Daddy schrieb am 03.04.2013 um 18:13:06:Allerdings hat die EU mE keinen Regelungsspielraum, was den national geregelten Aufenthalt angeht, da es sich im Prinzip um einen, nach einen kurzfristigen Aufenthalt anschließenden, längerfristigen (=nationalen Aufenthalt) handelt.
der kurzfristige Aufenthalt ist gem.
AufenthG (lassen wir mal Sonderfälle außen vor) nur auf Grund der Schengen-Regelungen zu gestatten, § 6 II und III
AufenthG. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich ein visumsfrei eingereister Positivstaater im gesamten Schengengebiet bewegen darf und es daher dem Land in dem die Einreise stattfindet überantwortet ist, die Einreisevoraussetzungen (stellvertretend für alle anderen Teilnehmerstaaten) zu überprüfen. Lediglich der Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen (§ 16 AufenthV) lässt hier (unionsrechtlich abgesichert) Ausnahmen zu.
Insofern steht es der BRD m.E. nicht zu, die visumsfreie Einreise von Mexikanern plötzlich auf nationaler Grundlage zu ermöglichen, wenn die unionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf den damaligen EG-Vertrag (Art. 62, heute etwas anders formuliert im Vertrag über Arbeitsweise der EU) konnte und durfte auch eine Regelung nur für Aufenthalte bis zu drei Monaten erfolgen. Für eine Einreise, in deren Folge daher ein langfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist, fehlte es insofern von je her an einer unionsrechtlichen Grundlage, so dass für längere Aufenthalte stets eine nationale Grundlage erforderlich ist. Anders formuliert: er bräuchte für die Einreise schon ein gültiges nationales Visum.
Entscheidend ist daher m.E., ob tatsächlich ein Kurzaufenthalt (mit geplanter Ausreise) vorgesehen ist; dann kann eine visumsfreie Einreise erfolgen. M.E nicht entscheidend ist hingegen, ob während eines Zeitraums, der theoretisch noch als Kurzaufenthalt gelten könnte, ein anderes (nationales) Aufenthaltsrecht entsteht, welches einen längeren Aufenthaltszeitraum ermöglichen würde.
Wenn man also die Einreise auf nationaler Basis gestatten wollte, dann korrekterweise nur mit einem nationalen Visum. Ggf. durch die Bundespolizei nach § 14 Abs. 2
AufenthG iVm § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG.
In der Tat könnte aber bei einer Einreise über einen deutschen Flughafen im Falle von "Schwierigkeiten" versucht werden, mit der
VwV zu argumentieren. Die
VwV steht aber unterhalb der gesetzlichen Regelung und bindet die Behörde nicht, soweit sie davon ausgeht, dass eine Regelung gegen eine zwingende höherrangige Rechtsnorm verstößt.