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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
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Beitrag begonnen von nochnichtdeutsch am 11.11.2005 um 02:27:13

Titel: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von nochnichtdeutsch am 11.11.2005 um 02:27:13
HALO!!!

Ich habe im KVR von München eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. unzumutbarer Entlassungsbedingungen in Höhe von 1331€ beantragt!

Ich bin Kroate( Enlassung läuft), mir wird eine bosnische Staatsangehörigkeit untstellt!
Austritt aus der Bosnischen Staatsang.: 461 plus 870  = 1331 euro
Einkommenslage: Student, Eltern verdienen wenig.
Antwort vom KVR:

Bezüglich der Zumutbarkeit Ihrer Entlassungsgebühren haben wir Ihre Einbürgerungsunterlagen der Regierung von Oberbayern vorgelegt. Diese teilte uns nun mit, dass es ihnen auf jeden Fall zumutbar ist, sowohl die Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit als auch aus der bosnisch-herzegowinischen Staatangehörigkeit zu beantragen. Eine entlassungsgebühr ist immer dann zumutbar, wenn jede einzelne Gebühr unter der Grenze von 1278 Euro liegt.
Dies trifft auf alle Fälle für die Gebühr der kroatischen Behörden zu. Für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hat die Bezahlung inzwei Teilgebühren zu erfolgen, die jeweils einzeln zu bewerten sind. Die höhe der ersten Teilgebühr liegt ebenfalls unter der oben genannten Zumutbarkeitsgrenze.
Erst im ANschluss daran wird die Regierung von Oberbayern prüfen, ob eventuell auf die Verzichtung der zweiten Teilgebühr verzichtet werden kann und in Bezug auf Bosnien-Herzegowina Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann.
Zu diesem Zeitpunkt sind dann die aktuellen Einkommensnachweise von Ihnen und den Eltern vorzulegen
Wir bedauern, Ihnen  keine anderen Nachrichten geben zu können und bitten, zunächst beide Entlassungsverfahren in Gang zu setzen.
Sollten Sie unter diesen Umständen keine Einbrgerung mehr wünschen, so bitten wir um die Übersendung einer schriftlichen Rücknahmeerklärung. Wir weisen darauf hin, dass die Rücknahme kostenpflichtig ist.

MfG

(Man beachte die paradoxe Ausrucksweise: auf die Verzichtung verzichtet werden kann!!!!)
Ich glaube dass die Sachbearbeiterin, das nie abgeschickt hat, sondern mich nur schickanieren will, oder was hat das zu ebdeuten???
Was ist das??????
Willkür??????
Auf welche Verwaltungsvoschriften berufen die sich denn da?????
Ist das zulässig??? :explo

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von Ralf am 11.11.2005 um 09:07:40

schrieb am 11.11.2005 um 02:27:13:
Für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hat die Bezahlung inzwei Teilgebühren zu erfolgen, die jeweils einzeln zu bewerten sind. ...


Hallo!

Ich bin davon überzeugt, dass die bayrischen Behörden hier irren. Entscheidend ist die Höhe der Gebühren für das Entlassungsverfahren, an der Zumutbarkeit kann sich nicht allein dadurch etwas ändern, dass die Gebühr in zwei Teilbeträgen  zu entrichten ist.

Viel wichtiger scheint mir aber zunächst die Klärung der Frage zu sein, welche Staatsangehörigkeit(en) du zur Zeit wirklich besitzt, denn logischerweise kann eine Entlassung nur aus einer Staatsangehörigkeit erfolgen (und gefordert werden), die man tatsächlich besitzt.


Zitat:
mir wird eine bosnische Staatsangehörigkeit untstellt!

Warum?


Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von nochnichtdeutsch am 11.11.2005 um 12:08:26

schrieb am 11.11.2005 um 09:07:40:
Ich bin davon überzeugt, dass die bayrischen Behörden hier irren.


Ja das bin ich auch!!!
(Demnach wäre eine Entlassung, die aus 10 Teilgebühren à 1000€ bestehen in Bayern zumutbar. Praktisch jede Gebühr zumutbar, da man sie in Raten teilen könnte...)

Aber was soll ich diesbezüglich machen? Klagen?? Gerne, aber das wird teuer?!


schrieb am 11.11.2005 um 09:07:40:
Warum?


Weil ich beim Geburtsort meiner Eltern Bosnien genannt habe (was aber damals Yugoslavien was). Dadurch besteht die Möglichkeit, dass ich durch die Meldung im Geburtsort meines Vaters in Bosnien bei meiner Geburt eingetragen worden bin und somit Bosnier bin. Diese Sicht der Dinge Teilte auch der Mann im bosnischen Konsulat.

Deshalb wollte ich einfach eine Bestätigung, dass Mehrstaatigkeit im Bezug auf die bosnisch Staatsangehörigkeit hingenommen wird, damit ich mich weder ausschreiben muss noch teure recherchen tätigen muss.

Mut machten mir die 4-5 Fallbeispiele dieser Seite , bei denen das ( dank Ralf) ohne weiteres geklappt hat.

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von Ralf am 11.11.2005 um 20:25:27

schrieb am 11.11.2005 um 12:08:26:
Demnach wäre eine Entlassung, die aus 10 Teilgebühren à 1000€ bestehen in Bayern zumutbar. Praktisch jede Gebühr zumutbar, da man sie in Raten teilen könnte...

Eben, und dann kann's natürlich nicht sein.


Zitat:
Aber was soll ich diesbezüglich machen? Klagen??

Das wäre letztlich die einzge Möglichkeit, wenn die Behörde nicht einlenkt.


Zitat:
aber das wird teuer?!

Nur, wenn du die Klage verlierst.  ;)

Also zur Staatsangehörigkeit:


Zitat:
..dass ich durch die Meldung im Geburtsort meines Vaters in Bosnien bei meiner Geburt eingetragen worden bin und somit Bosnier bin. Diese Sicht der Dinge Teilte auch der Mann im bosnischen Konsulat.

Ich auch, dann wird es wohl so sein. Allerdings frage ich mich dann, wieso du auch die kroatische StA besitzt, aber egal, dies scheint ja unstrittig zu sein.


Zitat:
Deshalb wollte ich einfach eine Bestätigung, dass Mehrstaatigkeit im Bezug auf die bosnisch Staatsangehörigkeit hingenommen wird, damit ich mich weder ausschreiben muss noch teure recherchen tätigen muss.

Logisch und verständlich.

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von Edi am 14.11.2005 um 09:07:30
Es geht den Menschen wie den Leuten!
Hab ja das Gleiche Problem, Geboren HR, eltern BiH und nach Bosnischen Staatsangehörigkeitsrecht gilt das Abstammungsprinzip und somit für "D" ein BiH Bürger!

Aber Langsam könnte man ein Forum für dieses Miese Problem "BiH" aufmachen, denn es scheint doch bei jedem Versuch eine EInbürgerung vorzunehmen massive Probleme zu geben!

Sollte man nicht auf den Ämtern mittlerweile wissen, das nach BiH StaG und dessen Art. 32 nur im Aufenthaltsland Entlassen werden kann und das dann die Kosten grundsätzlich die Ermessenshöhe übersteigen???

Ich meine jede Behörde würde sich bei dieser Grundlage viel Arbeit Sparen und Kapazitäten für andere Dinge haben, bzw. ihren Ablauf im Dienst erleichtern!

Gibt es nicht irgend wo eine AMtliche Mitteildung, weisungverfühgung oder gar ein Urteil das man als Grundsatz hierzu anwenden kann???

Wie man in meinem Fall sieht, gilt selbst die Vorlage eines Referenzfalles des eigenen RP nicht!!!

Ach so, wieso ist für mich und andere eigentlich das BiH StaG zuständig!
Bei meiner Geburt gabe es weder den Staat noch diese Gesetze, es gab nur das Bundesland!
Ich denke eine Rückwirkende Rechtsprechung ist, auch Internetional, nicht möglich!
Wen ich vor eintritt dieses BiH Staates und deren Gesetze die Volljährigkeit erlangt habe und niemals diesen Staat Betretten habe oder gar Zugestimmt o.ä. wie so in aller welt bin ich auf einmal dessen Staatsbürger? Das ist eine Staatsbürgerschaft wieder willen!
Zudem vom Außländeramt bis 99 als YU geführt, obwohl die eltern seit jahren sich bei BiH eingeschrieben haben!
Ich glaube hier wird viel Unrecht zu Recht erklärt!


LG Edi

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkeit
Beitrag von Ralf am 14.11.2005 um 16:22:13

schrieb am 14.11.2005 um 09:07:30:
Das ist eine Staatsbürgerschaft wieder willen!


Tja, das soll es geben. Ich bin auch niemals gefragt worden, ob ich Deutscher sein will.  ;-D

Ob jemand eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, richtet sich nun mal ausschließlich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates. Aus diesem Grunde wird auch kein deutsches Gericht über eine fremde Staatsangehörigkeit urteilen können. Wenn es sich für die Einbürgerungsbehörde nach dem ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht so darstellt, dass der Bewerber eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt, muss sie so lange davon ausgehen, bis das Gegenteil bewiesen ist. Im Zweifel wendet man sich an den betreffenden Staat und lässt die Staatsangehörigkeit feststellen.

BTW: Das Abstammungsprinzip gilt in vielen Staaten, z.B. auch in Deutschland, daran ist nichts auszusetzen.

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkei
Beitrag von nochnichtdeutsch am 29.11.2005 um 10:02:03
Ich habe Widerspruch beim zuständigem Amt eingelegt und folgende Antwort bekommen:
unser Schreiben(...) stellt noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar.
Ein Widerspruch dagegen ist nicht zulässig.

Nach §10 Abs. 1 Satz Nr. 4 StAG muss ein Einbürgerungsbewerber bereit sein, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzuheben. Zu diesem Zweck wurde Ihnen am jeweils eine Einbürgerungszusicherung für dir Entlassung aus der kroatischen sowie bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausgestellt.(...)

Die Entlassung aus den beiden Staatsangehörigkeiten haben Sie bisher noch nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 18.07.2005 beantragen Sie die Prüfung der Zumutbarkeit der Entlassungsgebühr aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit.

Eine Entlassungsgebühr von bis zu 2.500 DM (= 1278,23 €) ist immer zumutbar ( siehe Nr. 87.1.2.3.2.1 StAR-VwV).
Wie Ihnen bereits bekannt ist, ist die Gebühr für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit in zwei Teilgebühren zu enrichten. Die Entrichtung der ersten Teilgebühr zur Einleitung des Entlassungsverfahrens in Höhe von 465€ ist Ihnen somit zumutbar. Sofern die Aushändigung des Verlustnachweises von der Zahlung einer weiteren Gebühr abhängig gemacht wird, können wir zu diesem Zeitpunkt eine erneute Zumutbarkeitsprüfung vornehmen, bei der die bis dahin gezahlten Gebühren berücksichtigt werden.
Wir fordern Sie daher nochmals auf, das Entlassungsverfahren bei den bosnisch. herzegowinsichen Behörden einzuleiten und uns hierüber einen Nachweis vorzulegen.
Bezüglich der Prüfung der zumutbarkeit der zweiten Teilgebühr bitten wir Sie uns zu gegebener Zeit dir Entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, beabsichtigen wir, Ihren Antrag auf Einbürgerung abzulehnen. Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ablehnung das Antrages gem. 28 BayVwVfG zu äußern.

(...)
Wir erwarten eine schriftliche Stellungnahme bis spätestens 31.12.2005

Meine Frage dazu: Warum kann ich nichtmal widerspruch einlegen?
Wie kann ich mit der Sache vors Verwaltungsgericht?

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkei
Beitrag von ronny am 29.11.2005 um 10:54:34

Zitat:
Wie kann ich mit der Sache vors Verwaltungsgericht?


Recht einfach:

Antrag ablehnen lassen, dann sind die Voraussetzungen für  Widerspruch und ggf. anschließende Klage erfüllt ;)

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkei
Beitrag von jonnz am 18.12.2005 um 15:04:01
Hi..

bringe die gleichen Voraussetzungen mit. Kroatisch/Bonisch....student usw.
Hab vor nem 1/4 Jahr bei den kroat. Behörden den Antrag auf Entlassung gestellt und dann den
Mitarbeiter der AHB auf die hohen Gebühren von BiH hingewiesen.
Mußte dann die Gebühren nachweisen (übersetzt) und meine Einkommenslage offenlegen.
Letzte Woche kam die Antwort von RP - die Teilgebühren sind definitiv als eine Gebühr zu sehen und da ich doppelstaatler bin,muß ich die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit anstreben, welche mit am nächsten ist (kroatisch).

Soweit sich dann bis zur Entlassung aus der kroat. Staatsangehörigkeit nichts grundlegendes ändert (Einkommen, Gebühren BiH), werde ich wegen der Unzumutbarkeit der Gebühren unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Ein entsprechendes Schriftstück der AHB wurde von mir unterschrieben.

Wohne übrigens in BW....

gruß jonnz

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkei
Beitrag von nochnichtdeutsch am 07.01.2006 um 23:43:22
Hallo Jonas,
In Bayern werden die bundeseinheitlichen Gesetzte, wie aus meinem und anderen Beispielen  hervorgeht, unter Missachtung des Sinns des Gesetzes interpretiert. So wird Mehrstaatigkeit selbst dann nicht akzeptiert wenn das Aufgeben der anderen Staatsbürgerschaft unzumutbar ist.( vgl. Schreiben vom Kreisverwaltungsreferat)
Ich vermute, dass der Kern dieses Vorgehens Ausländerfeindlichkeit und Fremdenhass ist, der beabsichtigt, das deutsche rein zu halten. Ich schließe mangelnde Rechtskunde als Ursache für ein derartiges Vorgehen aus, da davon auszugehen ist, dass in den Ministerien durchaus rechtskundiges Personal vorhanden ist.
Weiterhin stützend für diese These sind beiträge wie "wieso gelten diese gesetze nicht in bayern?!?!"
(http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136409222/0) uvm.

Ich appeliere an den gesunden Menschenverstand derer, die zur Ausführung dieser Gesetze bestimmt sind, sich den Kern der erlassenen Verwaltungsvorschriften noch einmal vor Augen zu halten und das dort verlangete in eine christliche und soziale Tat umzusetzen. Denn wo kämen wir sonst hin?

Titel: Re: Hinnahme von Mehrstaatigkeit wg. Unzumutbarkei
Beitrag von fons am 07.01.2006 um 23:56:17
STOPP

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