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Krankenversicherung im Fall einer Familienzusammenführung ohne Eheschliessung (Gelesen: 15.376 mal)
deerhunter
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Antwort #45 - 02.06.2016 um 08:49:30
 
pica_pollo schrieb am 01.06.2016 um 12:16:54:
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.


Das mag aus deiner Sicht nicht viel sein, für den Gesetzgeber reicht das für eine Familie mit 3 Personen aber i.d.R. vollkommen aus.
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pica_pollo
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Antwort #46 - 02.06.2016 um 12:08:13
 
Hallo und nochmals danke für eure Hilfe!

Ich habe jetzt Kontakt mit der Botschaft ihres Heimatlandes aufgenommen. Ich denke das es möglich und relativ unkompliziert sein wird ihren einheimischen Pass verlängern oder neu ausstellen zu lassen.

Wenn das geschehen ist deutete die heimische ABH an das sie dann eine AE für 3 Jahre bekommen würde.

Wenn das geschehen ist würde sie dann also diverse GKV anschreiben mit der Bitte um Versicherung. Wenn diese ablehnen kann man beim Sozialgericht dagegen klagen oder vielleicht besser man wendet sich an die Aufsichtsbehörde?

Habe ich das soweit richtig zusammengefasst / verstanden?
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lucas11
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Antwort #47 - 02.06.2016 um 14:26:26
 
deerhunter schrieb am 02.06.2016 um 08:49:30:
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.


Das mag aus deiner Sicht nicht viel sein, für den Gesetzgeber reicht das für eine Familie mit 3 Personen aber i.d.R. vollkommen aus.



Ich würde trotzdem einen ALG2 Rechner zur Rate ziehen, um den ALG2 Bedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend, wie z.b. Mietkosten, Fahrtkosten zur Arbeit ect. und selbst wenn dann z.b nur 10Eur aufstockend ALG2 rauskommen würden, wäre die KV fürs erste gesichert und man könnte sie bei Abmeldung aus dem ALG2 Bezug privat bei einer GKV weiterversichern.

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Alacrity
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Antwort #48 - 02.06.2016 um 17:49:35
 
pica_pollo schrieb am 02.06.2016 um 12:08:13:
Wenn das geschehen ist deutete die heimische ABH an das sie dann eine AE für 3 Jahre bekommen würde.

Wenn das geschehen ist würde sie dann also diverse GKV anschreiben mit der Bitte um Versicherung. Wenn diese ablehnen kann man beim Sozialgericht dagegen klagen oder vielleicht besser man wendet sich an die Aufsichtsbehörde?

Eine GKV nach der anderen anschreiben und mit Hinweis auf § 5 SGB V Abs. 11 die Aufnahme als Mitglied beantragen, bei Ablehnung Widerspruch.
Alternativ sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildungsplatz suchen oder als Studentin einschreiben.
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trixie
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Antwort #49 - 02.06.2016 um 21:46:22
 
lucas11 schrieb am 02.06.2016 um 14:26:26:
Ich würde trotzdem einen ALG2 Rechner zur Rate ziehen, um den ALG2 Bedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend, wie z.b. Mietkosten, Fahrtkosten zur Arbeit

... und etwaiges Vermögen, was man nicht vergessen sollte. Auch wenn das Einkommen noch einen Bedarf hergibt, kann sich durch vorhandenes Vermögen keine Hilfsbedürftigkeit ergeben.
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messlatte
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Antwort #50 - 02.06.2016 um 22:38:29
 
trixie schrieb am 02.06.2016 um 21:46:22:
Auch wenn das Einkommen noch einen Bedarf hergibt, kann sich durch vorhandenes Vermögen keine Hilfsbedürftigkeit ergeben. 


Selten Trixie, selten. 150 Euro pro Erwachsener pro Lebensalter in einer BG gelten als Schonvermögen. Weiterhin pro Nase 750 Euro Pauschbetrag für kurzfristige Anschaffungen. Weiterhin 7.500 Euro Zeitwert eines Wagens. In Partner-BG auch 15.000 Euro, wenn der Wagen für beide benutzt wird. Wird Eigentumswohnung selbst bewohnt, kann diese bis 80 m² +10% Größe haben, ohne dass sie verwertet werden muss. Vermögen dass der Altersvorsorge dient, ist ebenfalls geschützt. Fachausdruck "Privilegiertes Vermögen".

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html
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pica_pollo
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Antwort #51 - 03.06.2016 um 08:58:16
 
Hallo und danke an alle! Ohne Euch wäre ich aufgeschmissen. Man weiß ja nun nicht immer alles und es ist echt mühselig die Informationen die man benötigt Stück für Stück raus zu suchen...

Weiß jemand wie man die Fahrkosten zur Arbeit angibt? Sind es die tatsächlichen Kilometer x 0,3 Euro (also Hin und Zurück) oder ist es der einfache Weg wie beim Finanzamt? Ich habe nämlich einen weiten Weg zur Arbeit ca 45 Km ein Weg.

Mein Vermögen beträgt < 20.000 Euro. Meine Freundin ist 40 und ich bin 50 Jahre alt.

Ich wohne zur Miete und habe ein Auto welches ca 3000 Euro wert ist
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Antwort #52 - 03.06.2016 um 09:13:43
 
pica_pollo schrieb am 03.06.2016 um 08:58:16:
Weiß jemand wie man die Fahrkosten zur Arbeit angibt? Sind es die tatsächlichen Kilometer x 0,3 Euro (also Hin und Zurück) oder ist es der einfache Weg wie beim Finanzamt? Ich habe nämlich einen weiten Weg zur Arbeit ca 45 Km ein Weg.


Das Jobcenter berrechnet m.W. nur mit 0,2Eur pro gefahrenen Kilometer ab.
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messlatte
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Antwort #53 - 03.06.2016 um 09:59:30
 
Die mit der Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben
(Werbungskosten) werden pauschal mit monatlich 15,33 Euro berücksichtigt. Ausgaben für die Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden in der Regel zusätzlich mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer vom
Einkommen abgesetzt.   Verdienen Sie mehr als 400 Euro monatlich und fallen bei Ihnen höhere notwendige Ausgaben an, werden diese
auf Nachweis berücksichtigt.
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trixie
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Antwort #54 - 07.06.2016 um 11:57:06
 
Zitat:
In Partner-BG auch 15.000 Euro, wenn der Wagen für beide benutzt wird.

Nein, so steht es nicht im Gesetz.
Jedem steht ein angemessenes Fahrzeug zu, d. h. aber nicht, dass sich der Fahrzeugwert verdoppelt, wenn ein Auto von beiden benutzt wird.

pica_pollo schrieb am 03.06.2016 um 08:58:16:
Mein Vermögen beträgt < 20.000 Euro. Meine Freundin ist 40 und ich bin 50 Jahre alt.

Vermögen ist nicht gleich Vermögen, da es geschütztes und ungeschütztes Vermögen gibt. Das Auto kannst schon einmal aus der Vermögenliste streichen, wenn du es bei den 20000 Euro eingerechnet hast. Bar- bzw. Kapitalvermögen wären bis zu 13.500 Euro + 2 x 750 Euro Grundfreibetrag unschädlich.
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Antwort #55 - 07.06.2016 um 19:10:11
 
trixie schrieb am 07.06.2016 um 11:57:06:
Nein, so steht es nicht im Gesetz. Jedem steht ein angemessenes Fahrzeug zu, d. h. aber nicht, dass sich der Fahrzeugwert verdoppelt, wenn ein Auto von beiden benutzt wird.


Im Gesetz steht es so nicht, wird dennoch so angewandt. Die Darlegung der Eigentumsverhältnisse, d.h. im Kaufvertrag steht z.Bsp. Eheleute Hans und Karin Mustermann, regelt das. Glaub`s einem alten BA`ler einfach!
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Antwort #56 - 22.07.2016 um 12:40:09
 
Hallo zusammen,
in meinem Beispiel komme ich also auf 15.000 Euro welche geschützt sind. Ich habe gerade im Internet gelesen das für Minderjährige ein Vermögen von 3100 Euro gelten? Muss dieser Minderjährige in dem Fall unsere gemeinsame Tochter von 3 Jahren ein eigenes Konto haben oder könnte sich diese Summe auf meinem Konto befinden?

Eine andere Frage wäre wenn zwischen dem geschützten und ungeschützten Vermögen eine Summe von beispielsweise 3000 Euro klafft was mache ich damit? Hebe ich die Summe ab muss ich dann nachweisen was mit dem Geld passiert ist? Könnte ich die Summe zum Beispiel auf das Konto meines Vaters einzahlen weil er sich mittelfristig etwas anschaffen möchte?

Danke!

Viele Grüße
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Antwort #57 - 22.07.2016 um 12:55:39
 
Zitat:
Im Gesetz steht es so nicht, wird dennoch so angewandt.

Wenn hier das Gesetz rechtwidrig zugunsten des LE ausgelegt wird, wird sich keiner beklagen. Sollte ein anderes JC das nicht rechtswidrig auslegen, hat man aber auch keinen Anspruch auf rechtswidrige Auslegung.

pica_pollo schrieb am 22.07.2016 um 12:40:09:
Muss dieser Minderjährige in dem Fall unsere gemeinsame Tochter von 3 Jahren ein eigenes Konto haben oder könnte sich diese Summe auf meinem Konto befinden?

Ja, da man die Vermögenswerte nicht erkennen kann. Es heißt ja im Gesetz, nicht das Gesamtvermögen der BG darf betragen, sondern jedem BG Mitglied steht zu.

Wenn du zuviel Vermögen vor dem Leistungseintritt hast, kannst du es einfach ausgeben.

Deinem Vater zu geben, wäre Sozialbetrug, weil es im Grunde dein Geld ist, welches zu deinem Vater zu treuen Händen gibst.

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pica_pollo
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Antwort #58 - 22.07.2016 um 13:09:39
 
Danke für die rasche Antwort Trixie
Also könnte ich jetzt im Juli für unsere Tochter ein Konto eröffnen und darauf 3100 Euro einzahlen?

Wenn dann noch Geld über ist könnte ich es bar abholen am Geldautomat. Sollten diesbezüglich Fragen kommen können wir uns alle ja auch Kleidung gekauft haben... etc?

Und danach wenn es nur noch geschütztes Vermögen gibt stellte meine Freundin einen Hartz 4 Antrag?
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Antwort #59 - 22.07.2016 um 13:20:48
 
Hast du das bei deinen Berechnungen berücksichtigt?

§ 12 SGB II

Zitat:
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
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