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Rückkehr nach Deutschland (Gelesen: 1.418 mal)
FragenFrank
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückkehr nach Deutschland
14.01.2017 um 06:02:19
 
Hallo zusammen, ich habe hier schon einige Hilfe bekommen und nun nach einigen Jahren erneut einige Fragen.
Im Jahr 2013 ist meine Frau zwecks Heirat zu nach Deutschlang gekommen und hat auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis 2016 erhalten. In diesem Jahr wurde auch unsere Tochter in Deutschland geboren und hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
Anfang 2014 ist die Mutter meiner Frau schwer erkrankt und meine Frau ist mit meiner Tochter zurück nach Guatemala gereist. Ich bin Mitte 2015 dann auch nach Guatemala umgezogen. Der Schwiegermutter geht es jetzt seit einiger Zeit wieder gut und wir möchten zusammen zurück nach Deutschland (ohne Schwiegermutter)
Als meine Frau Deutschland verlassen hat, habe ich mich bei der AHB nach den Auswirkungen erkundigt. Damals wurde gesagt, wenn meine Frau mehr als 180 Tage im Ausland ist erlischt die Aufenthaltserlaubnis. Nichts destotrotz ist diese im Jahr 2016 automatisch ausgelaufen.

Meine Frau hat jetzt die Befürchtung, dass der Wegzug aus Deutschland negativ bei der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ausgelegt werden kann. Ist da was dran? Müssen wir irgendetwas wegen dem Wegzug befürchten?
Von der Botschaft wurde mitgeteilt, dass meine Frau wegen unserer gemeinsamen Tochter den Deutschtest A1 nicht nachweisen muss. Wie verhält sich das mit dem Deutschnachweis für die Aufenthaltserlaubnis?
Der Ehegattennachzug geht meist davon aus das ein Deutscher seinen Partner NACHholt. Gibt es auch irgendwelche gesonderten Regelungen, wenn man gemeinsam zurück nach Deutschland kommen möchte? Ich bin ja bei der Einreise noch nicht in DE gemeldet, habe nur eine AuslandsKV usw. In den ersten Tagen nach dem Rückzug würden wir bei meinen Eltern unterkommen aber einen eigenen Hauptwohnsitz muss ich mir bis zum Arbeitsantritt erst suchen… gibt es da irgendwelche Erfahrungen im Forum?

Danke Fränk
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 14.01.2017 um 08:07:49
 
Alles kein Problem Sie beantragt ein Visum zum Nachzug zum deutschen Kind dann ist kein A1 nötig. Sie reist dann erst gemeinsam mit dem Kind  ( und ggf. Die wobei du auch schon früher einreisen könntest und dich um Dinge wie Arbeitsplatz und Wohnung kümmern könntest )

Auch für Beantragung der AE braucht sie keine deutsch Kenntnisse nachweisen. Jedoch wenn sie noch keine beim damaligen Aufenthalt erworben hat und noch nicht am integrationskurs teilnahm wird man sie vermutlich dazu verpflichten.
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mikkaelneu
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Antwort #2 - 14.01.2017 um 08:42:47
 
hi FragenFrank,

ihr könnt auch zusammen einreisen, wenn deine Frau das Visum bekommen hat.

Michael
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cabrio
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Antwort #3 - 14.01.2017 um 14:26:50
 
FragenFrank schrieb am 14.01.2017 um 06:02:19:
Von der Botschaft wurde mitgeteilt, dass meine Frau wegen unserer gemeinsamen Tochter den Deutschtest A1 nicht nachweisen muss. Wie verhält sich das mit dem Deutschnachweis für die Aufenthaltserlaubnis? 


A 1 muss nur bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

Da deine Frau schon eine AE in D hatte, bräuchte sie es also selbst dann nicht, wenn sie kein deutsches Kind hätte.

Für die zuständige ABH gebt ihr die Adresse an, wo ihr in D zuerst wohnen werdet.

Das alles sollte problemlos gehen
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Petersburger
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Antwort #4 - 14.01.2017 um 14:59:42
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 14:26:50:
A 1 muss nur bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen

Ich bilde mich gern weiter: Wo steht das in dieser Form?

So, dass das auch anwendbar wäre auf eine Deutschverheiratete, die von 2005-2007 eine AE 28 besaß, seither mit ihrem Ehemann im Ausland lebte und nun ohne jede Deutschkenntnis gemeinsam mit ihrem Ehemann wieder nach Deutschland möchte.
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cabrio
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Antwort #5 - 14.01.2017 um 16:06:34
 
Petersburger schrieb am 14.01.2017 um 14:59:42:
cabrio schrieb am Heute um 14:26:50:
A 1 muss nur bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen

Ich bilde mich gern weiter: Wo steht das in dieser Form?


Weil sie keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs mehr hat, § 44 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG, jedenfalls, wenn der Ehepartner Deutscher ist.

Eigentlich müsste sie A 1 doch sowieso schon haben, weil sie die AE 28 von 2013 bis 2016 hatte...
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« Zuletzt geändert: 14.01.2017 um 16:18:24 von cabrio »  
 
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mikkaelneu
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Antwort #6 - 14.01.2017 um 16:17:20
 
hi,

ich hab gehört das das A1 Zertifikat nur 1 Jahr gültig ist.
stimmt das?

michael
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Antwort #7 - 14.01.2017 um 16:45:55
 
cabrio schrieb am 14.01.2017 um 16:06:34:
Weil sie keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs mehr hat, § 44 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Interessantes Argument.
Aus dem Text allein erkenne ich jedoch nicht, dass erstmalig "erstmals im Leben" meint.
IMHO grenzt das lediglich AE als "Verlängerung" ab von erster AE nach der Einreise.

Und im Fall des TS ist das eine erste AE nach der Einreise.


mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 16:17:20:
ich hab gehört das das A1 Zertifikat nur 1 Jahr gültig ist.
stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Bei Vorlage eines Zertifikats, das älter ist als ein Jahr, hat die Behörde - i.d.R. die AV - durch eine "Plausibilitätsprüfung" festzustellen, ob von den geringen Sprachkenntnissen überhaupt noch etwas vorhanden ist.

Wer ein Zertifikat erwirbt und anschließend nichts mehr tut, vergißt schlicht alles. Der darf dann neu anfangen.
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Antwort #8 - 14.01.2017 um 21:37:13
 
mikkaelneu schrieb am 14.01.2017 um 16:17:20:
ich hab gehört das das A1 Zertifikat nur 1 Jahr gültig ist.
stimmt das?


Das Zertifikat hat kein "Ablaufdatum", aber darum geht es gar nicht.
Es wird ja auch gar nicht ein A1 Zertifikat gefordert, sondern "einfache Deutschkenntnisse", die man mit einem A1 Zertifikat nachweisen kann. Auch wenn man ein frisches ein Monat altes A1 Zertifkat hat, aber nicht mal sagen kann "ich heisse Eva", ist es nichts wert, denn dann liegen die einfachen Deutschkenntnisse gar nicht vor, trotz A1.

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