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Visumszweck ändern (Gelesen: 6.800 mal)
Themen Beschreibung: Ich möchte meine Studntenvisum 16 zu Arbeitsvisum 18 ändern geht das?
ari1983
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: iranerin
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16.05.2014 um 00:51:55
 
Hallo,
ich bin ein ausländischer Studentin und habe seit 5 Jahren ein Studium-Visum (Erststudium (Promotion) aus private Gründen abgebrochen und seit zwei Jahren Promoviere im neuen Fach, das auch zu meiner heutigen Arbeitsstelle sehr gut passt).
Jetzt habe ich einen Arbeitsvertrag (vollzeit und relevant zu meinem Fachgebiet) und würde sehr gerne den Zweck meines Visums ändern. Von Studium auf Erwerbstätigkeit.

im Juni muss ich mein Visum verlängern und habe die Zuständige Frau bei Ausländerbehörde gesagt dass ich mein Aufenthaltstitel ändern möchte. Allerdings meinte sie das es ohne Abschluss nicht geht. Sie würde meine Aufenthaltstitel von 16 zu 17 ändern und Ich darf während Studiums arbeiten. aber ich möchte die Regel Nr. 18 benutzen und richtige Arbeitsvisum zu erhalten. Ich habe schon 2 Abschlüsse bacholor und Master (aus Ausland absolviert). also muss ich unbedingt meine Doktorarbeit bis zu ende machen damit ich der Zweck meines Visums ändern zu können!? wenn die Ausländerbehörde mein Aufenthaltstitel von 16 bis 17 ändern kann, wieso dann ist es nicht machtbar die Regel Nr. 18 zu nutzen. und für die Studenten ist eigentlich nicht erlaubt dass die vollzeit arbeiten also wieso können die meine Aufenthalt Titel nicht ändern? Meine Freundin hatte die Selbe Situation wie ich aber arbeitet in Berlin und dort hatte sie Ohne Probleme ihre Visumszweck geändert aber meine Stadt sagt nein.

Ich wollte Sie jetzt fragen ob es eine Möglichkeit gäbe, mein Visum umzuändern ohne Auszureisen? Gibt es eine kleine Hoffnung?

Ich würde mich freuen wenn Sie zurückschreiben und mir helfen würden.

Mit freundlichen Grüßen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.05.2014 um 08:03:21
 
Zweckwechsel ausgeschlossen (§ 16 II AufenthG), in Berlin ist man da liberaler als anderswo. Allerdings ist Deine ABH hier auch selbst nicht kosequent, ein Wechsel von § 16 zu § 17 ist dadurch auch generell ausgeschlossen.

Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

- Du erfüllst die Voraussetzungen für eine Blaue Karte/EU gem. § 19a I AufenthG. Das ist eine Anspruchsnorm und damit ist ein Wechsel problemlos.

- Du beantragst eine AE § 18 IV Satz 1 AufenthG i.V.m § 2 III BeschV (Vorrangprüfung erforderlich) und weist die ABH darauf hin, dass sie den Antrag im Lichte des dt-persischen Niederlassungsabkommens von 1929 (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/dt-iran_niederlassungsabkommen.html) wohlwollend prüfen soll.
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« Zuletzt geändert: 16.05.2014 um 08:16:43 von N/V »  
 
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.05.2014 um 10:05:29
 
Hallo ari1983,

in Berlin wird wie folgt verfahren:

Macht ein Ausländer während eines Studiums oder nach abgebrochenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und beantragt er die Erteilung einer AE nach § 18 AufenthG, ohne gem. § 41 Abs. 1 AufenthV privilegiert zu sein, so ist dies grundsätzlich ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt für eine AE zum Zwecke einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wenn der Ausländer über die entsprechende Qualifikation verfügt. Wenn die Aufenthaltserlaubnis zustimmungsfrei erteilt werden kann oder die Arbeitsagentur zugestimmt hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG möglich. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen verzichtet werden.

Quelle: Nr. 16.2.1. der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin.

Das hat m.E. nichts mit Liberalität zu tun, sondern ist eine einfache, pragmatische und kundenfreundliche Verfahrensweise.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.05.2014 um 13:38:46
 
dgstein schrieb am 16.05.2014 um 10:05:29:
Das hat m.E. nichts mit Liberalität zu tun, sondern ist eine einfache, pragmatische und kundenfreundliche Verfahrensweise.

das ist zwar schön, nur hat der Gesetzgeber nun mal eine nicht so "kunden"freundliche Regelung getroffen, wonach ein Zweckwechsel nun mal nur in Ausnahmefällen möglich ist (Ansprüche ausgenommen). Das LABO liefert hier auch keine Begründng dafür, warum man pauschal von Ausreise und Visumverfahren absieht.
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reinhard
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Antwort #4 - 16.05.2014 um 13:46:02
 
Ich kenne nicht die generelle Praxis der Ausländerbehörden hier (SH), hatte aber Beratungsfälle, die dieses Problem hatten. Ging es um einen Mangelberuf, bestand also Interesse an dem Zweckwechsel, wurde das hier mit Vorabzustimmung zum Visum geregelt, so dass das Verfahren selbst den Besuch von Eltern und Oma bedeutete, darüber hinaus aber alles nach 14 Tagen geregelt war.

Aber bei Berufen, wo keine Arbeitserlaubnis zu erwarten ist, sagen die Ausländerbehörden einfach "nein".

Zuletzt hatte ich eine Studentin aus Georgien, die in der Altenpflege arbeiten wollte. Die Ausländerbehörde hat alles ruckzuck geregelt, die Oma in Georgien hat sich über den Besuch sehr gefreut.
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Antwort #5 - 16.05.2014 um 23:35:20
 
Ein Wechsel von § 16 zu § 21 wäre doch möglich, oder? Wenn ein ausländischer Student bereits einen Uni-Aschluss besitzt und das Studium abbricht, kann er trotz Abbruchs einen Zweckwechsel beantragen und sich selbstständig machen, oder?
Ich habe (ehrlich gesagt) den Eindruck, die Aufenthaltserlaubnis gemäß  § 16 ist die schlechteste Aufenthaltserlaubnis, die ein Ausländer in Deutschland kriegen kann, denn in den meisten Fällen ist der Wechsel  von § 16 zu § 18 ausgeschlossen. Ich finde das echt schade.

Afrikaner
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reinhard
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Antwort #6 - 17.05.2014 um 12:53:47
 
Eine AE nach § 16 kann nur für die vorbestimmten Zwecke geändert werden:

1) Rechtsanspruch (z.B. nach einer Heirat)
2) Arbeitsplatz im Studienfach nach erfolgreichem Abschluss, normalerweise über § 16, Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche bis 18 Monate).

Der ganze Rest funktioniert meistens nicht, sondern für alle anderen Zwecke braucht man ein neues Visum (nach Ausreise).

So ist jedenfalls die Systematik, von Ausnahmen oder örtlichen Gewohnheiten mal abgesehen.
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Mokus
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Antwort #7 - 17.05.2014 um 16:05:33
 
AFRIKANER schrieb am 16.05.2014 um 23:35:20:
die Aufenthaltserlaubnis gemäß  § 16 ist die schlechteste Aufenthaltserlaubnis, die ein Ausländer in Deutschland kriegen kann


ich weiss solche Diskussionen sind hier nicht erwünscht aber trotzdem möchte ich gerne Dem Afrikaner sagen, dass AE nach §16  ist eine GROSSE Möglichkeit eine Karriere zu machen, wovon millionen Menschen in der Welt TRÄUMEN. Sag mir einfach wo in Afrika kannst
nur mit Abitur note Ausreichend
in einer Hochschule Elektrotechnik studieren zb, ich komme aus Marokko und es ist so bei uns Ingenieur-Hochschule sind so schwer da einen Platz zu bekommen, Abitur muss Top oder dein Papa muss Kontakten haben.... und ich denke mal nicht, dass in anderen Ländern unten in Afrika besser als  Marokko ist.

Fazit : man muss DANKBAR sein, dass man die Möglichkeit bekommen hat. und ich sage hier vor allen, Danke für die Möglichkeit hier studieren zu können.
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Antwort #8 - 17.05.2014 um 23:53:54
 
Reinhard, danke für die Antwort. Jetzt wissen wir (wir, die wir noch studieren), was wir machen müssen, um unseren Status hier in Deutschland zu ändern: nicht aufgeben, weiterstudieren, den ersten bzw. zweiten Uni-Abschluss erwerben. Das ist die einzige vernünftige Lösung. Zwinkernd  Thanks
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ari1983
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Antwort #9 - 22.05.2014 um 23:06:09
 
Ich danke euch Allen für eure tolle Feedbacks.
nun habe ich eine Frage noch an "Bayrakiano":

was meinst du mit den "und weist die ABH darauf hin, dass sie den Antrag im Lichte des dt-persischen Niederlassungsabkommens von 1929 (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/dt-iran_niederlassungsabkommen.html) wohlwollend prüfen soll.
ich habe das nicht ganz so gut verstanden. Wäre sehr hilfreich wenn du mir sagen würdest was du damit gemeint hast.
viel liebe Grüßen,
Ari Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.05.2014 um 09:37:27
 
Das bedeutet dass das Abkommen (ins. Art 1) bei Dir eine Ausnahme rechtfertigen kann und Du ohne Ausreise eine AE § 18 AufenthG erhalten kannst.

Ansonsten bleibt Dir nichts übrig als auszureisen, evtl. mit Vorabzustimmung und das Visumverfahren von Teheran aus zu betreiben. Die AE 17 ist hier ohnehin 1. die falsche AE 2. wird sie zu nichts führen weil Du offensichtlich nicht mehr vorhast, die Promotion zu Ende zu bringen.

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ari1983
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Antwort #11 - 23.05.2014 um 17:03:02
 
Ich danke Dir sehr. Ich werde darüber mit meinem Chef sprechen mal schauen ob es klappen würde...
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madius
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Antwort #12 - 25.05.2014 um 00:30:25
 
hallo,
ist diese betreffende Situation bisschen anders im vergleich zu meiner?
Weil :
- ich habe meinen Bachelorabschluss in DL gehabt?
18 monaten nach Abschluss lief bei mir schon aus deshalb habe ich seit märz für master eingeschrieben. Aber ich bekomme gerade eine job ,die zu meinem Abschluss passt .... nun möchte ich mein master ( gerade angefangen seit märz) abbrechen und beantragen auf arbeitsvisum?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 25.05.2014 um 11:01:49
 
Madius, was passiert dann, wenn Du nach 6 Monaten wieder den neuen Job verlierst? Mit dem Master hast Du mindestens 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis + wieder 18 Monate Arbeitserlaubnis: Das macht insgesamt 3,5 Jahre. Wenn Du aber glaubst, dass Du den neuen Job nach der Probezeit behalten wirst, dann kannst Du Deinen Status ändern. Ich an Deiner Stelle würde nicht lange überlegen und einfach weiterstudieren. Aber es kommt immer darauf an, ob der neue Job ein sicherer Job ist oder nicht, ob Dir der Job Spass machen wird oder nicht usw.
Viel Glück
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madius
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Antwort #14 - 26.05.2014 um 20:16:06
 
Hi Afrikaner,
ich hab auch schon langer drüber überlegt.Ich bekomme aber nur 1,5 Jahr auf mein visum genau wie mein masterkurs dauert,nicht 2 Jahren.Ausserdem ist die gegenwartige Jobangebot sehr gut,und ich werde noch von dem Chef dabei unterstützen,da der dringlich einen auf diese Position einsetzen möchte. Wenn ich diese Chance noch verpasse,kommt es vllt nie wieder. Deshalb entschiede ich mich schon,studium abzubrechen( erste semester ist noch nicht durch).
Was macht mir noch Sorgen ist nur noch Prblem bei ABH Griesgrämig(
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