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Heirat zwischen Niederländer und Türkin in Deutschland (Gelesen: 2.936 mal)
Nick90
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22.10.2016 um 10:40:20
 
Moin zusammen!

Entschuldigt mich, wenn dieses Thema bereits konkret angesprochen wurde, aber ich konnte nur relativ veraltete Threads zu einem ähnlich spezifischen Fall finden (Jahr 2009).

Die Situation sieht wie folgt aus: Ich bin Niederländer und halte mich seit 2012 problemlos nach dem Freizügigkeitsgesetz als Student in Deutschland auf. Ich wohne seitdem auch mit meiner türkischen Freudin zusammen, die ich vorher während meines Auslandssemesters im Rahmen meines niederländischen Studiums in Deutschland (SoSe 2011) kennengelernt habe.

Meine Freundin studiert mit einem Studentenvisum seit 2009 in Deutschland und nun wird ihr eine Abschiebung in die Türkei angedroht, weil sie die Regelstudienzeit + 3 Semester längst überschritten hat. Wir sind zwar guter Hoffnung, dass das Visum von der ABH um ein weiteres Jahr verlängert wird, da die Universität in der Prüfbescheinigung bestätigt hat, dass sie voraussichtlich in einem Jahr fertig sein wird (39 Credit Points (eine mündliche Prüfung + Masterarbeit) und sie die maximale Aufenthaltsdauer zum Studieren von 10 Jahren noch nicht überschritten hat.

Da wir schon lange unser Leben gemeinsam unter einem Dach verbringen und wir uns lieben, wollten wir uns demnächst diesen Stress mit dem Visum meiner Freundin ersparen, indem wir heiraten und ihr somit einen 'sichereren' Aufenthaltstitel sichern. Nur wissen wir nicht ganz genau, inwiefern uns Steine in den Weg gelegt werden.

Da wir beide Studierende sind, verdienen wir nicht so viel und machen wir uns Sorgen um die Lebensunterhaltssicherung, wenn dieses Thema angeschnitten wird.

Meine Freundin hat eine Verpflichtungserklärung eines Dritten, sodass sie ihre Einnahmen bzw. ihr Sperrkonto diesbezüglich nicht bei der ABH vorlegen muss. Eine Frage hier wäre z.B., ob eine solche Verpflichtungserklärung eines Dritten auch bei einer Heirat infrage käme.

Wir haben uns mal beim Standesamt in Deutschland informieren lassen und hier wurde nichts über eine LU-Sicherung erzählt. Als wir nachgefragt haben, meinte die Beamte lediglich, dass "jeder hier prinzipiell heiraten darf".

Die erforderlichen Unterlagen können wir relativ schnell zusammenkriegen über das türkische Konsulat und das niederländische Standesamt meines Geburtsortes, aber es lässt sich vermuten, dass die Frage mit der LU-Sicherung lediglich eine Angelegenheit der ABH ist. Würde das dann auch heißen, dass eine Eheschließung in Deutschland zwischen einem EU-Bürger und einer nicht-EU-Bürgerin, die sich beide bereits im Bundesgebiet als Studierende aufhalten, nicht mit dem direkten Erhalt einer AE meiner Freundin verbunden ist und immerhin noch weitere Bedingungen erfüllt werden müssen?

Ich würde mich über jede Antwort freuen. Smiley

LG

Nick
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reinhard
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Antwort #1 - 22.10.2016 um 12:12:41
 
Es stimmt, heiraten dürft Ihr immer. Das Standesamt hat ja nichts damit zu tun, in welchem Land Ihr hinterher leben wollt. Dafür müsst Ihr je nach Land diese oder jene Voraussetzung erfüllen.

Zunächst mal: Sie hat kein Visum, das galt damals für 90 Tage. Sie hat dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die kann sie nur verlängern, wenn sie den Zweck erfüllt: Fleißig studieren. Die Ausländerbehörde soll darauf achten, dass bei jeder Verlängerung die Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls ihr heiratet, ist sie Familienangehörige eines Unionsbürgers und braucht keine AE mehr. Sie bekommt dann eine Aufenthaltskarte.
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Nick90
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Antwort #2 - 22.10.2016 um 14:03:12
 
reinhard schrieb am 22.10.2016 um 12:12:41:
Es stimmt, heiraten dürft Ihr immer. Das Standesamt hat ja nichts damit zu tun, in welchem Land Ihr hinterher leben wollt. Dafür müsst Ihr je nach Land diese oder jene Voraussetzung erfüllen.

Vielen Dank für die Antwort erstmal. Okay, heiraten ist also immer eine Option, unabhängig von der Lebenslage, wenn die Unterlagen vorgelegt werden können.  Smiley

Soweit ich weiß, muss ich als Studierender aus einem anderen EU-Land unter Beweis stellen können, dass ich meiner Freundin Unterhalt gewähren kann. Dies beunruhigt uns, da ich mit meiner bescheiden Beschäftigung nicht an die 720 Euro im Monat komme.

Aus diesem Grund hoffen wir, dass wir - ähnlich wie bei der AE meiner Freundin - die LU-Sicherung über Dritte vorlegen können. Hat jemand vielleicht Infos darüber?

LG

Nick
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erne
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Antwort #3 - 22.10.2016 um 20:56:47
 
bei der Freizügigkeit kommt es nicht auf die Lebensunterhaltssicherung an. Diesen Begriff gibt es da schlicht nicht.

Voraussetzung ist jedoch, dass ihr genügend finanzielle Mittel habt. Einen Beweis dafür bedarf es eigentlich nicht.
Ein Gegenbeweis jedoch würde u. U. die Freizügigkeit in Frage stellen. Solange Ihr keine Sozialleistungen bezieht, gibt es diesen Gegenbeweis nicht.
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reinhard
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Antwort #4 - 23.10.2016 um 13:42:55
 
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind eher Inländer als Ausländer, da musst Du Dir nicht so viele Gedanken machen.

Es geht nicht darum, dass sie irgend was beantragt. Sondern es geht darum, ob sich die Ausländerbehörde überlegen möchte, sie loszuwerden (was bei der Ehefrau eines Niederländers fast unmöglich ist). Solange sie studiert, vielleicht auch bisschen arbeitet, keine Banken überfällt, ist alles okay.

Es geht tatsächlich darum, krankenversichert zu sein, keine Sozialleistungen zu beantragen und keine Straftaten zu begehen.
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Antwort #5 - 24.10.2016 um 18:20:29
 
reinhard schrieb am 23.10.2016 um 13:42:55:
Es geht tatsächlich darum, krankenversichert zu sein, keine Sozialleistungen zu beantragen und keine Straftaten zu begehen.

Wir haben beide eine KV, keiner von uns hat je Bafög beantragt und niemand empfängt Arbeitslosengeld.

Zwar haben wir beide nicht viel Geld auf dem Konto, aber wir kommen irgendwie gut über die Runden.

Nun habe ich es so verstanden: Wenn aus den von der ABH verlangten Kontoauszügen ersichtlich wird, dass wir keine Sozialleistungen beziehen und unsere KV bezahlen, sind die monatlichen Einnahmen usw. im Prinzip egal. Stimmt das so?

Wenn diese Annahme richtig ist, dann sollten wir uns keine Sorgen machen und könnten wir unser gemeinsames Studentenleben fortsetzen. Smiley

Liebe Grüße

Nick
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Antwort #6 - 24.10.2016 um 18:23:27
 
Nick90 schrieb am 24.10.2016 um 18:20:29:
dass wir keine Sozialleistungen beziehen und unsere KV bezahlen, sind die monatlichen Einnahmen usw. im Prinzip egal. Stimmt das so?


ja

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Antwort #7 - 28.03.2017 um 10:29:53
 
Moin zusammen,

es tut mir Leid, dass ich wieder auf das Forum zurückgreife, aber nach dem letzten Besuch an der ABH bin ich mir ein wenig unsicher.

Mittlerweile haben ich (Niederländer) und meine Lebensgefährtin (Türkin) geheiratet und waren wir bei der ABH, damit wir das Studentenvisum meiner Frau verlängern und uns zur gleichen Zeit nach den Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte erkundigen konnten.

Nun wurde mir bei der ABH gesagt, dass ich als EU-Bürger für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für meine Ehefrau beim nächsten Termin auch meine letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechungen vorlegen muss, da ich als Student an einer deutschen Universität eingeschrieben bin. Sollte ich meinen eigenen LU-Sicherung nicht nachweisen können, würde ich - auch als EU-Bürger - keine Freizügigkeit genießen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, müssen Studenten und Nichterwerbstätigen einen monatlichen Betrag von 720 Euro vorlegen können, während bei Arbeitnehmern und Selbstständigen die Freizügigkeit unabhängig vom Einkommen ist.

Dementsprechend ist meine Frage jetzt: Wenn ich als Student aus der EU auch arbeite und meine KV ohne Sozialleistungen wie BaföG bezahle, muss ich dann immer noch den Betrag von 720 Euro vorlegen können? Oder geht es in dem Fall nur darum, dass ich überhaupt arbeite (auch wenn es ein Minijob ist) und genieße ich in dem Fall über diese Arbeitstätigkeit einkommensunabhängig Freizügigkeit?

Ich verdiene nur um die 450 Euro im Monat und da wir sparsam mit unseren gemeinsamen Mitteln umgehen, kommen wir trotzdem seit 5 Jahren gut über die Runden. Trotzdem muss man mit der Bürokratie manchmal aufpassen.  unentschlossen

Liebe Grüße

Nick
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Antwort #8 - 28.03.2017 um 10:50:44
 
Hallo

wenn du jetzt so 8-10 Stunden wöchentlich arbeitest und darum 450 € /Monat verdienst, dann erfüllst du den Freizügigkeitstatbestand des Arbeitnehmers. Dann wäre auch der Krankenversicherungsschutz für dich und deine Frau egal(!). Ihr wärt dann ausnahmlos freizügigkeitsberechtigt. Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nämlich eines der vier europäischen Grundfreiheiten und darf praktisch kaum eingeschränkt werden.

Dass du nebenbei noch Student bist ist ein weiterer möglicher Freizügigkeitstatbestand. Diese ist keine europäische Grundfreiheit und darum ist das bissl enger zu sehen. Dieser Tatbestand bedarf dann eines Krankenversicherungsschutzes und ausreichender LU-Sicherung. Und jetzt kommt es: LU-Sicherung bedeutet nicht, dass Summe X monatlich aufm Konto eingeht sondern, dass von der LU-Sicherung ausgegangen werden muss, sofern kein unangemessener Bezug von Sozialleistungen besteht. Und da ihr wohl keine Sozialleistungen bezieht, kann diese auch nicht unangemessen bezogen werden. Also wäre der Freizügigkeitstatbestand des studentischen Aufenthaltes auch erfüllt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 28.03.2017 um 13:06:45
 
Hinzufügen möchte ich dass der Bezug von BAföG, Kindergeld und Wohngeld allgemein gesehen unschädlich ist wenn es um die Sicherung des LU geht.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Antwort #10 - 28.03.2017 um 14:16:52
 
@Nick90

Druck dir §5a Freizügigkeitsgestz von hier aus
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5a.html

leg den Ausdruck vor und frag nach, was die Forderung nach den Verdienstbescheinigungen soll.

Dazu könntest du noch fragen welche Zweifel an deinen Angaben bestehen sollen.
Nach Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 5.2.1.1.1 ist eine Überprüfung nur bei Zweifeln vorgesehen.
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