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Verheiratet schwanger asylverfahren abgelehnt Abschiebung (Gelesen: 22.889 mal)
Engel-86
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Antwort #60 - 22.11.2017 um 16:38:15
 
Hallo.

Nach Rücksprache mit der Ausländer Behörde ist sein Ausweis okay.
Duldung nach Absatz 6 Schutz für Familien. Nach Geburt des Kindes die geburtsurkunde einreichen und Antrag auf AE stellen über Rechtsanwalt.
Heute kam auch der Brief vom Verwaltungsgericht Düsseldorf er hat gewonnen.
Die Klage ist begründet und zugelassen.
Die Kosten trägt Bundesrepublik Deutschland  Laut lachend
Wie es jetzt weiter geht weiß ich noch nicht mal abwarten
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Antwort #61 - 22.11.2017 um 16:55:57
 
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 21:26:17:
Es wäre weder logisch noch von irgend jemandem zu verstehen, wenn ein Dokument mit der Aufschrift "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" bescheinigen würde, dass die Abschiebung auch jetzt und gleich erfolgen kann. 

Die Ausstellung einer Duldung kann doch die verschiedensten Ursachen haben. So z.B. wenn kein Pass vorliegt. Wenn es aber der ABH zwischenzeitlich gelingt Rückreisepapiere zu beschaffen, kann die Abschiebung jederzeit vollzogen werden.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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reinhard
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Antwort #62 - 22.11.2017 um 17:14:10
 
Engel-86 schrieb am 22.11.2017 um 16:38:15:
Nach Rücksprache mit der Ausländer Behörde ist sein Ausweis okay.
Duldung nach Absatz 6 Schutz für Familien. Nach Geburt des Kindes die geburtsurkunde einreichen und Antrag auf AE stellen über Rechtsanwalt.


Dann besteht keine Gefahr.


Zitat:
Heute kam auch der Brief vom Verwaltungsgericht Düsseldorf er hat gewonnen.
Die Klage ist begründet und zugelassen.
Die Kosten trägt Bundesrepublik Deutschland  Laut lachend
Wie es jetzt weiter geht weiß ich noch nicht mal abwarten


Für die Aufenthaltserlaubnis ist jetzt ein Kind nötig, das gibt es wohl noch nicht.

Am besten ist, demnächst (sobald es geht) mit Kind & Geburtsurkunde bei der ABH aufzutauchen. Das sollte natürlich mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

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Engel-86
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Antwort #63 - 22.11.2017 um 18:07:32
 
Das Gericht schreibt

Die aufschiebende Wirkung der Klage 23k gegen die abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12 Dezember 2016 wird angeordnet.

Die antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für das gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe :

Der am 24 Oktober 2017 sinngemäß  gestellte Antrag :
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23k gegen die abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12 Dezember 2016 wird anzuordnen.

Hat Erfolg ist zulässig und begründet
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reinhard
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Antwort #64 - 22.11.2017 um 19:25:17
 
Das bedeutet: Er hat geklagt (vermutlich gegen die Ablehnung des Asylantrages), sollte aber trotzdem abgeschoben werden. Das Gericht hat jetzt gesagt, dass er bis zu einer Entscheidung bleiben darf.
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Antwort #65 - 23.11.2017 um 04:45:16
 
Ich verstehe ganzen papierkram nicht mehr.
Wer entscheidet denn jetzt?
Das bamf anscheinend ja nicht mehr.
Das Gericht schrieb auch irgendwie das der asylantrag rechtmäßig im Februar zurück gezogen wurde.
Mehr steht auch nicht im Schreiben vom Gericht.
Bin jetzt total verwirrt 😕
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Aras
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Antwort #66 - 23.11.2017 um 09:15:36
 
Naja wir können auch nichts konkretes sagen, da das was du abtippst auch nicht 1:1 aus dem Beschluss/Urteil entnommen wurde. Jedenfalls bezweifle ich ganz stark, dass das Gericht so so saloppe Antworten schreibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #67 - 23.11.2017 um 10:26:34
 
Engel-86 schrieb am 23.11.2017 um 04:45:16:
Ich verstehe ganzen papierkram nicht mehr.
Wer entscheidet denn jetzt?
Das bamf anscheinend ja nicht mehr.
Das Gericht schrieb auch irgendwie das der asylantrag rechtmäßig im Februar zurück gezogen wurde.
Mehr steht auch nicht im Schreiben vom Gericht.
Bin jetzt total verwirrt 😕


Dann kann das vermutlich nur Dein Anwalt erklären. Wir wissen ja nicht, ob das Gericht über einen Antrag oder einen Eilantrag entschieden hat. Wir wissen nicht, ob der Vater Deines Kindes klagt oder den Asylantrag zurückgezogen hat. Wenn er es Dir nicht sagen will, macht es vielleicht der Anwalt. Dazu muss der Vater des Kindes den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden.
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Engel-86
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Antwort #68 - 24.11.2017 um 01:12:22
 
Hallo

Kann mir jemand sagen was in diesen Paragraphen steht finde nichts richtiges bei google

Ist entsprechend der gesetzlichen Wirkung des §36 Abs 4 Satz 1 AsylG auch im Hinblick auf § 10 Abs 3 AufenthG die aufschiebende Wirkung anzuordnen
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Engel-86
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Antwort #69 - 28.03.2019 um 21:01:22
 
Hallo.

Wenn das bamf anerkannt hat das das asylverfahren zurück genommen wurde, woher bekommt man denn dann Geld?
Leistungen für Asylbewerber steht einem ja dann nicht mehr zu oder wie ist das genau. Aufenthaltsgestattung besteht noch für 5 Monate.
Aufenthaltserlaubnis hat er immer noch nicht.
Liegt alles noch beim Verwaltungsgericht, wären noch zu viele Papiere da und die Bearbeitung würde noch Monate dauern.

Liebe Grüße
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Antwort #70 - 29.03.2019 um 01:18:54
 
Hallo,

so wie ich Deine Angaben interpretiere, ist also das Asylverfahren verbindlich beendet durch Entscheidung BAMF nach Rücknahme. Richtig?

Damit, und beachtet dies bitte, ist die Aufenthaltsgestattung, falls ich nicht irre, nicht mehr "für 5 Monate" gültig, sondern gem. §67 Abs. 1 Nr. 3 erloschen.

Welchen Status hat er denn jetzt tatsächlich?
Duldung nach §60a AufenthG? Sonstige Duldung? Fiktionsbescheinigung? Oder was genau bitte?

Er könnte, in den beiden ersteren Fällen, aber noch immer leistungsberechtigt nach AsylbLG sein, so wie ich es sehe (§1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG).
Das aber unter Vorbehalt, ich bin da nicht mit tieferen Kenntnissen geschlagen - es wird sich sicherlich noch jemand mit mehr Kompetenz melden, falls ich irre.

Gruß
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Antwort #71 - 29.03.2019 um 08:07:01
 
Hallo wie haben nur 2 Briefe hier vom Rechtsanwalt. Die Kopie mit der Entscheidung vom bamf sollten wir noch bekommen. Da die ausländerbehörde ja den Aufenthaltstitel verweigert hatte haben wir ja Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht (März 2018), da diese aber laut deren Aussage zu viele klagen hätte würde die Bearbeitung noch dauern. Inzwischen haben wir 2 gemeinsame Kinder 😂.
Wenn die aufenthaltsgestattung erloschen ist durch die rücknahme des asyls was bekommt er dann jetzt?

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Antwort #72 - 29.03.2019 um 09:25:10
 
Engel-86 schrieb am 29.03.2019 um 08:07:01:
Wenn die aufenthaltsgestattung erloschen ist durch die rücknahme des asyls was bekommt er dann jetzt?

Automatisch kriegt er nix.

Er hat  ja nen Antrag auf ne AE gestellt. Das wurde abgeleitet. Er kann höchstens seine Zustand per Duldung nachweisen, wenn überhaupt. Und bei Duldung gibt es Asylbewerberleistungen.

Aber dazu braucht er die Duldung.
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Antwort #73 - 29.03.2019 um 11:16:32
 
OK danke.
Man ist das alles kompliziert und zieht sich inzwischen 2 Jahre in die Länge traurig aber wahr. Irgendwie sind wir nicht wirklich weiter gekommen in den 2 Jahren.
Der Anwalt hat nur an das Verwaltungsgericht Münster geschrieben das ihm rechtmäßig ein Aufenthaltstitel zustehen würde und dem nichts mehr im Wege sei.
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Antwort #74 - 29.03.2019 um 11:24:27
 
Hat dein Mann das Visum im Ausland nachgeholt?
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