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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Vater eines Dt Kindes
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Beitrag begonnen von diallo am 22.08.2005 um 01:53:42

Titel: Vater eines Dt Kindes
Beitrag von diallo am 22.08.2005 um 01:53:42
Hallo


Ich finde die seite echt toll

Ich Vater eines Dt Kindes mit 50% Sorgerecht lebe zusammen mit der Mutter aber irgendwie klappt es nicht mehr und sie möchte dass ich ausziehe.

Erste Aufenthalerlaubnis wurde  mir von der ABHEr für 1 Jahr gegeben

ich werde ab Septembre ein Ausbildungbegleitende Studium anfangen  

Meine frage ist wenn ich nicht mit der Mutter und meinem Kind zusammen wohne wird mein Aufenthalterlaubnis trotzdem verlängert wenn ja für wie lange?  

Danke fürs Antwort


Titel: Re: Vater eines Dt Kindes
Beitrag von ronny am 22.08.2005 um 07:29:39

Zitat:
Meine frage ist wenn ich nicht mit der Mutter und meinem Kind zusammen wohne wird mein Aufenthalterlaubnis trotzdem verlängert wenn ja für wie lange?  


Hallo diallo,

zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass Du verpflichtet bist, die Trennung der ABH mitzuteilen. Ansonsten machst Du Dich evtl. strafbar, siehe § 95 Abs.2 Ziffer 2 AufenthG www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif .

Ob Deine AE verlängert werden wird, hängt nach meiner Einschätzung davon ab wie die Ausübung des elterlichen Sorgerechts in Zukunft funktioniert. Es wird sicherlich nicht ausreichen sich auf das gemeinsame Sorgerecht allein zu berufen.
Die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes muß da absoluten Vorrang genießen, dazu gehört auch die Zahlung des Kindesunterhalts und ggf. eines Betreuungsunterhaltes für die ledige Mutter. Ob sich das mit Deinen Studienplänen vereinbaren läßt, kann ich nicht beurteilen.

Es wird sicher nicht genügen das Kind ab und zu zu besuchen, das müßte klar sein.

Ich vermute mal dass die ABH den Aufenthalt wiederum für ein Jahr befristet erteilen wird, um die weitere Entwicklung zu beobachten.

grüße
Ronny ;-)

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