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Harz 4 (Gelesen: 4.261 mal)
biankamaria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.01.2015 um 07:42:54
 
Hallo, ich habe eine Frage, ich arbeite , aber weil mein Lohn nicht genügt bekomme ich ergänzend Harz 4, traurig aber wahr, nun ist mein Mann seit 20 Dez bei mir, Fzv, und ich habe eine Frage, bis er Arbeit hat , kann er da auch Harz beziehen und wie muss ich das machen, ich meine den Antrag bei der Arge abgeben oder beim Sozialamt . Und wann?? Weil wir haben aufgrund des Jahreswechsel erst am 15 JBan Termin bei der Ausländerbehörde wegen dem Aufenthalt .Danke für die Antworten.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.01.2015 um 08:18:07
 
Bei der ArGe bzw. jobcenter musst du einfach ein ausgefülltes Formular VÄM abgeben.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/m...

also "ein neues Mitglied ist in meine BG eingezogen"
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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biankamaria
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Antwort #2 - 05.01.2015 um 09:42:45
 
Oh ok, also muss ich nur das ausfüllen , abgeben und er bekommt dann auch Harz 4. Oder?? Ich kenne mich damit gar nicht aus, deswegen frage ich auch danke für die Hilfe
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Antwort #3 - 05.01.2015 um 09:50:26
 
Ja das gibst du ab. Plus Kopien vom Reisepass und dem FZF-Visum.

Ist er schon auf deine Wohnung gemeldet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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biankamaria
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Antwort #4 - 05.01.2015 um 18:57:58
 
ja er ist schon angemeldet, das haben wir schon hinter uns, aber der Termin bei der Abh ist erst am 15 . 1, vorher ist der Herr nicht da, da bekommt er dann den Aufenthalt für 1 jahr
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Antwort #5 - 06.01.2015 um 06:43:52
 
nix 1 Jahr, beantrage schriftlich Aufenthalt für 3 Jahre. Die Verringerung des Zeitraumes muss schriftlich begründet werden und ist nicht so leicht für die ABH.
Zweifel am Führen der Ehe sind ja unwahrscheinlich, sonst wäre die Bestätigung vor einem Monat für die FZF nicht gegeben worden.
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biankamaria
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Antwort #6 - 06.01.2015 um 07:25:09
 
Super deine Infos, danke schön, ich wusste das alles nicht, ich dachte wirklich er bekommt erst mal 1 Jahr und dann wird entschieden, ich werde es genau so machen wie du mir geschrieben hast Danke wirklich
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Antwort #7 - 06.01.2015 um 07:36:27
 
viele ABH versuchen zu Beginn nur 1 Jahr AE zu geben, um "Kontrolle" über den Fall zu behalten (und um Geld zu verdienen, da in höherer Frequenz die AE ausgestellt werden). Wenn man weiter denkt könnte es auch mit internen Statistiken zu tun haben, da hierdurch Arbeitsaufwand aufgezeigt und Personalmengen beechnet werden. Das wird aber niemand zugeben...
Dennoch steht im Gesetz, das in der Regel für 3 Jahre eine AE zu erstellen ist, sofern keine Zweifel an dem Führen der Ehe vorhanden sind.

Als Argument wird kommen:
- wir machen das immer so
- wir geben nie 3 Jahre
- wir müssen erst überprüfen ob die Ehe wirklich gelebt wird
- das ist einfach so
- Schutz vor Scheinehe
oder aber
- erst muss der I-Kurs abgelegt werden, bevor es mehr als 1 Jahr gibt

Unterm Strich stellst Du durch den schriftlichen (formlosen) Antrag auf 3 Jahre sicher, das sich die ABH mit der Beschränkung auf 1 Jahr beschäftigen muss und Dir - sinnvolle (und nicht wie oben genannte Beispiele) gesetzliche Argumente aufzeigt, auf die die Beschränkung basiert oder eben Zweifel aufzeigt. Das ganze schriftlich, damit es nachvollziehbar und dokumentiert ist.

Ob ihr als Aufstocker zu Hartz 4 die Gebühr zahlen müsst weiss ich nicht. Bei Hartz4-Beziehern ist die Gebühr für die AE afaik gebührenfrei.
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Antwort #8 - 06.01.2015 um 08:50:38
 
Du bist im Übrigen verpflichtet dem Jobcenter schon ab Einzug deines Mannes in deine Wohnung/BG dieses mitzuteilen.
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biankamaria
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Antwort #9 - 06.01.2015 um 09:15:36
 
Danke nochmal für die ganzen Infos, ja, ich werde heute zur Arge gehen, es war ja alles zwischen den Jahren und ich musste auch arbeiten, ich hoffe mal, sie drücken da ein Auge zu, das ich erst heute komme. Ansonsten wirklich danke für die tollen Infos.
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Antwort #10 - 06.01.2015 um 09:20:35
 
Die freuen sich eher, dass du keine veränderungsmitteilung im Dezember abgegeben hast. Ausser du kriegst alleinerziehenden Mehrbedarf, dann wird das für den Monat Dezember neu aufgerollt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 06.01.2015 um 22:59:15
 
Eins schrieb am 06.01.2015 um 06:43:52:
und ist nicht so leicht für die ABH.


Zweifel unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle genügen.
Und soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.
So sehen es die AvWV vor.
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#28
28.1.6

Wo soll da ein Problem sein?


Eins schrieb am 06.01.2015 um 07:36:27:
Dennoch steht im Gesetz, das in der Regel für 3 Jahre eine AE zu erstellen ist, sofern keine Zweifel an dem Führen der Ehe vorhanden sind.

Quelle für die Aussage (Gesetzes-§)?, ich konnte auf die Schnelle nichts finden.

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Antwort #12 - 07.01.2015 um 01:20:16
 
Eins schrieb am 06.01.2015 um 07:36:27:
Dennoch steht im Gesetz, das in der Regel für 3 Jahre eine AE zu erstellen ist, sofern keine Zweifel an dem Führen der Ehe vorhanden sind.


Es steht nicht im Gesetz, sondern nur in der Verwaltungsvorschrift.
AVwV Nr. 28.1.6

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i.d.R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2f.). Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.


Diese ist für die Verwaltung bindend. Kann aber eher schwerlich eingklagt werden, da müsst schon nachgewiesen werden das eine Ungleichbehandlung vorliegt.
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