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Einbürgerungsunterlagen abgegeben, und dann umgezogen (Gelesen: 5.698 mal)
sam4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.12.2014 um 10:44:51
 
Hallo,

ich habe 3 Monaten auf einem Termin in Düsseldorf gewartet und dann habe ich die Unterlagen abgegeben. ich musste jedentag von Düsseldorf nach Köln pendeln, da ich in Köln arbeite und in Düsseldorf bei einem Kumpel gewohnt habe (Ich bin dort immer noch angemeldet
Jetzt habe ich eine Wohnung in Köln gefunden und ich weiß nicht ob ich die Wohnung in Köln anmelde oder erst wenn  die Einbürgerung rum ist.
es sind jetzt ca. 6 Wochen seit dem ich die Unterlagen abgegeben habe.
Mein Situation ist:2007 nach Deutschland geflogen--> Studium( Bachelor und Master) -> Arbeitsvertrag unbefristet. In Februar 2015 bin ich dann 8 Jahren in Deutschland. ich habe jedoch den Integrationskurs gemacht.

ich hoffe ihr könnt mir helfen.
wenn ich die Wohnung in Köln anmelde, dauert es wieder ewig bis die Unterlagen hier ankommen und bearbeitet werden Augenrollen

Gruß
Sami
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Aras
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Antwort #1 - 12.12.2014 um 10:51:08
 
Melde dich um. Die Einbürgerung meiner Frau läuft seit Januar diesen Jahres in Düsseldorf und wir haben erst vor Kurzem einen Brief erhalten mit der Bitte weitere Unterlagen nachzureichen.

Derzeit sind 1800 Einbürgerungen bei der Einbürgerungsbehörde Düsseldorf abhängig. Personalmangel, hoher Krankenstand + Beitritt Kroatiens zur EU haben die Kapazität der Einbürgerungsbehörde Düsseldorf gesprengt.

Frag vorher in Köln wie die Arbeitsbelastung ist. Glaube aber, dass die besser aufgestellt sind und du schneller eingebürgert wirst, als wenn du in Düsseldorf "bleibst".
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 12.12.2014 um 11:37:59
 
Achja, ich würde dann bei Umzug denen das direkt bei der Ausländerbehörde Düsseldorf sagen, damit die den Versand direkt umsetzen... Die von der Einbürgerungsbehörde freuen sich über jede Akte weniger...
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Antwort #3 - 12.12.2014 um 12:19:05
 
Es geht hier nicht darum, dass man doch gerne bei der EBH behandelt werden möchte, wo es am schnellsten geht, sondern darum, dass wahrheitsgemäße Angaben - auch zur Wohnsituation und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Allgemeinen - gemacht werden MÜSSEN!

Bedenke bitte, dass Du Dich strafbar machst, wenn Du falsche Angaben zu wesentlichen EB-Voraussetzungen machst. Und mit einer Verurteilung ist die EB erstmal gefährdet, wenn nicht sogar ausgeschlossen.

Und: JA, es kommt raus!

Wenn Du umziehst, melde dies bei der EBH in Düsseldorf, die wird den Vorgang nach Köln weiterleiten.
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Antwort #4 - 15.12.2014 um 14:41:29
 
Aras schrieb am 12.12.2014 um 10:51:08:
Melde dich um. Die Einbürgerung meiner Frau läuft seit Januar diesen Jahres in Düsseldorf und wir haben erst vor Kurzem einen Brief erhalten mit der Bitte weitere Unterlagen nachzureichen.

Derzeit sind 1800 Einbürgerungen bei der Einbürgerungsbehörde Düsseldorf abhängig. Personalmangel, hoher Krankenstand + Beitritt Kroatiens zur EU haben die Kapazität der Einbürgerungsbehörde Düsseldorf gesprengt.

Frag vorher in Köln wie die Arbeitsbelastung ist. Glaube aber, dass die besser aufgestellt sind und du schneller eingebürgert wirst, als wenn du in Düsseldorf "bleibst".


Das kann ich so grundsätzlich eigentlich nicht bestätigen. Ein Freund hat ebenfalls Mitte Januar seinen Einbürgerungsantrag bei der Einbürgerungsbehörde Düsseldorf abgegeben und 6 Wochen später die Urkunde in der Hand gehabt. Hatte das Gefühl das wäre ziemlich schnell, kann aber natürlich auch nur ein (positiver) Einzelfall gewesen sein.
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Antwort #5 - 16.12.2014 um 08:10:11
 
Darum geht es hier nicht!!

Er ist umgezogen und hat sich gefälligst umzumelden. Die EB-Akte wird dann in Köln weiterbearbeitet.

Er macht sich strafbar, wenn er diese Umstände verschweigt. Finde es bedenklich, dass hier von blutigen Laien solcherlei Ratschläge gegeben werden.
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Antwort #6 - 16.12.2014 um 09:51:59
 
Falls du mich meinst, ich habe überhaupt keine Ratschläge erteilt. Ich habe lediglich auf Aras' Beitrag mit der angeblichen Überforderung der EBH Düsseldorf geantwortet (kenne seine Quelle mit genannten Zahlen und Fakten nicht) und mit einem halbwegs aktuellen mir bekannten Fall verglichen, der eben sehr viel schneller ging.

Ich möchte die Zahlen und Fakten zu Düsseldorf ja auch nicht anzweifeln. Bei der Abgabe des Antrags (§ 10 StAG) besagten Freundes in Düsseldorf Mitte Januar war von einer angeblichen Überforderung nichts zu merken. Der Pass des Antragstellers war nur noch 1 Jahr gültig und die aktuelle Aufenthaltsgenehmigung nur noch 4 Monate. Darauf angesprochen meinte die Dame der EBH, es würde nicht länger als 2 Monate dauern. Letztendlich hatte er die Urkunde dann aber schon 6 Wochen später in der Hand.
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Antwort #7 - 16.12.2014 um 09:59:50
 
1. ich hab meine Zahlen von vor 3 Wochen.
2. Anmelden sollte man die Wohnung mind. als Nebenwohnung
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Antwort #8 - 16.12.2014 um 10:31:28
 
Aras schrieb am 16.12.2014 um 09:59:50:
2. Anmelden sollte man die Wohnung mind. als Nebenwohnung

Ein "mind." gibt es da nicht. Dort wo er überwiegend
wohnt, ist der Hauptwohnsitz. Und mit dem Bezug der
Wohnung ergibt sich die Meldepflicht (innerhalb einer
Woche). Also auch kein "sollte".

Was ich hier nicht sehe, ist ein strafbares Verhalten.
Bei Antragstellung erfolgten keine falschen und keine
unvollständigen Angaben.
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Antwort #9 - 16.12.2014 um 14:05:58
 
Mick schrieb am 16.12.2014 um 10:31:28:
Was ich hier nicht sehe, ist ein strafbares Verhalten.
Bei Antragstellung erfolgten keine falschen und keine
unvollständigen Angaben. 


Wenn Du das nicht siehst, hilft ein Blick ins Gesetz. Im § 42 StAG steht nichts von "bei Antragstellung".

Vielmehr steht da was von "unvollständige Angaben"  - und das Verschweigen einer Veränderung ist nichts weiter als eine solche.

Natürlich macht sich ein Antragsteller strafbar, wenn er Veränderungen nicht mitteilt.
Sonst könnte jeder, der verschweigt, dass er nach Antragstellung arbeitslos wird oder ein Strafbefehl ins Haus flattert, sich darauf berufen, dass ja bei Antragstellung alles in Butter war.


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Antwort #10 - 16.12.2014 um 15:27:28
 
Odysseus schrieb am 16.12.2014 um 14:05:58:
Wenn Du das nicht siehst, hilft ein Blick ins Gesetz.

Gewiss. Aber nicht ganz so oberflächlich...

Es müssen falsche oder unvollständige Angaben zu
wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht
worden sein. Die Frage des Wohnsitzes in Düsseldorf
oder Köln, gehören m.E. nicht zu einer wesentlichen EB-
Voraussetzung. Ferner ist auch dem Begriff "um zu er-
schleichen
" ein wenig Bedeutung beizumessen. Gewiss
soll hier nichts erschlichen werden, hier soll etwas be-
schleunigt werden.
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Antwort #11 - 17.12.2014 um 07:51:30
 
Die Wohnsituation ist natürlich eine wesentliche Voraussetzung.

Der TS schreibt, er hat bisher bei einem Kumpel gewohnt. Das kann im Idealfall mietfrei auf der Couch gewesen sein.

Nun zieht er in eine Wohnung, für die er (sorry, ich kenne die Kölner Verhältnisse nicht) mal locker 600,- monatlich zahlt - und ein Loft mit Domblick oder eine Villa am Stadtrand dürfte noch um einiges teurer sein. Da kann es je nach Einkommen schon mal eng werden. Jetzt könntest Du argumentieren, er könne den LU ja trotzdem weiterhin ohne öffentliche Leistungen bestreiten und daher sein die EB nach 10 ja weiterhin ungefährdet. Aber da entgegnet dir der liebe Ody, dass er das augrund der fehlenden Meldung (und des daher möglicherweise unentdeckten ALG-II-Bezuges in Köln, ich hab ja bisher nur in Düsseldorf nachfragen können) ja gar nicht herausbekommen kann.

Um mich nicht falsch zu verstehen: Ich sag ja nicht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Sicherheit gefährdet sind, aber die Möglichkeit besteht halt.

Und die Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nun mal, da beißt die Maus kein' Faden ab, eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber u.a. die Nummer 3 in den §10(1) gepinselt. (Die Frage nach § 8 will ich hier gar nicht erst aufwerfen, da der geschilderte Sachverhalt erstmal klar nach 10 aussieht).

Die Vokabel "erschleichen" im Gesetz ist ein wenig unglücklich - hat aber in jedem Fall nichts mit der Geschwindigkeit zu tun  22.

"Erschleichen" bedeutet nichts weiter, als zu versuchen, etwas zu erreichen, ohne dafür die Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist auch eine Beförderungs"erschleichung" wenn man sich ein Ticket für den Stadtbus kauft, aber dann den ICE benutzt, nur weil die Beförderung "etwas beschleunigt werden" soll. Die Formulierung des § 265a StGB hilft beim Verständnis des Begriffes ein wenig weiter.

Ich als Sachbearbeiter würde es in so einem Falle sicherlich zu einer Strafanzeige kommen lassen. Und wenn das "nur" zu einer spürbaren Verlängerung des EB-Verfahrens führt (vgl. § 12b Abs.2 StAG), dann wird das dem EB-Bewerber mit Sicherheit eine Lehre sein.

Im Übrigen stellt sich natürlich die Frage nach der Wirksamkeit der Einbürgerung, wenn die Unzuständigkeit der Behörde im Nachhinein 'rauskommen sollte. § 16 StAG spricht nicht umsonst von der "Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde".
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« Zuletzt geändert: 17.12.2014 um 08:02:41 von Odysseus »  

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Antwort #12 - 17.12.2014 um 08:28:09
 
also, ich seh da keine Mitteilungspflicht während des laufenden Verfahrens. Die Frage einer Strafbarkeit zieht unmittelbar die Frage nach sich, wann die Tat begangen worden sein soll:

- bei der Antragstellung wurden Angaben gemacht und diese waren zu dem Zeitpunkt wohl richtig.
- dann haben sich Umstände geändert. M.E. wird da aber nichts verschwiegen, weil ein strafrechtliches Verschweigen eine Mitteilungspflicht voraussetzen würde. Und für eine solche gibt es keine gesetzliche Grundlage - Antragsteller sind generell in Verwaltungsverfahren (verwaltungsrechtlich) nicht verpflichtet, zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen mitzuteilen, vgl. auch § 26 VwVfG. Es herrscht insofern Amtsermittlungspflicht und die Behörde hat daher (bei Bedarf) zu fragen.
- unmittelbar vor Aushändigung der Urkunde fragen daher viele ABH nochmal per Formblatt ab, ob die wesentlichen Umstände gleich geblieben sind (-> da wären dann wahre Angaben zu machen). Auch könnte man im Schweigen bei der Entgegennahme der EB-Urkunde ein strafrechtlich relevantes Erschleichen sehen, weil damit zumindest implizit angegeben wird, es habe sich an den Antragsvoraussetzungen nichts geändert.

Ergebnis (m.E.): keine Mitteilungspflicht und daher keine Strafbarkeit bei der Nichtmitteilung von Veränderungen. Aber ziemlich ungeschickt vom Antragsteller, denn je später das herauskommt, desto länger das Einbürgerungsverfahren.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #13 - 17.12.2014 um 09:01:58
 
nochmal: der 42 stellt nicht auf den Tag der Antragstellung ab!

Interessant ist hier der eine Satz in den VAH - im Übrigen der einzige, der überhaupt auf eine Tatbestandsvoraussetzung verweist:

"Diese Tatbestände spielen vor allem eine Rolle bei der Täuschung über die Unterhaltsfähigkeit."

Und dort findet sich nochmals der Hinweis (wie ja auch schon im Gesetzestext selbst) "Täter ist nicht nur, wer selbst unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sondern auch, wer diese benutzt."

Und das dürfte im vorliegenden Fall zweifellos der Fall sein.
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Antwort #14 - 17.12.2014 um 09:12:58
 
Odysseus schrieb am 17.12.2014 um 09:01:58:
nochmal: der 42 stellt nicht auf den Tag der Antragstellung ab!


Das ist allen klar. Das war aber der einzige Zeitpunkt, zu
dem bisher Angaben gemacht wurden. Derzeit macht er
keine Angaben, weder falsche, noch unvollständige. Der
Tatbestand kann also erst eintreten, wenn er wieder ge-
fragt wird.
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