Jana2394 schrieb am 11.06.2016 um 19:56:59:hat halt nur ein bisschen geschwindelt.
Aber dieses schwindeln ist eine Straftat, die mit Sicherheit auch zu einer Strafe führt. Und dann könnte ein Ausweisungsinteresse vorliegen, welches dazu führt, dass er keine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG).
Jana2394 schrieb am 08.12.2016 um 19:09:35:die
ABH hat bisher keinerlei Anstalten gemacht, dass die ihn die Ausbildung nicht beenden lassen wollen.
Ist es wegen der Ausbildung oder vielleicht eher, weil die
ABH kann Passpapiere beschaffen kann, weil er mit seinen Personalien getäuscht hat? Ich denke mal aufgrund der Auflage "Erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins" eher letzteres.
Jana2394 schrieb am 08.12.2016 um 19:09:35:Auf die Idee, nach §18a eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, sind wir auch schon gekommen
Die bekommt er nur nach Abschluss der Ausbildung und wenn er eben eine Duldung aufgrund der Ausbildung hatte. Nicht wenn er eine Duldung wegen fehlender Passpapiere hatte.
So oder so: Aufgrund der Täuschung wird dein Freund nie die allgemeinen Erteilungsvorausstzungen des § 5
AufenthG erfüllen und damit nie einen Anspruch auf eine
AE haben, selbst wenn ihr heiratet oder ein Kind bekommt. Dieser Anspruch ist aber notwendig um überhaupt eine
AE zu bekommen, da ihm gem. § 10 Abs. 3
AufenthG nur eine
AE aus humanitären Gründen oder bei Anspruch eine andere
AE erteilt werden darf - da sein Asylantrag abgelehnt wurde.
Er muss in jedem Fall ausreisen und mit einem nationalen Visum wiederkommen. Das ganze Verfahren kann aber dauern, weswegen ich jetzt schon mit dem Standesamt in Kontakt treten würde. Denn es kann durchaus sein, dass indische Dokumente geprüft werden müssen.