hat im -ich glaube- Februar 2007 geurteilt, dass die Ausländer, die freiwillig ausreisen könnten, aber nnicht ausreisen, aber auch nicht abgeschoben werden können, rechtsmissbräuchlich ihre Aufenthaltsposition in Deutschland herbeiführen.  
Also deine Aussage kann ggfs. nicht richtig sein.

Und in dem Zusammenhang sei auch die Frage nach der Ausreise gestattet.

proll

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von schweitzer am 27.11.2007 um 19:18:46

schrieb am 27.11.2007 um 16:59:12:
Schweitzer, woher willst du das wissen ?  


Weil es so im Gesetz steht!

Weil die Leistungen nach § 2 AsylbLG überhaupt nur dann zu gewähren sind, wenn klar ist, dass keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts vorgelegen hat!!! - So jedenfalls lese ich das Gesetz, und so wird es  hier in meinem Umfeld auch angewandt. Die Behörden (ABH und Sozialamt) hier "vergewissern" sich da auch untereinander.-  Und da die Familie, um die es hier geht, offenbar bisher Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hat, gehe ich davon aus, dass die Behörden sich davon überzeugt haben, dass keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts vorgelegen hat bzw. vorliegt. Sonst hätte nämlich keine Leistung nach § 2 gewährt werden dürfen.

Das ist m.E. sehr klar zu verstehen - dazu braucht es nicht mehr Sachverhalt.

Insoweit sind hier IMHO auch Deine weiteren Fragen:


schrieb am 27.11.2007 um 16:59:12:
welchen Aufenthalststatus die Betroffenen haben,
welche Nationalität und
welche ethnische Zugehörigkeit die Betroffenen haben.  
hier nicht relevant. Wollen wir von hier aus "kontrollieren", ob die betreffenden Behörden in Thüringen wirklich alles richtig gemacht haben?

Auch die Begründung der Behörde der Familie jetzt keine Leistungen  nach § 2 mehr gewähren zu wollen, hat Ihre Ursache ja wohl ganz offensichtlich nicht im Verhalten der Familie, sondern darin, dass man nunmehr den neuen rechtlichen Bestimmungen Rechnung tragen will, bei denen statt von 36 von 48 Monaten Bezug von Leistungen nach § 3 die Rede ist.

Das sind die Fakten. An die halte ich mich. Und die sind zum Eingehen auf die Ausgangsfrage völlig ausreichend. Punkt.

Warum können wir hier nicht einfach zum Thema posten?

=schweitzer=

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von proll am 27.11.2007 um 19:33:32
Dann lass dir doch mal aus dem "Rückstufungsbescheid" das warum mitteilen.

Vorher kannst du doch gar nichts wesentliches dazu sagen ??!!

Wenn ich all das, was mir beruflich erzählt worden wäre, als wahr hingenommen hätte.......
Dann würde es keine Kriminellen geben, weil die alle unschuldig sind, dann wären alle Asylbewerber politisch verfolgt, dann gäbe es keine Personen mit falschen Namen, dann sind alle ABH-Mitarbeiter böse....

Berufbedingt kann ich nicht alles glauben, was vorgetragen wird.

Aber vielleicht sollte winterraven mal auf die Fragen antworten und vielleicht sollte er mal den Grun der Kürzung mitteilen.
Vielleicht täusche ich mich, vielleicht auch nicht....

proll

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von schweitzer am 27.11.2007 um 19:40:28

schrieb am 27.11.2007 um 19:33:32:
vielleicht sollte er mal den Grund der Kürzung mitteilen.  


Proll, das hat er doch!:


Winterraven schrieb am 27.11.2007 um 12:24:31:
Durch eine neue Regelung des Gesetzes, muss man erst 48 Monate (Früher 36) AsylbLG §3 bezogen haben, damit man den Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG §2 hat.  


=schweitzer=

Titel: Re: Rückstufung von AsylbLG §2 zurück auf AsylbLG §3
Beitrag von Mick am 27.11.2007 um 19:49:20
Hi,

ist sicher ein wenig spekulativ. Aber ich meine schon,
dass man aus dem Ausgangspost lesen kann, dass die
Zurückstufung deswegen erfolgen soll, weil eben die
48 Monate Bezug von § 3 - Leistungen früher noch
nicht voll waren. Und nun soll eben aufgrund der Neu-
regelung aufgestockt werden.

Wenn dem so ist - und das liegt nahe - dann erübrigt
sich jede Frage nach Ethnie, Staatsangehörigkeit oder
sonstwas. Dann kann man, das entsprechende Wissen
vorausgesetz, diese Frage


Winterraven schrieb am 27.11.2007 um 12:24:31:
Jetzt stellt sich für mich die Frage, kann ich als Verweiß auf dieses Urteil die Sozialstelle darauf verweisen, dass die Familie nicht zurückgestuft werden darf, auch wenn wir uns in Thüringen befinden?  

beantworten. Eben so, wie schweitzer es in Post #2
getan hat.

Und um das klarzustellen: Es gibt keinerlei Grund dafür
einen Ton anzuschlagen, wie es in Posting #3 gemacht
wurde. Wer sich an diese Grundregeln eines freundlichen
Umgangs miteinander nicht halten kann, der bekommt
eben dafür seine immerhin 4. rote Karte.

Der Fred ist geschlossen, TS kann mir gerne eine Stellung-
nahme per PN übermitteln, ich werde diese dann anhängen
und ggf. den Fred für sachliche Antworten öffnen.

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