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Einbürgerungen , Gehalt , Rentenverlauf (Gelesen: 5.774 mal)
Lina4321
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i4a rocks!


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15.03.2017 um 21:47:10
 
Hallo zusammen ,
habe einige Fragen und hoffe, dass ihr mir diese auch beantworten könnt☺.
Ich bin Deutsche , mein Mann hat eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 28 Abs .1. Er hat vor , jetzt nach 10 Jahren Aufenthalt in Deutschland sich einzubürgen. (Wir leben in Baden Württemberg), haben 2 Kinder.
Jetzt komme ich zu meinen Fragen 😄:

1.Muss mein Mann , der auch den Antrag für die Einbürgerung stellt, ein Einkommen haben oder der Meistverdiener sein ? Würde es reichen , dass ich den Lebensunterhalt alleine verdiene ?(Oder auch wir beide zusammen)

2. Die Einbürgerungsbehörde verlangt ein Rentenverlauf meines Mannes , angeblich sollte man 60 Monate Beiträge für die Rentenversicherung einbezahlt haben, das hat er aber leider nicht  , er ist Kleinunternehmer und hat keine freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse einbezahlt ( ist es rechtens das sowas verlangt wird??)

---ich habe aber durch meine Ausbildung +Arbeit +Elternzeit diese 60 Monate erfüllt , reicht es wenn einer von uns diese Vorraussetzung erfûllt?


Für Antworten und Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

LG Lina

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Antwort #1 - 16.03.2017 um 08:51:28
 
Es reicht aus wenn du als Ehefrau den LU sicherst und die Rentenbeiträge vorweisen kannst. Also wenn du genug Verdienst bräuchte dein Mann zwecks Einbürgerung sogar gar nicht arbeiten.
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Lina4321
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Antwort #2 - 16.03.2017 um 10:52:15
 
Danke erstmal für die Antwort,
Nur leider sagte mir die Einbürgerungsbehörde, dass mein Ehemann diese 60 Monate nachweisen muss 🤔, also zählt dann mein Rentenverlauf nicht ?! ( Einbürgerung nach paragrsph 10)
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Antwort #3 - 16.03.2017 um 11:39:51
 
warum nicht nach §9 (Ehegatteneinbürgerung), dann trifft meine Aussage zu.

§10 ist eine von der Ehe unabhängige Einbürgerung und sollte, sofern eure Ehe schon 2 Jahre besteht, gegenüber §9 die weniger optimale Variante sein.
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Lina4321
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Antwort #4 - 16.03.2017 um 12:06:34
 
Hallo okatomy,
Können wir das einfach selber frei entscheiden nach welchen Paragraphen ich gehe???
Habe nämlich der Dame am Telefon gesagt, das es auch diesen Paragraph 9 gibt, dann hat sie mir gesagt , das man nach den 10 gehen würde, da mein Mann bereits schon 10 Jahre in Deutschland lebt ( wir sind seid 2004 verheiratet), und die Ansprucheinbürgerung eher zutrifft.  Griesgrämig
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Antwort #5 - 16.03.2017 um 12:11:28
 
Klar. Du kannst auch die Anspruchsgrundlage weglassen und es müssen dann alle Möglichkeiten geprüft werden. Also 8, 9, 10 etc.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 16.03.2017 um 13:27:01
 
Lina4321 schrieb am 16.03.2017 um 12:06:34:
Habe nämlich der Dame am Telefon gesagt, das es auch diesen Paragraph 9 gibt, dann hat sie mir gesagt , das man nach den 10 gehen würde, da mein Mann bereits schon 10 Jahre in Deutschland lebt ( wir sind seid 2004 verheiratet), und die Ansprucheinbürgerung eher zutrifft.

"Am Telefon gesagt" ist gleich Null. Schreib den gleichen Satz nieder (am besten so, wie Aras es empfiehlt) und schick den an die EBH mit der Bitte um schriftliche Antwort. Dann siehst Du, ob auch schriftlich die gleiche Behauptung kommt, was ich nicht glaube.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.03.2017 um 14:04:10
 
Unabhängig von der Frage nach dem Paragraphen (geprüft werden müssen alle in Betracht kommenden): Gibt es Gründe dafür, daß der Ehegatte trotz Heirat 2004 und zehnjährigen Aufenthalts keine Niederlassungserlaubnis hat ?
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Lina4321
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Antwort #8 - 16.03.2017 um 20:40:39
 
Danke für eure Antworten.
Der Lebensunterhalt war nicht voll gesichert haben einige Zeit austockend hartz 4 bekommen  Griesgrämig., deshalb haben wir auch keinen Antrag gestellt.

Wie ich von euch verstanden habe, dass es bei den paragraphen 9 , die Mőglichkeit gäbe, dass meine Rentenbeiträge als Vorraussetzug akzeptiert werden , egal ob ich oder mein Mann der Hauptverdiener ist.
Bei paragraph 10 muss er die 60 Monate Rentenverlauf nachweisen.
?????????? hä?
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Lina4321
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Antwort #9 - 16.03.2017 um 20:48:48
 
Werden überhaupt die Zeiten der AlG 2 Rentenbeiträge (bis 2011) angerechnet ?????

zu Aras:
Was meinst du zur Anspruchsgrundlage weglassen? Beim Antrag  oben kann man ja ankreuzen nach welchen Paragraphen 8 oder 9 oder 10 die Einbürgerung beantragt wird. Sollen wir da einfach alle ankreuzen oder die Kästchen freilassen???
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Lina4321
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Antwort #10 - 16.03.2017 um 21:41:20
 
Lina4321 schrieb am 16.03.2017 um 20:48:48:
Werden überhaupt die Zeiten der AlG 2 Rentenbeiträge (bis 2011) angerechnet ?????

zu Aras:
Was meinst du zur Anspruchsgrundlage weglassen? Beim Antrag  oben kann man ja ankreuzen nach welchen Paragraphen 8 oder 9 oder 10 die Einbürgerung beantragt wird. Sollen wir da einfach alle ankreuzen oder die Kästchen freilassen???



Außerdem habe ich noch das hier im Forum gefunden , komisch dass die bei Paragraph 10 trotzdem eine Altersvorsorge verlangen

Wie[b] ist das mit der Altersvorsorge?

Wann muss man für die Einbürgerung eine Altersvorsorge nachweisen?

Sofern bereits ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht, muss überhaupt keine Altersvorsorge nachgewiesen werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG handelt.
Anders sieht dies aber aus, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Ermessen nach § 8 StAG oder um eine Regeleinbürgeru

ng für Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG handelt.

Eine gesetzliche Vorgabe besteht hier ebenfalls nicht. In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 heißt es unter Nummer 8.1.1.4 allerdings, dass unter anderem auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr und nicht weniger. Im Rentenrecht ist dabei festgelegt, dass erst dann ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenigstens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies auch bei der Einbürgerung nach § 8 StAG als Minimum angesehen. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn eine private Rentenversicherung bescheinigt, dass bereits ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Da es bei den privaten Anbietern sehr unterschiedliche Modelle gibt, kann an dieser Stelle keine allgemein verbindliche Aussage zu diesem Thema getroffen werden.

Weiterhin ist es ausreichend, wenn bereits eine Absicherung über den Ehepartner besteht, auch wenn der Einbürgerungsbewerber selbst noch gar keine Beiträge eingezahlt hat.

In den Fällen des § 9 gilt diese Regelung ebenfalls, weil § 9 auf die Voraussetzungen des § 8 verweist. Da hier allerdings lediglich eine erheblich kürzere Aufenthaltsdauer gefordert wird, wird hier in der Regel auch nur eine kürzere Dauer der Beitragszahlungen erwartet. Als Minimum kann man hier von 24 Monatsbeiträgen ausgehen, bei bereits längerer Aufenthaltsdauer ggf. auch mehr.
[/b]
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Antwort #11 - 17.03.2017 um 09:41:04
 
Bei der Einbürgerung ist zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig gesichert ist.

Hier war kurz von ALG2-Bezug die Rede; mir ist außerdem nicht klar, warum es noch keine Niedererlassungserlaubnis gibt; und außerdem: Wie alt ist unser Kandidat eigentlich ?

All diese Punkte sind wichtig für die genannte "Prognose".
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Antwort #12 - 17.03.2017 um 09:42:15
 
Entschuldigung: Ich meinte Hartz IV.
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Lina4321
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Antwort #13 - 17.03.2017 um 14:36:38
 
Mein Mann ist 32 , warum es keine Niederlassungserlaubnis gibt ist ja das selbe Problem mit den Rentenbeiträgen wie der Einbürgerung hier verlangen sie genau fast dieselben Vorraussetzungen wie der Einbürgerung  :-
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Antwort #14 - 17.03.2017 um 14:39:17
 
§ 28 Abs. 2 AufenthG verlangt keine Rentenbeiträge. Es wird nur ein gesicherter Lebensunterhalt verlangt und in eurem Fall nur A1 Kenntnisse.
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Antwort #15 - 17.03.2017 um 14:51:12
 
Leider ist es aber nicht so hier in Baden Württemberg in in unserem Kreis wollen sie das  Ärgerlich.
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Antwort #16 - 17.03.2017 um 15:03:07
 
Lina4321 schrieb am 17.03.2017 um 14:51:12:
Leider ist es aber nicht so hier in Baden Württemberg in in unserem Kreis wollen sie das  .


Für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG wird keine Altersversorgung gebraucht. Das ist Bundesgesetz. Das Land Baden-Württemberg hat da nix melden.
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Antwort #17 - 17.03.2017 um 15:13:28
 
Wäre schon wenn du mir evtl den Gesetztext hast.Danke
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Antwort #18 - 17.03.2017 um 15:16:44
 
§ 28 II S1. AufenthG. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. § 2 Abs. 3 AufenthG. Da steht nix von Rentenbeiträgen.

Und jetzt bitte du den Nachweis bringen, dass Rentenbeiträge gefordert werden.

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Antwort #19 - 17.03.2017 um 15:45:40
 
§9 Aufenthg Absatz 3 Niederlassungserlaubnis

Zitat:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


Also wird von den Rentenbeiträgen (Abs 2 S. 1 Nr 3) abgesehen wenn du als Ehegatte die 60 Monate hast.

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Antwort #20 - 17.03.2017 um 16:05:12
 
Wenn man eine NE nach § 9 beantragt! Aber bei einer NE nach § 28 II ist es völlig unerheblich, weil es eben keine Forderung nach Rentenbeiträgen gibt.
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Antwort #21 - 17.03.2017 um 16:11:09
 
und was ist das dann? §28 Abs 2.

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


§9 Abs. 2 Satz 3

Zitat:
3.      er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


Also die Forderung nach Rentenbeiträgen gibt es schon, sollte aber gemäß §9 Abs 3 ja auch vom Ehepartner zu erfüllen sein.
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Antwort #22 - 17.03.2017 um 16:26:02
 
Du verwechelst Satz mit Nummer.

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.



Das was ich markiert habe sind die Sätze 2 -5
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