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Beitrag begonnen von Enigma am 14.09.2005 um 12:46:33

Titel: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von Enigma am 14.09.2005 um 12:46:33
Hallo,

die Frage kann noch weiter formuliert werden: Wie sieht es aus mit einer Promotion? Gilt nach Abschluss eines Promotion ebenfalls die 1-jahresfrist zur Arbeitssuche?

Titel: Re: Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studi
Beitrag von Mick am 14.09.2005 um 22:21:44

schrieb am 14.09.2005 um 12:46:33:
Hallo,

die Frage kann noch weiter formuliert werden: Wie sieht es aus mit einer Promotion? Gilt nach Abschluss eines Promotion ebenfalls die 1-jahresfrist zur Arbeitssuche?


Hi,
nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen umfasst das Studium im Einzel-
fall auch die Promotion. Damit dürfte m.E. der "Zugang" für die Jahresregelung
gegeben sein.

Titel: Re: Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studi
Beitrag von Enigma am 15.09.2005 um 12:11:49

schrieb am 14.09.2005 um 22:21:44:
Hi,
nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen umfasst das Studium im Einzel-
fall auch die Promotion. Damit dürfte m.E. der "Zugang" für die Jahresregelung
gegeben sein.


Hallo,

im Umkehrschluss, bedeutet dies, dass für eine Promotion die nicht zum Studium erforderlich ist (bspw. bei Wirtschaftswissenschaftler) die 1-Jahr frist zur Arbeitssuche nicht gilt? Mit welcher Begründung? Scheint mir etwas unlogisch zu sein...immerhin ist es auch ein Studium. Oder werden Doktoranden nicht gerne auf dem Arbeitsmarkt gesehen?...  :cry:

Titel: Re: Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studi
Beitrag von Mick am 15.09.2005 um 12:26:57

schrieb am 15.09.2005 um 12:11:49:
Hallo,

im Umkehrschluss, bedeutet dies, dass für eine Promotion die nicht zum Studium erforderlich ist (bspw. bei Wirtschaftswissenschaftler) die 1-Jahr frist zur Arbeitssuche nicht gilt? Mit welcher Begründung? Scheint mir etwas unlogisch zu sein...immerhin ist es auch ein Studium. Oder werden Doktoranden nicht gerne auf dem Arbeitsmarkt gesehen?...  :cry:


Hi,
da der Thread durch zwei Fragesteller unübersichtlich wurde,
habe ich das aufgedröselt.
Ich verstehe nicht, warum Du den Umkehrschluss ziehst. Ich
habe doch nicht davon gesprochen, dass die Regelung mit der
Arbeitsplatzsuche nur dann möglich ist, wenn die Promotion
zwingend zum Studium gehört.
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt...
In den VAH heißt es:
"Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem
Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzel-
fall gehören dazu - jetzt folgt eine Aufzählung incl. Promotion"

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von Enigma am 15.09.2005 um 12:56:05
ja moment mal ... dein Paragraph bezieht sich ja aufs "normale" Studium welcher u.U. eine Promotion vorsieht. Die freiwillige Promotion wird aber mit diesem Absatz nicht berücksichtigt.

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 12:58:35
Wenn der Aufenthaltszweck aber wie ich vermute und wie üblich nicht Studium, sondern explizit Promotion ist?
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium. Die Sozialkassen verneinen dies ja in der Regel. Darf man sich in diesem Fall mit jeder Behörde einzeln streiten. Ist ein Statusunterschied in beiden Bereichen rechtlich hinnehmbar und zulässig (ich denke nein).

P.S.: Ich kann auch Rechtschreibung allerdings sind die Tasten hier so dicht.

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von brickbat am 15.09.2005 um 13:21:34

schrieb am 15.09.2005 um 12:58:35:
Wenn der Aufenthaltszweck aber wie ich vermute und wie üblich nicht Studium, sondern explizit Promotion ist?
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium. Die Sozialkassen verneinen dies ja in der Regel. Darf man sich in diesem Fall mit jeder Behörde einzeln streiten. Ist ein Statusunterschied in beiden Bereichen rechtlich hinnehmbar und zulässig (ich denke nein).

P.S.: Ich kann auch Rechtschreibung allerdings sind die Tasten hier so dicht.



Die Promotion fällt ausländerrechtlich unter den Begriff `Studium´, d.h. die AE wird genau wie beim STudium auf der Grundlage des § 16 AufenthG erteilt. Allerdings ist die Promotion ein Wechsel des Aufenthaltszweckes unabhängig davon ob sie freiwillig ist oder nicht. Auf die Möglichkeit des Wechsels besteht kein Anspruch. Wenn die ABH aber genehmigt und für die Promotion eine AE erteilt kann nach erfolgter Promotion -die dann die Beendigung des Aufenthaltszweckes Studium bedeutet- logischerweise auch das Jahr zur Arbeitssuche beansprucht werden. Dies gilt aber nur für einen Abschluß, nicht für den Abbruch. Wenn abgebrochen wird richtet sich das Jahr nach dem letzten Abschluß für den  Aufenthaltstitel erteilt wurden.

Wenn der schon länger als ein Jahr zurückliegt ist der Ofen für den § 16, 4 aus.

Eine Erteilung nach § 18 kommt aber bei Vorliegen der Voraussetzungen immer noch in Betracht.
Es handelt sich zwar hier um eine Ermessensentscheidung, bei vorliegender Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann jedoch das in § 18, 4 erwähnte öffentliche, wirtschaftliche, regional oder arbeitsmarktpolitische  Interesse vorausgesetzt werden. In diesen Fällen würde ich das Ermessen der Behörde als gegen Null tendierend einstufen.

Nach den Anwendungshinweisen soll die AE dann nur noch in den Fällen versagt werden, in denen zwischenzeitlich die allgmeinen Voraussetzungen des § 5 nicht mehr vorliegen.  

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ronny am 15.09.2005 um 13:32:27

Zitat:
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium.


Ich denke die Ziffer 16.2.8 VAH liefert da einen Hinweis, denn sie regelt unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Zweckwechsel für die Promotion zulässig ist:


Zitat:
bei einer Promotion, wenn die Hochschule bescheinigt,

dass die Promotion mangels eines anderen formellen Studienabschlusses den üblichen Abschluss der Ausbildung darstellt,

oder

dass dem Antragsteller die Annahme als Doktorand zugesichert worden ist und an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht

oder

die Promotion in bestimmten Fächern zusätzlich zum ersten Abschluss üblich ist

oder

die Pomotion die Möglichkeiten eines fachgerechten Einsatzes des Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verbessert,

wobei die Gesamtaufenthaltsdauer fünfzehn Jahre grundsätzlich nicht überschreiten darf,  

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 13:52:16
@ Brickbat:
Endlich eine erschöpfende Antwort, Danke :-)
Damit gilt die Promotion ausländerrechtlich auch nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung obwohl Sozialrechltlich volle VS Pflicht besteht?
Bei den In DE geltenden Regelungen wird man noch wahnsinnig.  

@ ronny:
mal wieder die Typischen Gummiparagraphen. Eine Promotion ist auch extern möglich, dazu ist man nicht an der Uni beschäftigt. Der Professor hat in der Regel ein wissenschaftliches Interesse da bestenfalls eine Veröffentlichung für Ihn rausspringt ohne dass er dafür ein Risiko trägt (Finanzierung). Damit ist bei bestehender Finanzierung ein wissenschaftliches Interesse mitsamt Betreuung in der Regel gegeben.
Ein wissenschaftliches interesse muss nicht gleichbedeutend mit einem Studentenstatus sein.


@ all:
ausgelöst durch den letzen zitierten Paragraphen:
Wieso leistet sich DE eigentlich als einziges Land den Luxus höchstqualifizierte Wissenschaftler auszubilden und postwenden heimzuschicken? Die USA machen ja regelrecht jagt auf solche Leute,...

In der momentanen Wirtschaftslage ist die EK Grenze von 81000€ um als hochqualifiziert zu gelten ein Hohn, soviel kriegt nichtmal ein Prof.
Brauchen wir nur Ziegenhirten?

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von Mick am 15.09.2005 um 13:55:01

schrieb am 15.09.2005 um 13:21:34:
Es handelt sich zwar hier um eine Ermessensentscheidung, bei vorliegender Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann jedoch das in § 18, 4 erwähnte öffentliche, wirtschaftliche, regional oder arbeitsmarktpolitische  Interesse vorausgesetzt werden.


Hi,
das trifft in NRW aber zumindest für die Beschäftigung ärztlicher,
zahnärztlicher und pharmazeutischer Antragsteller nicht (mehr)
zu. Aktueller Erlass vom 01.09.2005: Beteiligung der BezReg zwecks
Überprüfung, ob Versorgung der Patienten ohne das Tätigwerden
der Antragsteller gefährdet wäre.

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ronny am 15.09.2005 um 14:06:45

Zitat:
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung


Es geht lediglich um den Aufenthaltszweck, nicht um die Sozialversicherungspflicht. Die wird im AufenthG nicht geregelt. ;-)



Zitat:
Brauchen wir nur Ziegenhirten?


Diese Äußerung halte ich für völlig verfehlt, sie zeugt auch nicht von einer (mal einkommensunabhängig betrachtet) Hochqualifizierung. Sorry  >:(

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 14:15:27
Nachtrag:
ich hate im Hochqualifizierten bereich die Bedarfsprüfung für Schwachsinn. Mal abgesehen davon dass die Kompetenz eines Sachbearbeiters kaum ausreichen dürfte die Qualifiaktion eines wissenschaftlers hinreichend zu beurteilen, nimmt diese Gruppe wohl kaum ostdeutschen rechtsradikalen Hilfsarbeiten den Arbeitsplatz weg noch wird sie unter den üblichen Tarifen tätig werden (Schutz des Arbeitsmarktes). Hat eine Firma Interesse an einem Hochqualifizierten ist dieser im gegensatz zu einem Arbeiter ja nicht austauschbar auch bei gleich lautendem Abschluss.
Wenn die Enigma wollen, werden sie mit mir wohl nicht zufrieden sein (ich schließe mal darauf dass er/sie/es in BWL promoviert). ergo bleibt die stelle unbesetzt weil ein sachbearbeiter erfolgreich den Arbeitsmarkt "geschützt" hat. Die Stelle wird dann evl. nie besetzt oder wandert gleich ins Ausland. Die Folgen brauche ich wohl nicht zu erläutern.
P.S. Ich hab einen solchen Fall erlebt. Der betreffende (Koreaner) arbeitet jetzt in den USA. Die Stelle wurde in De einfach nicht geschaffen.

P.P.S.: Dies ist eine Meinungsäußerung, sollte sich jemand beleidigt fühlen bitte ich dies zu entschuldigen

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 14:28:41
@ Ronny:
Aus dem Zusammenhang gerissen sind beide Äußerungen sicher nicht zielführend.

zu1: ich bezog mich auf die Regelung der unbefristeten AE die nach 60 Monaten SV Pflicht gewährt werden kann.

Ist übrigens das Typische Phänomen auf Ämtern:
Sobald eine Frage nicht exakt in das jeweilige Gebiet pass wird man gleich belehrt das die Antwort nicht zur Frage passt.
Mir ist es egal ob etwas Deinen Fachbereicht trifft, diese Fragen hängen zusammen auch wenn der Eine Bereich Sozial der andere Ausländerrecht ist.
Zudem ging es mir um die Diskrepanz zwischen Sozial und Ausländerrecht. Im Sozialrecht gilt man definitiv nicht als Student, im, Ausländerrecht schon.
Was ist jetzt eigentlich Sache? 2 verschiedene Stati?

2.
man sollte Stilmittel der deutschen Sprache erkennen wenn diese verwendet werden.
Ich habe den eindruck dass es hochqualifizierten viel zu schwer gemacht wird hier Fuss zu fassen, was für unsere Volkswirtschaft einen entsprechenden Schaden verursacht, während geringqualifizierte es offenbar einfacher haben (Persönliche Erfahrung) Daher meine zugegeben überspitz formulierte Frage ob seitens des Staates ein erhöhtes interesse an Ziegenhirten bestünde.

Ich hoffe der sachbverhalt ist zu Iherr Zufriedenheit beantwortet :-)

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ronny am 15.09.2005 um 14:50:37

Zitat:
Ist übrigens das Typische Phänomen auf Ämtern:
Sobald eine Frage nicht exakt in das jeweilige Gebiet pass wird man gleich belehrt das die Antwort nicht zur Frage passt.


:iro Ist übrigens das typische Phänomen von vermeintlich Hochqualifizierten:

Sich als Nabel der Welt betrachten und lamentieren, dass ihre Qualifikation  nicht genügend Würdigung findet in der Gesetzgebung ;-)


Zitat:
man sollte Stilmittel der deutschen Sprache erkennen wenn diese verwendet werden.


Damits deutlich wird  siehe oben ;-)

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 15:20:58
Da wir nun geklärt haben dass ich der Nabel der Welt bin (By the way wo sitz Du dann?? :-))) wüsste ich doch gerne wie die vermeindliche Diskrepanz zwischen Sozial und Auländerrecht rechtlich zu vereinbaren ist.
Ja, ich weiss dass ist keine Frage aus Ronnies Fachgebiet, aber vielleicht kann ja jemand übers einen Schatten springen und in die Bücher am Schreibtisch seines Nachbarn schauen.

Ach mit schon wieder das Hinweisschild vergessen

Bevor jemand denkt ich wäre verbittert weil mich der tolle deutsche Statt trotz meiner Überragenden Qualifikation nicht hinreichend würdigt: Genauso ist es!
Leider kommt man mit dem blöden deutschen Pass so schlecht hier weg.


Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von brickbat am 15.09.2005 um 16:21:09

schrieb am 15.09.2005 um 13:55:01:
Hi,
das trifft in NRW aber zumindest für die Beschäftigung ärztlicher,
zahnärztlicher und pharmazeutischer Antragsteller nicht (mehr)
zu. Aktueller Erlass vom 01.09.2005: Beteiligung der BezReg zwecks
Überprüfung, ob Versorgung der Patienten ohne das Tätigwerden
der Antragsteller gefährdet wäre.



Vom 01.09.2005? :rofl2 Lieber Mick, heute ist erst der 15. 09.2005! Bis dieser Erlaß bei mir auf dem Tisch liegt habe ich sicher schon die ein- oder andere Mittagspause mit Glühweintrinken verbracht.  !!!

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ronny am 15.09.2005 um 16:26:47

Zitat:
wo sitz Du dann


Auf meinem Stuhl ;-)


Zitat:
Bücher am Schreibtisch seines Nachbarn schauen


Vielleicht schaust Du mal in ein Buch ;-)

Die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung ist in den SGB (vorzugsweise im IV ) geregelt. ;-)


Zitat:
ich bezog mich auf die Regelung der unbefristeten AE die nach 60 Monaten SV Pflicht gewährt werden kann.


Gleicher Tip wie eben ;-)

Die unbefristete AE heißt seit dem 01.01.2005 Niederlassungserlaubnis . Eine der zahlreichen Erteilungsvoraussetzungen, welche Du bei uns oben im § 9 AufenthG nachlesen kannst, ist der Nachweis von mindestens 60 Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor, ist die NE zu erteilen, nicht kann, wie Du oben hochquallifiziert zum besten gegeben hast ;-)

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor gibts halt nix, compris ?

Die Erteilung einer NE ist aber nicht immer ohne weiteres möglich (trotz der erfüllten Voraussetzungen) , weil  die Anwendung des § 9 AufenthG spezialgesetzlich (z.B. durch den § 16 Abs. 2 AufenthG nach einem Studium) ausgeschlossen ist. Auch dann gibts nix, compris?

Jetzt kommt eine
Zitat:
...eine Meinungsäußerung...
: also ned übel nehmen, gelle?

Deine Orthografie lässt zweierlei Schlüsse zu :

1. die (Hoch-) Qualifikation ist Wunschdenken ;-)

oder

2. der "blöden deutschen Pass" wurde Dir nicht in die Wiege gelegt ;-)

Wenn 2. zutrifft, frage ich mich wieso Du die Diskrepanz zwischen Deinem Wunsch


Zitat:
Leider kommt man mit dem blöden deutschen Pass so schlecht hier weg


und dem Besitz des deutschen Passes nicht durch Nichtannahme desselben aufgelöst hast  :nix

Träfe 1 zu stünde es Dir frei, dem Weg des koreanischen "Qualifikations" - Genossen zu folgen  ;)

Nichts für ungut ;-)
Ronny ;-)

LW ;)

 


Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 17:22:19
Was zu Beweisen war!


Liesse sich jemand evl. zur Beantwortung meiner Frage herab?
(Ronnys Sicht kenne ich jetzt)

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von brickbat am 15.09.2005 um 18:12:07
:anbetDumagstjarechthaben, o Nabel der Welt, eine Antwort auf Deine Frage zu erwarten ist aber ungefähr so als ob Du vom Metzger ein Rezept für Brötchen verlangst, verbunden mit der Forderung, beim Bäcker gegenüber ins Rezeptbuch zu schauen.

Die von Dir bemängelte Diskrepanz mag in der unterschiedlichen Zielsetzung beider Gesetze begründet liegen, dies ist aber nur meine eigene bescheidene Meinung.

Wenn Du mit Deinem deutschen Paß hier nicht wegkannst scheint ja nicht nur der deutsche Staat Deine überragenden Qualifikationen nicht ausreichend zu würdigen. Kein Grund also für Verbitterung.  ;-D

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 18:30:44
Um weiteren Spekulationen vorzubeugen:
ich könnte weg, ich hab aber die Hoffnung in eine Besserung der Zustände noch nicht aufgegeben. Nächsten Sonntag ist ja Gelegenheit dazu.
Im Übrigen war der Beitrag ironisch, da mich ja Ronnie Nabel der Welt genannt hatte. Sachlich auf seine Anfeindungen einzugehen war nicht mein Anliegen und bringt einen nicht weiter.
Vielleicht bin ich da etwas naiv.
Das Problem ist immer dass die eine hand nie weiss was die andere macht.
Diese unterschiedliche Berurteilung der Stati von Doktoranten kann nicht rechtmäßig sein. Natürlich hat man hierauf keinen Einfluss.
Vielleicht ist ja ein Lebensmittelchemiker hier im Forum der sich mit Brötchen und Steak auskennt.
Dies Unklarheiten machen noch Wahnsinnig.

Um das klar zu stellen:
Ich bin Groß, Blond , Blauäugig, Zäh wie Leder, Hart wie Kruppstahl und Hohl wie Brot.
"deutscher" geht also nicht.
Ob es in meinem Stammbaum einen Ausländer gibt weiss ich nichtmal.

Ich habe aber lange unter Legasthenikermönchen in Tibet gelebt.

Ich rege mich nur auf wie schwer es qualifizierten arbeitswilligen Leuten hierzulande gemacht wird. Die könnten wir weiss Gott gebrauchen. Warum war wohl die Greencard kein Erfolg (neben den Sprachproblemen)

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von Enigma am 15.09.2005 um 19:18:14
Hallo,

wie ich sehe laufen hier rege Diskussionen...freut mich jedoch dass es genau die Fragen sind die mich beschäftigen....Und leider gibt es keine konkrete Antworten daurauf. Zumindest weiss ich jetzt bescheid, dass eine erfolgreiche Promotion zur 1-Jahr-Arbeitssuche berechtigt.

Nur mal so: @ Ronny...was macht man so als Mitarbeiter der Standesamtaufsicht?  ;-D Spioniert man Nachts am Fenster  eines frisch verheirateten Ausländers ?   :ohrf [verdacht=verdacht.gif]
Was es nicht alles an Stellen gibt...

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ronny am 15.09.2005 um 19:29:13

Zitat:
@ Ronny...was macht man so als Mitarbeiter der Standesamtaufsicht?


Hmmm,

nachts sitze ich meist hier im Forum, und arbeite ;-)

Die Aufsicht über die Standesämter ist eine ganz vielschichtige Aufgabe, bei der Du noch echt was erleben kannst. * denkt immer noch ernsthaft über eine Schriftstellerkarriere nach

Vertreter des öffentlichen Interesses in den personenstandsrechtlichen Gerichtsverfahren (Berichtigungen, Zweifelsfallentscheidungen, etc.) nach dem PStG, Namensrecht usw.
Da wir ja die klassische "Normalehe" (zwei ledige junge Deutsche ohne gemeinsame voreheliche Kinder) nicht mehr haben, oder kaum noch, auch häufig Hilfestellung für die Standesämter wenn es ins Eingemachte geht.

Das sind dann oft solche Fälle die auch oben bei Ehe und Familie auftauchen  ;)

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von brickbat am 15.09.2005 um 20:15:20

Zitat:
...ich hab aber die Hoffnung in eine Besserung der Zustände noch nicht aufgegeben. Nächsten Sonntag ist ja Gelegenheit dazu.


:rofl2 :rofl2 :rofl2

Humor hast Du auch noch. Liegt wahrscheinlich an den tibetischen Einflüssen...

Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von ichhabrecht am 15.09.2005 um 21:12:53
na wenigsten eine die meine Posts versteht :-)

Zitat:
 
Humor hast Du auch noch. Liegt wahrscheinlich an den tibetischen Einflüssen...

Na wenn der einem ausgeht hat man bei einigen Eurer Kollegen ja ganz schlechte Karten :-)
Mit den Tibetsichen Einflüssen könntest Du recht haben, diese wirken sich sehr zum Leidwesen der anwesenden Oberhochzeitsaufsicht aber eher orthografisch aus :-)

Die welt ist leider selten so einfach dass sie sich nur von einer Seite beleuchten lässt.
Für eure Kunden endet die Welt nicht an den Decklen des Ausländergesetzes sondern geht weiter. Wenn gesetzliche Konstrukte die Abhängigkeit von jeweils anderen Fachbereichen bedingen erwarte ich dass man auch in dieser Hinsicht eine Lösung findet.
Leider ist dies in Behörden selten der Fall.
Gerade in den geschilderten Belangen solllte es eine kompetente Anlaufstelle geben.
Aussagen wie das ist aber SGB Du Depp sind zwar sachlich richtig, aber wenig zielführend - wenn auch typisch für gewisse Ämter

Tut mir leid Eure illustere Runde von Amtsmitarbeitern zu stören, aber manchmal ist etwas Wind von außen ja nicht schlecht.



Titel: Re: § 16, Arbeitsplatzsuche nach Promotion
Beitrag von Mick am 15.09.2005 um 21:53:16

schrieb am 15.09.2005 um 21:12:53:
Gerade in den geschilderten Belangen solllte es eine kompetente Anlaufstelle geben.

Hoi,
i4a ist aber nicht Anlaufstelle für alle Sorgen dieser Welt. Können wir
nicht leisten. Und im Übrigen würde das bedeuten, dass wir hier das
berühmte "gefährliche Halbwissen" an den Mann/die Frau bringen.
Und genau das wollen wir nicht. Deshalb steht auf unserer Fahne
"Ausländerrecht".
Im Übrigen würde ich nicht so tun, als wäre Spezialistentum eine Er-
findung der Behörden. Ich mache Einbürgerungs-, Staatsangehörig-
keits-, Ausländer- und ein wenig Melderecht. Das Ganze ist mehr als
komplex. Allein fürs Ausländerrecht bekomme ich im Jahr an die 300
Erlasse. Dazu kommen noch ein paar Gesetze, ein wenig Recht-
sprechung aller denkbaren Ebenen etc. etc.


Zitat:
Tut mir leid Eure illustere Runde von Amtsmitarbeitern zu stören, aber manchmal ist etwas Wind von außen ja nicht schlecht.

Du störst nicht, mach Dir keine Sorgen. Im Übrigen ist der Großteil
der registrierten User bestimmt nicht von irgenwelchen Behörden.

Nachtrag:
Wir werden unsachlich. Ggf. noch ein Abschlusspost, ansonsten
diese Diskussion bitte im Userforum fortsetzen. Danke.

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