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FZF - nicht EU Fraumit 2 Kindern (Gelesen: 1.481 mal)
messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.08.2015 um 20:36:08
 
Wir hatten heute auf der Arbeit das Thema, weil ein Kollege, er ist Mitte 50, seine Freundin aus Taschkent heiraten möchte. Bevor ich ihm etwas Falsches sage und weil er weiß , dass ich hier angemeldet bin, hier die Fakten:

Er, Deutscher, 55J, geschieden, netto 1.700 Euro, zahlt 400 Euro Unterhalt für seine Tochter (15), die nicht mit ihm lebt.

Sie, Usbekin, 36J, geschieden, zwei Kinder 4 und 7. Sie spricht nahezu perfekt Deutsch. Der Vater der Kinder ist seit Jahren nicht mehr in Usbekistan wohnhaft. Genauer Aufenthalt womöglich Tadjikistan oder Korea.

Was können die Experten zu dieser Konstellation sagen?
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 11.08.2015 um 21:10:18
 
Wird vermutlich schwer werden da der Freund zu wenig verdient um 3 Personen (amtlich) zu versorgen! Je nach Landkreis werden verschiedenen Summen angesetzt, aber bei 1.7 k minus 400 € (was sich auch noch erhöhen wird) minus Miete, bleibt nicht genug über.
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.08.2015 um 21:48:13
 
Dachte ich mir schon. Im Klartext reichen die 1.300 für das Paar, nicht für die Kinder. Würde die Ehefrau nach Einreise Arbeit finden, wird dieses Einkommen zum Einkommen des Mannes addiert? Falls ja wie viel sollte das sein? Zählt also das Haushaltseinkommen oder nur das Einkommen des "Einladers"?

Letzte Frage. Ich las irgendwo, dass der leibliche Vater dem Wegzug der Kinder notariell beglaubigt zustimmen muss. Stimmt das? Falls ja kann man es vergessen, denn er ist unbekannt vor über 4 Jahren verzogen.
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erne
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Antwort #3 - 11.08.2015 um 22:28:24
 
Zitat:
Würde die Ehefrau nach Einreise Arbeit finden, wird dieses Einkommen zum Einkommen des Mannes addiert?


ja

es zählt dann das Gesamteinkommen

Zitat:
Falls ja wie viel sollte das sein? 

Nutze mal einen der Hartz 4 Rechner ... der LU ist dann gesichert, wenn nach Eingabe aller Werte rauskommt, dass kein Anspruch darauf besteht -- für die ganze Bedarfsgemeinschaft inklusive der Kinder dann natürlich.
Je größer der Abstand, desto sicherer, dass die ABH das auch errechnet.

Zitat:
Ich las irgendwo, dass der leibliche Vater dem Wegzug der Kinder notariell beglaubigt zustimmen muss. Stimmt das?


solange der Vater ein Sorgerecht und damit nach deutscher Lesart auch ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder hat, muss das erstmal geklärt sein.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.08.2015 um 22:32:00
 
Ich danke euch für die raschen und fundierten Antworten, die ich morgen weitergeben werde.
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Cronenberger
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Antwort #5 - 12.08.2015 um 06:53:59
 
Ich habe aus dem ersten Beitrag gelesen, dass es um den Zuzug zu einem Deutschen geht, da ist die Höhe des Einkommen unerheblich.

Gruß
Cronenberger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.08.2015 um 07:05:20
 
Cronenberger schrieb am 12.08.2015 um 06:53:59:
Ich habe aus dem ersten Beitrag gelesen, dass es um den Zuzug zu einem Deutschen geht, da ist die Höhe des Einkommen unerheblich.

Gruß
Cronenberger


Das stimmt, aber für den Nachzug der Kinder zu Ehefrau nicht!
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