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Fristlose Kündigung in der Probezeit / Aufenthalt in Deutschland JAPANER (Gelesen: 4.070 mal)
T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.771

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 21.03.2017 um 11:35:55
 
Hallo,

der §41 AufenthV behandelt die Frage "schengenrechtlicher Aufenthalt erst nach erneuter Einreise / direkt im Anschluss" überhaupt nicht, sondern nur und ausschließlich die Möglichkeit der visumfreien Einreise / Aufenthalt zum Daueraufenthalt.

Zäumen wir das Pferd doch aber gerne einmal von der anderen Seite auf: Wer kann mir eine gesetzliche Bestimmung / Verordnung / Vorschrift / rechtskräftige Rechtsprechung nennen (nicht eigene Interpretation o.ä.), die die separate Einreise zum schengenrechtlichen Aufenthalt im Anschluss an einen Aufenthalt nach §41 AufenthV vorschreibt? Ich wäre lernfähig.

Ansonsten, wenn Du dem Braten nicht traust, möglichen Diskussionen aus dem Weg gehen möchtest und auf Nummer sicher gehen willst, führe halt die "technische Ausreise" durch.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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