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Einreise aus Mexiko mit One Way Ticket und Heiratsvisum (Gelesen: 9.023 mal)
miau700
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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03.04.2013 um 09:26:13
 
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal eine Rat bzw. vielleicht hat auch jemand schon Erfahrungen mit dem Thema.
Mein Verlobter(Mexikaner) und ich möchten am 14.06. in Deutschland standesamtlich heiraten und haben deswegen ein Heiratsvisum beantragt und gestern auch bekommen. Die Eheschließung ist auch schon beim Standesamt angemeldet und die Papiere wurden vom OLG geprüft und freigegeben. Also eigentlich alles gut.  Smiley

Ich bin mir jetzt nur unsicher bezüglich folgendem:
Das Visum ist 3Monate gültig und beginnt merkwürdigerweise mit dem 14.06., also dem Heiratsdatum. Mein Verlobter hat jetzt im deutschen Honorarkonsulat in Mexiko gefragt, ob er auch schon früher einreisen könnte, da wir ja vor der Hochzeit auch noch etwas Zeit für Vorbereitungen bräuchten. (Als Mexikaner braucht er ja eigentlich kein Visum und kann sich 3Monate als Tourist in D aufhalten). Die Antwort war, dass das kein Problem wäre. Man hat ihm aber zusätzlich noch geraten nicht mit einem One Way Ticket nach Deutschland zu reisen, da es da schon Probleme gegeben hätte.

Jetzt zu meinen Fragen:
Hat jemand schon ähnliche Probleme gehabt und ist schon mit einem One Way Ticket eingereist?
Kann es wirklich Probleme mit einem One Way Ticket geben? Schließlich hat er ja das Heiratsvisum im Reisepass und möchten nach der Hochzeit nicht zurückfliegen. Zusätzlich hat er auch alle Dokumente wie Krankenversicherung, Einladung durch mich, Verpflichtungserklärung, Bestätigung der Anmeldung der Eheschließung, etc. dabei.

Den Flug wollten wir bei Condor buchen. Dort gibt es One Way Flüge zu One Way Preisen. Wenn wir zusätzlich noch einen Rückflug buchen müssten, wäre das doppelt so teuer.  Ärgerlich

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Erfahrungen und Tipps.

CR
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Muleta
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Antwort #1 - 03.04.2013 um 09:56:20
 
Normalerweise stellt die Botschaft ein Visum ab dem Tag aus, an dem die Einreise erfolgen soll. Was wurde denn also beantragt?!? Am Hochzeitstag erst einzureisen ist ja irgendwie nicht sonderlich geschickt (schon wegen etwaiger Flugverspätungen).

Einreise visumsfrei ist unter diesen Umständen grundsätzlich *nicht* möglich, da ja ein Daueraufenthalt beabsichtigt ist.

Die Auskunft des Honorarkonsuls ist insofern als Hilfestellung bei der Begehung von Straftaten zu werten: denn mit einem One-Way-Ticket wird natürlich jeder Bundespolizist sofort erkennen, dass ein Daueraufenthalt geplant ist. Mit einem Rückflugticket könnte man ihn evtl. über die Reiseabsichten täuschen und somit den Straftatbestand der unerlaubten Einreise erfüllen.  Leute die solche Auskünfte im Namen deutscher Behörden geben, haben auf ihrem Posten m.E. daher nichts verloren.

Mögliche Lösungen: Visum nochmal ändern/neu beantragen mit einem passenden Einreisetermin oder Heiratstermin verschieben.
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miau700
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Antwort #2 - 03.04.2013 um 10:31:14
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das ist jetzt sehr unerfreulich. weinend Wir hatten uns so gefreut, dass nach dem ganzen Dokumentenwahn alles so gut geklappt hat.

Ich werde dann versuchen die Botschaft anzurufen und fragen wie man das Datum ändern kann. Der Pass ist ja jetzt schon wieder in Guadalajara. Die Botschaft ist in Mexiko City. Zur Visumsbeantragung war mein Verlobter extra mit dem Bus dahin gereist.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.04.2013 um 11:51:28
 
Könnt ihr das Visum nicht so lassen wie es ist und einfach den Hochzeitstermin um einige Tage verschieben? In der Regel haben die Standesämter keine Probleme mit Terminverschiebungen.
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Antwort #4 - 03.04.2013 um 13:50:39
 
Ja, ich glaube das ist wohl der weniger aufwendigere Weg. Ich habe auch schon mit dem Standesamt telefoniert und eine Verschiebung ist kein Problem.
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Daddy
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Antwort #5 - 03.04.2013 um 14:41:29
 
Auch wenn das Problem durch eine Verschiebung der Hochzeit schon beseitigt sein dürfte, muss ich mE etwas gerade biegen...

Dabei helfen die AVWV, speziell die Nummern 14.1.2.1.1.7.1 und 6.1.8.3

Zitat:
14.1.2.1.1.7.1
[...]
Die Einreise eines so genannten „Positivstaaters“ ist jedoch dann nicht unerlaubt, wenn er für einen längeren visumpflichtigen Aufenthalt oder einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ein entsprechendes nationales Visum besitzt, dessen Gültigkeitszeitraum innerhalb der auf die Einreise folgenden nächsten drei Monate beginnt (vgl. Nummer 6.1.8.3). Aufenthalte bis zu drei Monaten, die an sich visumfrei wären, bleiben visumfrei, auch wenn sich an sie ein visumpflichtiger Aufenthalt anschließt, für den bereits bei Einreise ein nationales Visum besteht.


Zitat:
6.1.8.3
Für einen Aufenthalt im Schengenraum vor Beginn der Gültigkeit eines bereits erteilten nationalen Visums gilt Folgendes: So genannte „Positivstaater“ (d. h. nach der EG-Visa-Verordnung visumfreie Drittstaatsangehörige), denen bereits ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (z. B. Au-pair-Beschäftigung) erteilt wurde, können auch für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten vor Gültigkeit des nationalen Visums visumsfrei einreisen.
Da auch „Positivstaater“ grundsätzlich nicht das Recht haben, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise im Inland einzuholen (vgl. §§ 17, 41 AufenthV), muss der „Positivstaater“ bereits mit dem (erst später wirksamen) nationalen Visum in die Bundesrepublik einreisen.


Nach meinem Verständnis lag das Honorarkonsulat daher richtig...

Daddy
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Muleta
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Antwort #6 - 03.04.2013 um 15:03:50
 
Daddy schrieb am 03.04.2013 um 14:41:29:
Nach meinem Verständnis lag das Honorarkonsulat daher richtig...


leider bieten die VwV dafür aber keinen Hinweis auf eine Rechtsgrundlage. Und eine solche (europarechtliche) Grundlage ist auch nicht ersichtlich, was insofern auch an der Strafbarkeit nichts ändert.

Weiterhin dürfte dem Konsul das auch bewusst gewesen sein, weshalb er ja gerade von einem One-way-Ticket abriet.

Im Übrigen würden die deutschen VwV auch dann nicht weiterhelfen (unabhängig davon, ob sie inhaltlich zuträfen oder nicht), wenn die Einreise in den Schengenraum über ein anderes Land erfolgen sollte (z.B. Madrid).
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Antwort #7 - 03.04.2013 um 17:48:36
 
Das Problem ist momentan noch nicht vom Tisch. Einen neuen passenden Termin beim Standesamt zu finden, ist nicht ganz einfach.
Also wenn ich es jetzt richtig verstehe, wäre die Einreise vor der Gültigkeit des nationalen Visums laut der VwV möglich. Aber die Verwaltungsvorschrift basiert nicht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist deshalb nicht gültig.
Ich bin jetzt etwas verwirrt.
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Daddy
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Antwort #8 - 03.04.2013 um 18:13:06
 
Ohne eine Grundsatzdiskussion vom Zaun brechen zu wollen...

Die AVWV sind sehr wohl gültig und die BPOL hat aufgrund entsprechender Weisungen so zu handeln... auch die ausführenden Bundesländer dürften das entsprechen sehen.

Richtig ist, dass es "nur" eine VWV ist, das AufenthG keine Regelungen diesbezüglich enthält.
Auch richtig ist, dass es kein (mir bekanntes) EU- / schengenrechtliches Pendent gibt, was zu Problemen bei nichtdeutschen Transitflughäfen führen könnte. Bei einer direkten Einreise nach DEU dürften jedoch keine Probleme entstehen.

Allerdings hat die EU mE keinen Regelungsspielraum, was den national geregelten Aufenthalt angeht, da es sich im Prinzip um einen, nach einen kurzfristigen Aufenthalt anschließenden, längerfristigen (=nationalen Aufenthalt) handelt.

Daddy
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Antwort #9 - 03.04.2013 um 18:57:20
 
Daddy schrieb am 03.04.2013 um 18:13:06:
Allerdings hat die EU mE keinen Regelungsspielraum, was den national geregelten Aufenthalt angeht, da es sich im Prinzip um einen, nach einen kurzfristigen Aufenthalt anschließenden, längerfristigen (=nationalen Aufenthalt) handelt.


der kurzfristige Aufenthalt ist gem. AufenthG (lassen wir mal Sonderfälle außen vor) nur auf Grund der Schengen-Regelungen zu gestatten, § 6 II und III AufenthG. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich ein visumsfrei eingereister Positivstaater im gesamten Schengengebiet bewegen darf und es daher dem Land in dem die Einreise stattfindet überantwortet ist, die Einreisevoraussetzungen (stellvertretend für alle anderen Teilnehmerstaaten) zu überprüfen. Lediglich der Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen (§ 16 AufenthV) lässt hier (unionsrechtlich abgesichert) Ausnahmen zu.

Insofern steht es der BRD m.E. nicht zu, die visumsfreie Einreise von Mexikanern plötzlich auf nationaler Grundlage zu ermöglichen, wenn die unionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Im Hinblick auf den damaligen EG-Vertrag (Art. 62, heute etwas anders formuliert im Vertrag über Arbeitsweise der EU) konnte und durfte auch eine Regelung nur für Aufenthalte bis zu drei Monaten erfolgen. Für eine Einreise, in deren Folge daher ein langfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist, fehlte es insofern von je her an einer unionsrechtlichen Grundlage, so dass für längere Aufenthalte stets eine nationale Grundlage erforderlich ist. Anders formuliert: er bräuchte für die Einreise schon ein gültiges nationales Visum.

Entscheidend ist daher m.E., ob tatsächlich ein Kurzaufenthalt (mit geplanter Ausreise) vorgesehen ist; dann kann eine visumsfreie Einreise erfolgen. M.E nicht entscheidend ist hingegen, ob während eines Zeitraums, der theoretisch noch als Kurzaufenthalt gelten könnte, ein anderes (nationales) Aufenthaltsrecht entsteht, welches einen längeren Aufenthaltszeitraum ermöglichen würde.

Wenn man also die Einreise auf nationaler Basis gestatten wollte, dann korrekterweise nur mit einem nationalen Visum. Ggf. durch die Bundespolizei nach § 14 Abs. 2 AufenthG iVm § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

In der Tat könnte aber bei einer Einreise über einen deutschen Flughafen im Falle von "Schwierigkeiten" versucht werden, mit der VwV zu argumentieren. Die VwV steht aber unterhalb der gesetzlichen Regelung und bindet die Behörde nicht, soweit sie davon ausgeht, dass eine Regelung gegen eine zwingende höherrangige Rechtsnorm verstößt.
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Antwort #10 - 03.04.2013 um 20:33:29
 
Wenn eine sinnvolle Verschiebung des Hochzeitstermins nicht möglich ist, wäre wohl

miau700 schrieb am 03.04.2013 um 10:31:14:
Ich werde dann versuchen die Botschaft anzurufen und fragen wie man das Datum ändern kann. Der Pass ist ja jetzt schon wieder in Guadalajara. Die Botschaft ist in Mexiko City.

fast die beste Variante.

Mir erschließt sich nicht, wie es völlig ohne Zutun des Antragstellers zu einem Beginn der Visumgültigkeit kommen kann.
Aber das ist vermutlich auch nicht wichtig.

Du solltest die Botschaft anschreiben und nachfragen, wie eine Änderung der Visumgültigkeit sinnvoll organisiert werden kann.

Zeit genug dafür ist wohl.
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Antwort #11 - 03.04.2013 um 23:02:44
 
Nochmals vielen Dank für eure rege Unterstützung.
Wir haben jetzt telefonisch Kontakt mit der deutschen Botschaft in Mexiko City aufgenommen, um nachzufragen, wie man die Visumsgültigkeit ändern könnte.
Hier sagte man uns wieder, dass es kein Problem wäre vor der Gültigkeit des Visums mit einem One Way Ticket einzureisen, quasi dasselbe wie im Honorarkonsulat in GDL. Die Visumsgültigkeit zu ändern war dann kein Thema mehr des Telefonats....es gab ja keinen Grund mehr dafür.
Außerdem habe ich heute Nachmittag noch die Ausländerbehörde angerufen. Diese war wiederrum der Meinung, dass man erst zum Zeitpunkt einreisen kann, wenn das Visum gültig ist.
Es scheint wohl leider so, dass wir keine eindeutige Aussage zu diesem Thema bekommen. Aber ich kann sowohl die Argumentation von Daddy als auch von Muleta nachvollziehen.
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Enda
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Antwort #12 - 05.04.2013 um 12:03:04
 
Kleine Ergänzung meinerseits:
Falls er versucht mit dem Oneway-Ticket vor der Visumsgültigkeit einzureisen, können die Probleme schon beim Check-In oder am Abflug-Gate anfangen. Gut möglich, dass die Fluggesellschaft ein Return-Ticket sehen will.
Von daher würde ich wie Petersburger versuchen, die Visumsgültigkeit zu ändern. Oder aber wenigstens von der Botschaft eine schriftliche Bestätigung zu der telefonischen "kein-Problem"-Aussage zu bekommen.
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erne
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Antwort #13 - 05.04.2013 um 14:19:35
 
Enda schrieb am 05.04.2013 um 12:03:04:
können die Probleme schon beim Check-In oder am Abflug-Gate anfangen.

da würde ich keine Probleme erwarten.

Enda schrieb am 05.04.2013 um 12:03:04:
Gut möglich, dass die Fluggesellschaft ein Return-Ticket sehen will.


am liebsten würde die Fluggesellschaft 1000-e Tickets sehen (natürlich für die noch nicht ausgebuchten Flüge).
Und ...?
Die Fluggesellschaft hat eine Beförderungspflicht unabhängig von einem Rückflugticket (sofern die Einreise im Zielstaat erlaubt ist).

Was ich nicht verstehe:
selbst wenn es so ist, dass eine visafreie Einreise zum Daueraufenthalt vor dem Gültigkeitszeitpunkt des vorhandenen nat. Visums nicht erlaubt ist, ist eine Einreise zum Kurzzeitbesucht wohl erlaubt.
Kann dann nicht Schengen verlassen werden um dann mit dem Visum für den Daueraufenthalt einzureisen?
Mann muss ja nicht zurück fliegen, es gibt ja auch Länder in Europa, die nicht zu Schengen gehören.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 05.04.2013 um 14:35:03
 
erne schrieb am 05.04.2013 um 14:19:35:
da würde ich keine Probleme erwarten.

Alles schon erlebt. Im Zweifel sitzen die am längeren Hebel und lassen einen einfach nicht mitfliegen. Zeit zur Diskussion ist meist auch knapp, und Lust oder Fähigkeit der Angestellten der Fluggesellschaft, sich mit deutschen Verwaltungsvorschriften oder irgendwelchen Sonderfällen auseinanderzusetzen, ist nicht vorhanden. Sie wollen halt auf den Kosten des Rücktransports eines an der Schengengrenze zurückgewiesenen Flugreisenden nicht sitzenblieben.
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