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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> ALG II bzw. Sozialhilfe
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Beitrag begonnen von mafeldi am 17.10.2006 um 16:57:25

Titel: ALG II bzw. Sozialhilfe
Beitrag von mafeldi am 17.10.2006 um 16:57:25
Hallo an alle,

ich habe am 23.8.o6 eien Ausländerin ( Rumänin )  geheiratet. Am 16.10.06 habe ich einen Antrag auf ALG 2 für meine Frau gestellt. Der Antrag auf Aufenthaltserlshaltserlaubnis läuft. Alle Unterlagen sind abgegeben. Sie hat ein " Fiktionsbescheinigung " bis zum 24.11.06. Bitte sagt mir, wie meine Chancen sind. Ich selber beziehe ALG II ( 345 € ) . Dieses reicht natürlich nicht für 2 Personen. Kann es sein, das meine Frau keine Aufenthaltserlaubnis bekommjt, da ich den Ahtrag auf ALG II gestellt habe?. Was meint Ihr, geht mein Vorhaben gut, oder habe ich falsch gedacht????????????????????????????
Danke den Experten und allen anderen für die Antworten!!!!!!

Grüße aus Göttingen und Sighisoara ( Schäßburg )
Manfre + Rodica



Titel: Re: ALG II bzw. Sozialhilfe
Beitrag von sunnysunshine am 17.10.2006 um 17:01:32
wo habt ihr geheiratet und welche Staatsangehörigkeit hast du (deine Staatsangehörigkeit kannst du auch in deinem Profil ergänzen ;) )

Grüße
sunnysunshine ;)

[edit]habe eben deinen Thread hier gelesen. Die Frage wurde dort doch schon beantwortet. Was ist noch unklar? [/edit]

Titel: Re: ALG II bzw. Sozialhilfe
Beitrag von Sondra am 18.10.2006 um 09:57:43

mafeldi schrieb am 17.10.2006 um 16:57:25:
ich habe am 23.8.o6 eine Ausländerin (Rumänin)  geheiratet.
Am 16.10.06 habe ich einen Antrag auf ALG 2 für meine Frau gestellt.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis läuft. Alle Unterlagen sind abgegeben. Sie hat eine " Fiktionsbescheinigung " bis zum 24.11.06.
Ich selber beziehe ALG II ( 345 € ). Dieses reicht natürlich nicht für 2 Personen. Kann es sein, das meine Frau keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, da ich den Antrag auf ALG II gestellt habe?

Nein, das kann nicht sein. Aus deinem anderen Thread weiß ich noch, dass du deutscher Staatsbürger bist. Dadurch bekommt deine Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 28 Absatz 1 Punkt 1 Aufenthaltsgesetz

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1.        Ehegatten eines Deutschen,
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.  

"ist zu erteilen" = die Behörde hat kein Ermesensspielraum, sie muss deiner Frau die AE erteilen.
"abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1" = auch wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht aus eigenen Mitteln (Vermögen, Gehalt, etc.) abgesichert ist, sondern Sozialleistungen (ALG II) bezogen werden müssen. Siehe auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz

Zitat:
§ 28 - Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist ...

Die "Fiktionsbescheinigung" soll vermutlich der Behörde nur Zeit verschaffen. Wofür die Behörde Zeit braucht, das ist unterschiedlich. Vermutlich um die eingereichten Unterlagen "in Ruhe" zu prüfen oder so.

Also keine Bange - es wird schon schief gehen!

Alles Gute  :) Sondra

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