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2 mögliche Szenarien für die Einbürgerung! (Gelesen: 2.490 mal)
Berliner2
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag 2 mögliche Szenarien für die Einbürgerung!
26.12.2014 um 13:10:19
 
Hallo,

ein Bekannter von mir, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt und die ersten 9 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht hat (wo er auch geboren ist), möchte sich demnächst einbürgern lassen.

Er ist seit knapp 2 Jahren wieder in Deutschland ansässig und mit einer Deutschen verheiratet.

Für mich kommen nun also 2 Wege infrage um die Einbürgerung nach dem Ablauf der 2 Jahre über die Bühne zu bringen:

1. Szenario: Die Einbürgerung als Ehemann einer Deutschen (Nach §9 StAG), mit der Anrechnung eines Jahres von den Altaufenthalten.

Zitat: "Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Oder Szenario 2: Einbürgerung nach 8 Jahren (§10 StAG), mit Anrechnung von 5 Jahren von den Altaufenthalten (also das Maximum) und die Reduzierung der Gesamtdauer auf 7 Jahre, durch die Ablegung der erforderlichen Sprach-und Gesellschaftswissenstests.

Käme beides so infrage? Oder habe ich etwas übersehen? Und was wäre zu empfehlen bzw. einfacher umzusetzen?

P.S: Es handelt sich um das Land Berlin.

Gruß
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reinhard
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Antwort #1 - 26.12.2014 um 13:17:14
 
Der "alte" Aufenthalt wird nur angerechnet, soweit er integrationsfördernde Wirkung hatte. Das könnte das Erlernen der deutschen Sprache ohne Akzent gewesen sein.

Er sollte eine Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren und fragen, ob sie das so mitmacht.

Ansonsten: Einbürgerung nach drei Jahren Ehe / drei Jahren Aufenthalt. Dazu müssen aber auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem die Sicherung des Lebensunterhalts.

Oder: Einbürgerung nach sieben Jahren (jetzt noch fünf Jahre), wenn er die I-Kurs erfolgreich abgeschlossen hat.
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Berliner2
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Antwort #2 - 26.12.2014 um 13:22:43
 
reinhard schrieb am 26.12.2014 um 13:17:14:
Der "alte" Aufenthalt wird nur angerechnet, soweit er integrationsfördernde Wirkung hatte. Das könnte das Erlernen der deutschen Sprache ohne Akzent gewesen sein.

Er sollte eine Beratungstermin mit der Einbürgerungsbehörde vereinbaren und fragen, ob sie das so mitmacht.

Ansonsten: Einbürgerung nach drei Jahren Ehe / drei Jahren Aufenthalt. Dazu müssen aber auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem die Sicherung des Lebensunterhalts.

Oder: Einbürgerung nach sieben Jahren (jetzt noch fünf Jahre), wenn er die I-Kurs erfolgreich abgeschlossen hat.



Also ich denke schon, dass die Aufenthaltszeit als integrativ zu werten ist. Er war in dieser Zeit im Kindergarten und hat die Schule bis zum Ende dritten Klasse besucht. Deutsch spricht er wie jeder Deutsche.
Alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt.
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Aras
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Antwort #3 - 26.12.2014 um 13:34:53
 
Kindergarten ist nicht integrativ. Erst der Schulbesuch ist integrativ.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #4 - 26.12.2014 um 14:17:33
 
Berliner2 schrieb am 26.12.2014 um 13:22:43:
Also ich denke schon


Das spielt bei einer Entscheidung überhaupt keine Rolle.

Die Einbürgerungsbehörde muss das so entscheiden, wie sie es bei allen anderen entscheidet. Sie darf niemanden bevorzugen oder benachteiligen.

Deshalb sollten alle, die eingebürgert werden wollen (und nicht acht Jahre hier sind), einen Beratungstermin vereinbaren und sich über ihre Chancen informieren, bevor der formelle Antrag gestellt (und bezahlt) wird.
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Odysseus
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Antwort #5 - 29.12.2014 um 08:37:00
 
Aras schrieb am 26.12.2014 um 13:34:53:
Kindergarten ist nicht integrativ. Erst der Schulbesuch ist integrativ.



Aber im Kindergarten werden selbstverständlich die Grundlagen der sprachlichen Integration gelegt, insofern ist IMHO natürlich auch dieser Zeitraum als integrationsfördernd anzusehen - entscheiden muss das aber nach Vorlage des Vorganges die Senatsverwaltung für Inneres. Ich hätte aber keine Probleme, das entsprechend mit positivem Votum vorzulegen.

Ob das aber der Sachbearbeiter, bei dem er landet, auch so sieht, weiß ich natürlich nicht, daher sollte der EBB mal persönlich dort vorsprechen. Erstberatung kostet ja nix.
Und - wie gesagt - die Entscheidung liegt am Ende bei SenInn.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Bayraqiano
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Antwort #6 - 29.12.2014 um 13:18:45
 
Wobei die Aufenthaltszeiten natürlich auch rechtmäßig gewesen sein müssen, Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei negativem Ausgang des Asylverfahrens werden nicht angerechnet.
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grisu1000
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Antwort #7 - 29.12.2014 um 15:47:56
 
Odysseus schrieb am 29.12.2014 um 08:37:00:
daher sollte der EBB mal persönlich dort vorsprechen. Erstberatung kostet ja nix.


Und der Sachbearbeiter sieht auch, ob er gut deutsch spricht. Da kann er natürlich erwähnen, dass er dies hauptsächlich in den ersten Jahren seines Lebens hier erlernt hat.
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