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Namensänderung nach Einbürgerung (Gelesen: 6.769 mal)
Themen Beschreibung: Wie lange hat man Zeit?
luckkycusp
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i4a rocks!


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10.03.2014 um 22:07:57
 
Ich habe es hier gelesen dass nach einer Einbürgerung ist es grundsätzlich möglich eine Namensänderung nach deutschen Namensrecht vorzunehmen. Aufgrund der massiven Änderungen im privaten sowie Geschäftlichen Umfelds, möchte ich mein Name nicht ändern. Allerdings wenn ich ein Kind bekommen würde, dann muss ich ernsthaft darüber überlegen. Damit das Kind nicht auf irgendeiner Art und Weise benachteiligt wird.

Darum möchte ich gerne wissen, wie lange hat man nach einer Einbürgerung Zeit, diese Möglichkeit auf eine Namensänderung zu nutzen.

Danke im Voraus!
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Blaise
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Antwort #1 - 10.03.2014 um 22:34:01
 
Hallo,

in der gesetzlichen Bestimmung (siehe Artikel 47 EGBGB) gibt es keine zeitliche Befristung.
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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luckkycusp
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Antwort #2 - 15.03.2014 um 23:18:17
 
Danke für die Antwort. Ich war heute beim Standesamt und habe mich erkundigt. Die Sachbearbeiterin meinte ich dürfte nur den Vorname ändern. Nachname bleibt erhalten. Ist es wirklich so? Das macht doch keinen Sinn für mich, nur Vorname ändern zu dürfen, was ich sowieso nicht machen würde!

Wenn ich mein Nachname ändern darf, muss meine Frau(nicht EU) auch gleichzeitig den Antrag auf Namensänderung stellen? (Sie trägt meinen Name zusätzlich zu ihren urprünglichen Name)
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 16.03.2014 um 10:33:24
 
Es ist nicht ganz klar, was Du Dir genau vorstellst:

Art 47 EGBGB erlaubt Dir die (zivilrechtliche) Bestimmung von Vor- und Nachnamen, besonders dann, wenn Dein bisheriges Heimatrecht keine solche Unterschiedung kennt. Zusätzlich kannst Du die deutschprachige Form des Vornamen wählen bzw. einen neuen Vornmaen wählen, falls es keine deutschsprachige Form gibt. Die Auskunft des Standesamtes ist hier richtig.

Wenn Du Deinen Nachnamen ändern willst, dann kann das nur über § 3 I NamÄndG (-> http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/__3.html), da muss ein wichtiger Grund vorliegen. Alleine die Tatsache, dass man mit einem ausländischen Namen "benachteiligt" wäre, rechtfertigt keine Namensänderung (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 25.04.2012 -  4 A 18/11 m.w.N.)
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Tina05
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Antwort #4 - 17.03.2014 um 10:20:36
 
Zitat:
Art 47 EGBGB erlaubt Dir die (zivilrechtliche) Bestimmung von Vor- und Nachnamen, besonders dann, wenn Dein bisheriges Heimatrecht keine solche Unterschiedung kennt. Zusätzlich kannst Du die deutschprachige Form des Vornamen wählen bzw. einen neuen Vornmaen wählen, falls es keine deutschsprachige Form gibt. Die Auskunft des Standesamtes ist hier richtig.

Das siehe ich anders, denn Art 47 EGBGB erlaubt ausdrücklich, auch die deutschsprachige Form des Familiennamens zu wählen.

Zitat:
5.      eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.


Hier würde ich nochmal das Gespräch mit dem Standesamt suchen.
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Gruß
Tina
 
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luckkycusp
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Antwort #5 - 17.03.2014 um 14:21:49
 
Zitat:
Es ist nicht ganz klar, was Du Dir genau vorstellst:

Ich möchte meinen jetzigen Vorname beibehalten. Den Nachname nach dem deutschen Namensrecht "angleichen", wenn es ginge.

Tina05 schrieb am 17.03.2014 um 10:20:36:
Das siehe ich anders, denn Art 47 EGBGB erlaubt ausdrücklich, auch die deutschsprachige Form des Familiennamens zu wählen. 

In dem Link von Blaise steht aber folgendes:
3. Kapitel - Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Ich denke dass das nicht für mich gilt, weil ich aus einem Nicht-EU Staat herkomme. Oder habe ich es falsch interpretiert?
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« Zuletzt geändert: 17.03.2014 um 14:36:39 von luckkycusp »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.03.2014 um 18:59:26
 
Tina05 schrieb am 17.03.2014 um 10:20:36:
Das siehe ich anders, denn Art 47 EGBGB erlaubt ausdrücklich, auch die deutschsprachige Form des Familiennamens zu wählen. 

Ja die deutschsprachige Form des jetztigen Nachnames (so etwas a la Smith -> Schmidt). Ist das bei einem ausl. Familiennamen nicht möglich, weil es keine deutschsprachige Form davon gibt,  geht es nur über eine Namesänderung.

luckkycusp schrieb am 17.03.2014 um 14:21:49:
Oder habe ich es falsch interpretiert?

Das ";" zwischen den beiden nicht vergessen. Angleichung und Wahl sind zwei verschiedene Sachen. Du kannst eine Angleichung für einen Nicht-EU-Namen beantragen, siehe aber oben.
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