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Prüfung Ausländerbehörde deutsche Staatsangehörigkeit (kind) (Gelesen: 4.599 mal)
merve sabun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.05.2017 um 14:02:02
 
Hallo!

Die ausländerbehörde ist grad am prüfen, ob meine tochter kraft gesetzes die deutsche staatsangehörigkeit haben wird. Wie lange dauert es in etwa? Ich selber habe die türkische staatsangehörigkeit der Vater lebt im ausland hat kein visum. Ich wollte eigentlich ende diesen monat verreisen ohne pass geht es ja schlecht.

Lg
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reinhard
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Antwort #1 - 19.05.2017 um 14:08:13
 
Wie lange es dauert, hängt davon ab:

Wie sind die genauem Umstände? Was wird geprüft?

Wie viele Angestellte hat die Ausländerbehörde, wie viel Arbeit liegt dort noch unerledigt? Wie belastet ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, der sich um die Prüfung kümmert?
Wer hat für die Zeit Himmelfahrt / Pfingsten Urlaub beantragt, und wie wird über die Anträge entschieden?

Es ist also nicht so einfach, auf Deine Frage zu antworten.
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merve sabun
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Antwort #2 - 19.05.2017 um 15:12:28
 
Beim standesamt wurde nur mir gesagt das die auslanderbehorde prufen wird ob meine tochter doe deutsche staatsangehorigkeit bekommen wird mehr wurde mir leider nicht gesagt. Hat meine tochter auch die turkische staatsangehorigkeit?
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Antwort #3 - 19.05.2017 um 15:34:38
 
merve sabun schrieb am 19.05.2017 um 15:12:28:
Hat meine tochter auch die turkische staatsangehorigkeit?

Wenn ein Elternteil türkischer Staatsangehöriger ist, hat die Tochter ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vermag man nicht zu sagen, dazu müsste man wissen welche Staatsangehörigkeit Du innehast bzw. wie lange und mit welchen Aufenthaltstitel Du in Deutschland rechtmäßig ansässig bist.
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merve sabun
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Antwort #4 - 19.05.2017 um 18:29:03
 
Ich bin deutschland geboren und aufgewachsen. Ich habe die unbefristete aufenthaltserlaubnis und seit meiner geburt lebe ich in deutschland. Nur mein ehemann lebt im ausland hat kein visum und wir leben getrennt. Hat praktisch meine tochter auch die turkische staatsangehorigkeit und wenn sie die deutsche staatsangehorigkeit kraft gesetzes bekommt ist sie dann doppelstaatlerin?
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reinhard
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Antwort #5 - 19.05.2017 um 18:36:28
 
Ja, Deine Tochter ist deutsch und türkisch.

Deutsch durch Geburt: Du hast einen unbefristeten Aufenthaltstitel und bis (mindestens) acht Jahre hier. Prüfen müssen sie, ob Du in den letzten acht Jahren in einem anderen Land gelebt hast und hier nur angemeldet warst.

Türkisch durch Abstammung: Die Staatsangehörigkeit erbt sie durch Euch.

Beide Staatsangehörigkeiten darf sie für immer behalten, wenn sie will und wenn sich die Gesetze nicht ändern.

Falls der Vater ein Visum will: Er kann das zur "deutschen Tochter" beantragen, dann braucht er kein A1-Zertifikat und niemand muss die Sicherung des Lebensunterhaltes / Gehalt nachweisen.
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merve sabun
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Antwort #6 - 20.05.2017 um 00:26:43
 
Aber ich bin in den zwei letzten jahren sehr viel ausgereist um meinen ehemann zu besuchen ich bin auch manchmal am stück vier monate im ausland geblieben kann ich dabei probleme bekommen?
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Antwort #7 - 20.05.2017 um 02:42:49
 
merve sabun schrieb am 20.05.2017 um 00:26:43:
Aber ich bin in den zwei letzten jahren sehr viel ausgereist um meinen ehemann zu besuchen ich bin auch manchmal am stück vier monate im ausland geblieben kann ich dabei probleme bekommen?


Solange du in Deutschland gemeldet warst, denke nicht 😉
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Antwort #8 - 20.05.2017 um 09:23:10
 
Naja, die Meldung in Deutschland reicht alleine nicht.
Wenn du eigentlich überwiegend in der Türkei gelebt haben solltest, dann kann das schon zu Problemen führen.
Hattest du hier weiter deinen Lebensmittelpunkt, Arbeit etc.?

Hat das Standesamt oder die ABH etwas in der Richtung thematisiert?
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Antwort #9 - 20.05.2017 um 13:03:01
 
Ich wurde von meinen eltern finanziell unterstützt. Krankenkasse wurde bezahlt. Gearbeitet habe ich nicht. Weiss denn die ausländerbehörde wann ivh ein und ausgeriesen bin?
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Antwort #10 - 20.05.2017 um 13:04:40
 
Weder standesamt noch die ausländerbehörde hat dazu nichts gesagt.
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Antwort #11 - 20.05.2017 um 13:18:47
 
merve sabun schrieb am 20.05.2017 um 13:03:01:
Ich wurde von meinen eltern finanziell unterstützt. Krankenkasse wurde bezahlt. Gearbeitet habe ich nicht. Weiss denn die ausländerbehörde wann ivh ein und ausgeriesen bin? 


Nein. Aber sie können nun natürlich prüfen, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt bei der Kindesmutter vorliegt, der Voraussetzung für die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist. Bei Ein- und Ausreise wird es ja Stempel im Pass geben.
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Aras
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Antwort #12 - 20.05.2017 um 13:26:03
 
Wobei erst ein durchgehender Auslandsaufenthalt von mehr als 12 Monaten zu einem Verlust des Daueraufenthaltsrechts aus ARB 1/80 bzw. 3/80 (?) führt.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist imho gegeben, da ja die Krankenversicherung und der Wohnsitz nicht aufgegeben wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 20.05.2017 um 14:24:32
 
Darf ich den turkischen pass fur meine tochter jetzt beantragen? Falls sie die deutsche staatsangehorigkeit bekommen wird verlieren wird sie die deutsche staats. Nicht oder?
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Antwort #14 - 20.05.2017 um 14:42:02
 
Das Kind hat automatisch durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Die Registrierung oder die Passbeantragung führt nicht zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
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Antwort #15 - 20.05.2017 um 16:56:38
 
Also, Entschuldigung, aber der gewöhnliche Aufenthalt besteht nicht allein aufgrund weiterlaufender KV und ggf. Verstoß gegen Meldepflicht und damit weiter auf dem Papier bestehendem Wohnsitz!

Und wenn es keine Stempel gibt, speichern die türkischen Behörden jede Ein- und Ausreise. Prüfen kann die ABH also auf alle Fälle.

Und ein Ehemann im Ausland, gemeinsames Kind, keine eigenen Einkünfte/Arbeit, können schon arg auf Verlegung des Lebensmittelpunktes hindeuten. Dann wäre nicht nur das Kind ggf nicht deutsch, sondern vielleicht auch die NE erloschen.
Auch Rechte nach Art 7 ARB 1/80 erlöschen bei Verlegung des Lebensmittelpunktes (Wenn das Hoheitsgebiet auf Dauer verlassen wird), da bedarf es nicht zwingend 12 Monaten Auslandsaufenthalt...
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Antwort #16 - 20.05.2017 um 17:18:25
 
Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Auch Rechte nach Art 7 ARB 1/80 erlöschen bei Verlegung des Lebensmittelpunktes (Wenn das Hoheitsgebiet auf Dauer verlassen wird), da bedarf es nicht zwingend 12 Monaten Auslandsaufenthalt...


??? Doch klar. Wurde ein Daueraufenthaltsrecht erworben erlischt das erst mit einem 12 Monatigen Auslandsaufenthalt. Auf eine Ausreise von dauerhafter Natur wird imho nicht abgestellt. Im Vergleich dazu verliert man ein unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechterst mit einem 24 monatigen "Auslandsaufenthalt". Gibt doch afaik ein EuGH Urteil bezüglich assoziationsberechtigter Türken wo das mit den 12 Monaten festgestellt wurde?

Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Und wenn es keine Stempel gibt, speichern die türkischen Behörden jede Ein- und Ausreise. Prüfen kann die ABH also auf alle Fälle.

naja... ist irgendwie anrüchig.

Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Also, Entschuldigung, aber der gewöhnliche Aufenthalt besteht nicht allein aufgrund weiterlaufender KV und ggf. Verstoß gegen Meldepflicht und damit weiter auf dem Papier bestehendem Wohnsitz!

Es müsste schon eine willentliche Aufgabe des Wohnsitzes vorliegen. Darum würde ich, wie ich schon vorher schrieb, erstmal den gewöhnlichen Aufenthalt bejahen. Ein 4 monatiger Auslandsaufenthalt führt nämlich dazu, dass man nicht mehr unter die Krankenversicherungspflicht fällt und man eigentlich eine günstigtere Anwartschaftsversicherung abschließen kann. Das spricht schon dafür, dass man Rückkehrabsicht hatte.
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Antwort #17 - 20.05.2017 um 17:51:41
 
Hm, ein solches ist mir gerade nicht bekannt. War/Bin der Ansicht, dass der EuGH die konkrete Auslegung den nationalen Gerichten überlässt. Kann mich irren.
Sofern du das Urteil findest, wäre ich über einen Link dankbar.

Wieso ist das mit der Registrierung der Ein- und Ausreisen anrüchig? Hat manch einem schon geholfen, die ABH davon zu überzeugen, dass kein längerer Aufenthalt im Ausland vorlag. Einfach giris-cikis-Liste vom Konsulat besorgt, der ABH vorgelegt und gut war.

Sind Fehlende Stempel im Pass denn dann nicht auch anrüchig??

Mir ging es auch nicht um einen einmaligen Aufenthalt von 4 Monaten.
Die Frage wäre, wie häufig sich die TS ausserdem in der TR aufgehalten hat. Wenn es bloß die 4 Monate waren: Prima!

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Antwort #18 - 20.05.2017 um 18:19:59
 
Hallo Jojo,

die giris-cikis-Liste - na gut, bin ja kein Türke und weiß nicht das es sowas leicht beim Konsulat beschaffbar ist. Aber es klang so durch als würde die ABH das anfordern. Das wäre ja anrüchig. Aber durch deine Erklärung ist es für mich nachvollziehbar.


Zum anderen Punkt: Da hat sich in meinem Gedächtnis was falsches eingenistet. Es war das BVerwG.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250315U1C19.14.0
Zitat:
Leitsätze:

1. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - stRspr), richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.

2. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).



So wie ich das lese, gibt es eine starke Vermutung für eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland bei Auslandsaufenthalten von weniger als einem Jahr. Erst ab einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen die Betroffenen gewichtige Gründe nennen warum der Aufenthalt im Ausland von vorübergehender Natur war um die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland und somit das Fortbestehen ihres Aufenthaltsrecht nachweisen zu können.
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Antwort #19 - 20.05.2017 um 18:48:30
 
Schockiert/Erstaunt stimmt, das wäre wohl anrüchig...

Ab 12 Monaten auf jeden Fall und darunter ist es dadurch noch nicht ausgeschlossen, meine ich.
Aber: Die Frage bzgl der ARB Rechte und dem gewöhnlichen Aufenthalt und und und kann man bei Bedarf weiterverfolgen.
Aktuell scheint es ja (noch) nicht problematisch zu sein.

Von daher, einfach mal abwarten.

Im übrigen, gegen die Beantragung des türkischen Passes spricht nichts. Die türkische Staatsangehörigkeit hat dein Kind so oder so und damit beeinflusst du auch nicht den Erwerb (oder Nichterwerb) der dt. Staatsangehörigkeit  Zwinkernd
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Antwort #20 - 20.05.2017 um 20:19:15
 
Fordert die Ausländerbehörde die giris cikis Liste vom konsulat oder kann ich es nur anfordern? In der türkei wollte ich nie leben.
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Antwort #21 - 20.05.2017 um 20:30:15
 
Ich kenne das so, dass du sie selbst beschaffst.
Ob die ABH sie anfordern kann/wird/darf, weiß ich nicht.

Aber, so lange keiner danach fragt bzw. Die Problematik aufwirft, Brauchst du sie eigentlich nicht.
Es sei denn, du willst sie schonmal vorsorglich parat haben. Smiley
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