i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Was passiert nach Trennung von Deutschem Ehemann?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137552003

Beitrag begonnen von scheinehe am 18.01.2006 um 03:40:02

Titel: Was passiert nach Trennung von Deutschem Ehemann?
Beitrag von scheinehe am 18.01.2006 um 03:40:02
Hallo,
ich wende mich heute im Namen einer Freundin von mir an dieses Forum.
Sie ist Tschechin und im Mai 2006 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet.
Im Oktober 2004 hat sie ihr erstes Kind geboren.
Seit der Schwangerschaft wird sie sehr schlecht von Ihrem Ehemann behandelt. So versucht er sie verbal psychisch fertig zu machen. Er ist Alkoholiker und kümmert sich einen Dreck um seine Frau und seinen Sohn.
Heute rief sie mich sehr verstört an, denn er würde sie nun immer öfters körperlich bedrohen, das soviel heißt als dass er ihr Schläge androht.
Wir sprachen deshalb darüber welche Auswirkungen es für sie hat, wenn sie ihn zusammen mit dem Kind verlässt.
Sie bat mich nun mich an dieses Forum zu wenden, von dem ich ihr schon vor längerer Zeit erzählt hatte.
Sie sagte mir, da sie Tschechin ist, benötigt sie kein Visum. Allerdings wusste sie nicht, was bei einer Trennung und Scheidung auf sie zukommt.
Kann uns jemand weiterhelfen?   Danke

Titel: Re: Was passiert nach Trennung von Deutschem Ehema
Beitrag von ronny am 18.01.2006 um 08:36:51
Hallo,

lies einfach mal im § 31 AufenthG insbesondere dem Abs. 2 nach . Eine besondere Härte würde ich vorliegend schon annehmen wollen, dazu sollte sie aber mit "ihrer" ABH das Ganze mal durchsprechen ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Was passiert nach Trennung von Deutschem Ehema
Beitrag von Sondra am 18.01.2006 um 08:42:06

Zitat:
Im Oktober 2004 hat sie ihr erstes Kind geboren.
Das Kind ist sicher deutscher Staatsbürger. Dadurch würde auch § 28 (1) Punkt 3 AufenthG greifen.

Gruß  :) Sondra


Titel: Re: Was passiert nach Trennung von Deutschem Ehema
Beitrag von Abu am 18.01.2006 um 10:59:31

ronny schrieb am 18.01.2006 um 08:36:51:
Hallo,

lies einfach mal im § 31 AufenthG insbesondere dem Abs. 2 nach . Eine besondere Härte würde ich vorliegend schon annehmen wollen, dazu sollte sie aber mit "ihrer" ABH das Ganze mal durchsprechen ;)

Grüße
Ronny ;)



Sondra schrieb am 18.01.2006 um 08:42:06:
Das Kind ist sicher deutscher Staatsbürger. Dadurch würde auch § 28 (1) Punkt 3 AufenthG greifen.

Gruß  :) Sondra


Achtung! Die Dame ist Tschechin!!

Damit hat sie - unabhängig von der Ehe mit einem Deutschen oder einem deutschen Kind - ein Recht auf Freizügigkeit. Allerdings setzt das evtl. voraus, daß sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt. In dem Zusammengang ist anzumerken, daß der Ehegatte auf jeden Fall unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind und wahrscheinlich auch gegenüber ihr ist.

Erst wenn das Recht auf Freizügkeit - z. B. fehlender Existenzmittel - nicht vorliegt, kommt evtl. das AufenthG zum Tragen.

Zusammenfassend würde ich mir an Ihrer Stelle über die aufenthaltsrechtlichen Aspekte nicht so viele Gedanken machen und einfach tun, was notwendig ist.

Abu

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.