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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
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Beitrag begonnen von bia2berry am 06.04.2011 um 10:36:31

Titel: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 10:36:31
Hallo Leute ,
zuerst einmal DANKE für dieses Tolle Forum.
ich habe folgendes Problem und mein Anwalt will oder kann mir nicht helfen.
ich bin nun seit 8 Jahren in Deutschland und seit Herbst 2008 schon mit meiner damaligen Freundin verheiratet (sie ist Deutsche)
habe im Jahr 2008 mein Studium abgebrochen und geheiratet. weil ich mich einfach entschieden habe mit meiner freundin in Deutschland zu bleiben und zusammen ein Geschäft auf machen usw..da ich es bei der ABH nicht gemeldet habe dass ich mein Studium abgebrochen habe waren sie sehr sauer auf mich und wollten sie von mir dass ich ausreise und Visum nachhole.
das ging ja auch problemlos bei der Botschaft, aber damals wusste ich nicht dass diese Aktion später zu meinem Nachteil wird !!
nun wollte ich mich jetzt einbürgern lassen(2 Jahre verheiratet,3 Jahre Aufenthalt ) und mein Anwalt sagt es ist sehr schwer bzw. geht nicht weil mein Aufenthalt unterbrochen wurde !
hat jemand von euch vielleicht eine Idee?nur weil ich zweck Visum nachholen paar Tage weg war sind die 5-6 Jahre Aufenthaltzeiten ungültig?
es gibt immer neue Gesetzte und Beschlüsse von Gerichten usw, vielleicht hat jemand von euch nen ähnlichen Fall gesehen oder davon gehört ?
mfg
berry


Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 10:40:42

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 10:36:31:
hat jemand von euch vielleicht eine Idee?nur weil ich zweck Visum nachholen paar Tage weg war sind die 5-6 Jahre Aufenthaltzeiten ungültig? 

Vermutung:
Dein Aufenthalt war vorher nicht rechtmässig, denn deine Stundenten AE ist wohl ungültig geworden (auflösende Bedungung in der AE wie zB. "Erlischt mit...") und du hattest dich ohne AE in D aufgehalten.
D.h. dass diese Unterbrechung nicht erst durch die Ausreise zustandegekommen ist, sondern durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.

Für die Regeleinbürgerung nach §9 StAG braucht man einen gewöhnlichen und rechtmässigen Aufenthalt von mind. 3 Jahren, davon 2 Jahre verheiratet (mit der richtigen AE).

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 10:48:12
Hallo Maki,

ich hatte damals schon noch eine einjährige (rest)Aufenthaltserlaubnis aber ich war eben nicht mehr als Student an einer Hochschule eingeschrieben.und schon bevor diese Aufenthaltserlaubnis abläuft war ich bei der Ausländerbehörde und erzählt dass ich mich für ein anderes Leben entschieden habe usw..
sie haben mir eine Duldungpapier gegeben.(nach dem ich schon verheiratet war !!! )
also du meinst da kann man nix machen oder?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 10:54:37

maki schrieb am 06.04.2011 um 10:40:42:
sondern durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel.

ja genau richtig. und dewegen hat natürlich die Ausländerbehörde eine Strafanzeige erstattet ,aber das verfahren wurde später vom Staatswalt oder Richter eingestellt. heisst das vielleicht für die ,dass es doch kein Aufenthalt ohne Titel war ?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 10:59:45
Wichtig ist, ob es eine sog "auflösende Beingung" gab, dass ist normalerweise so bei Studenten.
D.h., sobald du nicht mehr studierst, ist die AE sofort ungültig, egal welches Datum draufsteht.

Die Duldung belegt das du nicht rechtmässig hier warst, spätestens seitdem du die Duldung hattest (Aufschiebung der Abschiebung, siehe FAQ ).
Die Tatsache dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt bedeutet nur dass diese kein Interesse an der Strafverfolgung hatte, sonst nix.

IMHO kann man da nix mehr machen.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von schweitzer am 06.04.2011 um 11:00:17
Ich sehe das etwas anders, vorausgesetzt, ich gehe von den richtigen Voraussetzungen aus - ich stelle diese, so wie ich sie zu erkennen glaube, gleich noch mal dar


bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 10:48:12:
ich hatte damals schon noch eine einjährige (rest)Aufenthaltserlaubnis aber ich war eben nicht mehr als Student an einer Hochschule eingeschrieben.und schon bevor diese Aufenthaltserlaubnis abläuft war ich bei der Ausländerbehörde und erzählt dass ich mich für ein anderes Leben entschieden habe usw..


Wenn Deine damalige AE noch gültig war (also keine auflösende Bestimmung enthielt) und Du mit dieser dann noch gültigen AE und schon verheiratet bei der ABH warst, um eine AE zu dem nun neuen Zweck (Eheführung in Deutschland) zu beantragen, gab es IHMO keine Rechtsgrundlage dafür, dass Dir die ABH nur eine Duldung gegeben und Dich zum Nachholen des FZF-Visaverfahrens aufgefordert hat.

Es wäre dann nämlich § 39 Nr. 1 AufenthV einschlägig gewesen, worin es heißt:


Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...


Das "kann" in dieser Vorschrift meint übrigens nicht ein Ermessen der ABH sondern das recht des Antragstellers.

Wenn es also so war, wie ich es dargestellt habe, war das Handeln der ABH  m.E. seinerzeit nicht durch geltendes Recht gedeckt. - Ob das aber nun noch im Nachhinein zu "heilen" ist ... ???


=schweitzer=

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 11:08:25

schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 11:00:17:
Wenn Deine damalige AE noch gültig war (also keine auflösende Bestimmung enthielt)


das ist eben umstritten, Ausländerbehörde meinte damals die AE würde schon erlöschen weil du eben kein Student mehr bist. also ab dem Tag wo ich mich von der Uni abgemeldet habe ..
und du bist bis heute "eigentlich" illegal in Deutschland.

aber das hat ja der Richter anders gesehen und deswegen Strafverfahren eingestellt.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von schweitzer am 06.04.2011 um 11:15:33

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:08:25:
Ausländerbehörde meinte damals die AE würde schon erlöschen weil du eben kein Student mehr bist.


Das steht so allerdings nicht in § 51 (1) AufenthG - eine AE erlischt nicht "einfach so", sondern nur, wenn eine dafür einschlägige Bedingung gegeben ist - ich zitiere die Vorschrift:


Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

    1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

    2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

    3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

    4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

    5. Ausweisung des Ausländers,

    5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

    8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt ...


Die Geltungsdauer Deiner AE war noch nicht abgelaufen, die AE enthielt keine auflösende Bedingung kraft derer sie hätte erlöschen können - damit war sie nicht erloschen. Punkt.

Die ABH hat sich demnach, nicht rechtskonform verhalten ...


=schweitzer=

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 11:17:04

maki schrieb am 06.04.2011 um 10:59:45:
bedeutet nur dass diese kein Interesse an der Strafverfolgung hatte, sonst nix.

das kann auch sein, stimmt. also muss in dem Fall ja nichts Positives sein :(
ich habe hier irgendwo gelesen dass es trotz unterbrechung des Aufenthalts, könnte sein dass die Aufenthaltszeiten zum teil angerechnet werden ? !oder bei mir ist es nicht der Fall?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 11:17:14
bia2berry,

was genau stand denn in deiner Studenten AE?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 11:28:46

schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 11:15:33:
Die Geltungsdauer Deiner AE war noch nicht abgelaufen, die AE enthielt keine auflösende Bedingung kraft derer sie hätte erlöschen können - damit war sie nicht erloschen. Punkt.


das meinte der Anwalt damals auch . aber in dem Pass stand :
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..usw an einer Hochschule .





Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 11:54:10

Zitat:
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..

Da ist doch die auflösende Bedingung, heisst eben, wenn nicht mehr studiert wird, erlischt die AE automatisch & sofort.

Ob diese Bedingung nun so gültig war oder nicht ist nun irrelevant, ändern kanst du es nicht mehr, die ABH hat sich wohl doch konform verhalten (wenn man davon ausgeht dass die Bedingung gültig war), und du warst ohne Aufenthatltstitel in D, also nicht rechtmässig, oft auch als "illegal" bezeichnet.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 11:59:50
maki :

danke,
wie ist aber mit  "zum Teil" anrechnen der Aufenthaltzeiten trotz  unterbrechung ?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von schweitzer am 06.04.2011 um 12:01:45

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:28:46:
AE erlischt mit Beendigung des Studium in Fachrichtung Bau..usw an einer Hochschule .


Wir werden es letztlich hier nicht klären können, aber, wenn das so drin stand, war es ohne Zweifel eine auflösende Bedingung . Allerdings dürfte diese Bedingung nach meinem Verständnis erst mit der Exmatrikulation eingetreten sein.

Bliebe die Frage, ob Du schon exmatrikuliert warst, als Du seinerzeit bei der ABH vorgesprochen hast.

=schweitzer=

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 12:03:55

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 11:59:50:
wie ist aber mit  "zum Teil" anrechnen der Aufenthaltzeiten trotz  unterbrechung ?

Da geht es um den §12b Abs. 2 StAG: http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#12b

Dort wird allerdings von Auslandsaufenthalten gesprochen, nicht von unrechtmässigen Aufenthalten, halte ich für nicht anwendbar.
Falls es dich tröstet, selbst wenn er anwendbar wäre, wäre es in deinem Falle wohl egal, mir hat man nach §12b Abs. 2 insg. 3 Jahre angerechnet, obwohl ich in D geboren & aufgewachsen bin und 25 jahre hier gelebt hatte bevor ich ins Ausland gegangen bin.

Seit wann hast du denn wieder eine AE bzw. wann bist du mit dem FZF Visa eingereist?

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 12:12:49

maki schrieb am 06.04.2011 um 12:03:55:
Seit wann hast du denn wieder eine AE bzw. wann bist du mit dem FZF Visa eingereist? 


seit ende Feb2009


schweitzer schrieb am 06.04.2011 um 12:01:45:
Bliebe die Frage, ob Du schon exmatrikuliert warst, als Du seinerzeit bei der ABH vorgesprochen hast.

ja da war ich schon Exmatrikuliert.habe mich aber später an dem Ort wo ich mit meiner freundin leben wollte an einer Hochschule wieder beworben und wurde genommen,(bevor der AE damals abläuft)aber das hat die ABH nicht mehr akzeptiert.
(ich muss auch sagen dass ich jetzt weiter studiere weil ich mich  nach dem wir geheiratet haben ,doch wieder für ein Studium neben dem Beruf entschieden habe)

schweitzers [edit]Text "gerichtet" und ein ursprünglich vorangegangenes Post mit teilweise gleichem Inhalt gelöscht.[/edit]

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 13:00:42

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 12:07:09:
seit ende Feb2009

Nun, dann fangen imho (Laie!) die anzurechnenden Zeiten Februar 2009 an, d.h. im Februar 2012 hättest du die zeitlichen Vorraussetzungen erfüllt.
Solltest aber nochmals bei der EBH anfragen, schliesslich müssen die das Wissen ;)

Viel Erfolg,

maki

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 06.04.2011 um 17:48:59

maki schrieb am 06.04.2011 um 13:00:42:
Nun, dann fangen imho (Laie!) die anzurechnenden Zeiten Februar 2009 an, d.h. im Februar 2012 hättest du die zeitlichen Vorraussetzungen erfüllt.

ja ,aber im feb 2012 bekome ich so oder so eine unbefristete AE und dann gehts mit normaler einbürgerung .. ich wollte mich früher einbürgern lassen da ich so mit dieser jetzigen AE viele nachteile habe .( geschäftlich,reisen usw ...)  :(
aber danke euch trotzdem..
das ist eben Deutschland mit solchen überflussigen Paragraphen !!

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 06.04.2011 um 17:59:42

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 17:48:59:
a ,aber im feb 2012 bekome ich so oder so eine unbefristete AE und dann gehts mit normaler einbürgerung ..

Für eine Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG musst du mind. die letzten 8 Jahre in D deinen rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, mit einem abgeschlossenen I-Kurs sind es dann noch 7 Jahre.
Ob NE oder AE macht für eine Einbürgerung nach §10 keinen Unterschied (best. AEs ausgenommen, abe diese sind hier nicht relevant).

Die schnellste Art eingebürgert zu werden ist für dich immer noch eine Regeleinbürgerung nach §9 StAG für Ehegatten deutscher Staatsbürger.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von Odysseus am 07.04.2011 um 08:40:13

bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 17:48:59:
das ist eben Deutschland mit solchen überflussigen Paragraphen !!


Also in SO ein Land würd' ICH mich ja freiwillig NIE einbürgern lassen wollen.... :D

Wenn Du 2009 eingereist bist, dann kannst Du Dich nach § 10 frühestens 2017 einbürgern lassen, durch die NE ändert sich daran nichts.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 07.04.2011 um 14:44:21

Odysseus schrieb am 07.04.2011 um 08:40:13:
durch die NE ändert sich daran nichts.


das ist eben so schön hier dass man so viele neue sachen von euch lernt. das wusste ich Z.b nicht, dass eine NE oder AE für eine Einbürgerung am ende der 3 Jahren egal wäre.

ich dachte immer man hat Anspruch auf eine einbürgerung wenn man 3 Jahre mit einem deutschen verheiratet ist (als wichtigste Voraussetzung) ,und die paar kleinere  Voraussetzungen erfüllt.
also dann gehe ich nach euren Aussagen aus, dass ich momentan keine chance auf eine Regeleinbürgerung habe. dann brauche ich diese gar nicht beantragen :(
nun habe ich aber eine AE die bis Juni 2011 gültig ist.
meine wieder einreise war ja im Feb 2009. bekomme ich jetzt wieder eine AE bis Feb.2009 ? (also ca.6-7 Monate?) das ist für mich echt schlecht da ich mit dieser kurzfristige AE nicht viel anfangen kann, (brauche zb Kredite, Auslandsreisen USA,England usw )

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von Bayraqiano am 07.04.2011 um 18:27:09

bia2berry schrieb am 07.04.2011 um 14:44:21:
meine wieder einreise war ja im Feb 2009. bekomme ich jetzt wieder eine AE bis Feb.2009 ? (also ca.6-7 Monate?)


Die ABH wird deine AE für einen gewissen Zeitraum (1-3 Jahre) verlängern. Wenn die zeitlichen Voraussetzungen dann erfüllt sind kannst du die NE und/oder die Einbürgerung beantragen.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 08.04.2011 um 01:03:06
sorry meinte AE bis Feb 2012 ..

übrigens : muss man die NE beantragen ?? ich dachte ich bekomme Automatisch die NE nach 3 Jahren

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von Mick am 08.04.2011 um 01:31:15

bia2berry schrieb am 08.04.2011 um 01:03:06:
übrigens : muss man die NE beantragen ??


Ja, die muss man beantragen. Die ABH muss Dich aber darauf
hinweisen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von Mutly am 11.04.2011 um 11:56:52
In den VAH zum StAG steht


Zitat:
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann. Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)

Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind.


Also, die Unterbrechung des Aufenthalts bleibt nicht außer Betracht. Aber dennoch gab es beim Themenersteller früher einen rechtmäßigen Aufenthalt, als seine AE gültig war.

Müsste es nicht darum gehen "ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann"?

Es steht nämlich nirgendwo, dass ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, weil es zwischen dem Erlöschen der AE und der Wiedereinreise einen illegalen Aufenthalt gab.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von maki am 11.04.2011 um 12:22:18

Mutly schrieb am 11.04.2011 um 11:56:52:
Es steht nämlich nirgendwo, dass ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, weil es zwischen dem Erlöschen der AE und der Wiedereinreise einen illegalen Aufenthalt gab.

Muss da auch nicht stehen.

Es reicht wenn da steht, dass nur dann frühere Aufenthalte angerechnet werden können, wenn der Erlöschensgrund ein Auslandsaufenthalt war.

§12b StAG Abs. 2

Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von Mutly am 11.04.2011 um 19:38:03
Entschuldigung, dass ich nachhake, aber ich stehe auf dem Schlauch.

Da steht "Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten" - die Ausreise bei (oder nach) Erlöschen der AE ist doch seiner Natur nach nicht vorübergehend, also ist die Bedingung erfüllt? (Zumindest solange der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland war, bevor er mit einem neuen Visum wieder in Deutschland war?)


Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von bia2berry am 14.04.2011 um 23:09:41
hat jemand da vielleicht doch eine Idee? vielleicht hat Mutly Recht..
ich kann es mir auch nicht vorstellen dass ich 6 Jahre mit einer AE in Deutschland gelebt habe und jetzt sind diese 6 Jahre gleich NULL !!
wenn von diesen 6 Jahren sogar nur 9 monate angerechnet wird, kann ich mich dann einbürgern lassen ..

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von grisu1000 am 14.04.2011 um 23:36:58

Mutly schrieb am 11.04.2011 um 11:56:52:
Müsste es nicht darum gehen "ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann"? 


Ich denke VAH zum StAG Nr. 12.b.2 ist ein Ansatz die entsprechende Aufenthaltsdauer anerkannt zu bekommen. Einem Studium kann sicherlich eine integrierende Wirkung  zugeschrieben werden. Und aus dem Wortlaut ergibt sich zumindest ein Prüfauftrag für die EBH. Problem ist, dass der §12b StAG Abs. 2 nur eine Kann-Bestimmung ist.

Titel: Re: Regeleinbürgerung,Aufenthalt unterbrochen
Beitrag von schweitzer am 15.04.2011 um 13:35:58
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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