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Heiraten und getrennt Leben? (Gelesen: 5.307 mal)
Françoi de la18
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20.03.2013 um 18:56:50
 
Hallo an allen,

Ich habe einige fragen und hoffe sehr,dass Sie mir weiter helfen könnten.

Ich bin mit einem Studentenvisum eingereist und besuche das Studienkolleg in Hessen und bin im zweiten Semester.

Ich werde in 2 Monaten eine deutsche Heiraten und will dann eine Ausbildung anfangen.

Die Ausbildungsschule ist in NRW und meine Frau wird dann weiter in Hessen Leben und arbeiten.

Meine fragen:

-Welchen Aufenthalt werde ich jetzt bekommen und für wie lange (Die Ausbildung dauert 3 Jahren)
-Ab wann kann ich mich dann einbürgern lassen (Ich bin in Deutschland geboren und habe hier 11 Jahren gelebt,werden die angerechnet?)
-Wenn es dazu kommen würde,dass wir uns während meiner Ausbildung scheiden lassen,darf ich trotzdem bleiben?

Danke
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 20.03.2013 um 19:03:10
 
Wenn Ihr verheiratet seid, meldet Ihr einen gemeinsamen Wohnsitz als "Hauptwohnsitz" an (wo Ihr die Ehe lebt). Alle anderen Wohnungen (zum Studium, zur Ausbildung) sind dann Nebenwohnsitz. Die Wohnung in NRW wird nur zum Hauptwohnsitz, falls Ihr Euch trennt.

Solange Ihr als Ehepaar zusammen lebt, auch wenn es nur am Wochenende persönlich klappt, hast Du Anspruch auf eine AE nach § 28 (Ehemann einer Deutschen). Damit kannst Du eingebürgert werden, wenn Du sieben oder acht Jahre in Deutschland lebst. In NRW würde die Studienzeit angerechnet, in Hessen in einigen Kreisen ja, in anderen nein. Da müsstest Du fragen, zuständig ist die Einbürgerungsbehörde am Hauptwohnsitz.

Falls Du das Studium abbrichst, kannst Du beim Aufenthaltsrecht nicht zurück zu dieser AE, falls Ihr Euch trennt. Bei einer Trennung dürftest Du voraussichtlich nicht bleiben. Du müsstest Dir also überlegen, ob Du nicht lieber zuende studieren willst.
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Anelya
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Antwort #2 - 20.03.2013 um 19:12:07
 
Kann man als Ehemann/Ehefrau einer/eines Deutschen nicht schon nach drei Jahren in Deutschland, davon zwei Jahre mindestens in der Ehe, eingebürgert werden?




(Regeleinbürgerung Paragraph 9 StAG: 9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


        Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
        einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
        frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
        haltsdauer angerechnet werden.


        Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
        deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
        ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
        oder Statusdeutscher gewesen sein.)
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Françoi de la18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.03.2013 um 19:14:55
 
Danke für die Antwort.

Ich habe doch 11 jahren hier gelebt,werden die nicht zur hälfte angerechnet? und noch eine frage,ich kenne einige andere,die sich schon nach 2 Jahren eingebürgert haben!reinhard schrieb am 20.03.2013 um 19:03:10:
Wenn Ihr verheiratet seid, meldet Ihr einen gemeinsamen Wohnsitz als "Hauptwohnsitz" an (wo Ihr die Ehe lebt). Alle anderen Wohnungen (zum Studium, zur Ausbildung) sind dann Nebenwohnsitz. Die Wohnung in NRW wird nur zum Hauptwohnsitz, falls Ihr Euch trennt.

Solange Ihr als Ehepaar zusammen lebt, auch wenn es nur am Wochenende persönlich klappt, hast Du Anspruch auf eine AE nach § 28 (Ehemann einer Deutschen). Damit kannst Du eingebürgert werden, wenn Du sieben oder acht Jahre in Deutschland lebst. In NRW würde die Studienzeit angerechnet, in Hessen in einigen Kreisen ja, in anderen nein. Da müsstest Du fragen, zuständig ist die Einbürgerungsbehörde am Hauptwohnsitz.

Falls Du das Studium abbrichst, kannst Du beim Aufenthaltsrecht nicht zurück zu dieser AE, falls Ihr Euch trennt. Bei einer Trennung dürftest Du voraussichtlich nicht bleiben. Du müsstest Dir also überlegen, ob Du nicht lieber zuende studieren willst.

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reinhard
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Antwort #4 - 20.03.2013 um 19:26:23
 
"Hälfte" gibt es nicht.

Entweder wird die Zeit als Student angerechnet (NRW, teils in HE), oder sie wird nicht angerechnet (teils HE, BY, BW...).
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Françoi de la18
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Antwort #5 - 20.03.2013 um 19:29:08
 
reinhard schrieb am 20.03.2013 um 19:26:23:
Entweder wird die Zeit als Student angerechnet (NRW, teils in HE), oder sie wird nicht angerechnet (teils HE, BY, BW...).

Danke reinhard,aber es geht nicht u, Studienzeiten,denn ich bin noch im Studienkolleg und erst seit 1 Jahr in Deutschland.
Doch mit alteren Aufenthalte meine ich meinen Aufenthalt von Geburt 89 bis 2000 in Deutschland ! Werden die nicht angerechnet?

Danke
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Muleta
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Antwort #6 - 20.03.2013 um 19:34:49
 
Im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung (§ 8 oder § 9) wäre eine teilweise Anrechnung schon möglich, so dass eine Einbürgerung unter Umständen schon nach 2-3 Jahren in Betracht käme.

Voraussetzung wäre aber ein gesicherter LU und eine Bewertung der Ehe als tatsächlich gelebte eheliche LG - daran könnte man schon auf Grund Deiner Formulierungen Zweifel kriegen, aber das haben nicht wir zu entscheiden, sondern die Behörden.

Sollte die Ehe keine drei Jahre bestehen (tatsächlich gelebte Ehe!), kannst Du jedenfalls daraus jedenfalls nichts günstiges für Dich ableiten. In der Regel dürfte dann eine weitere Aufenthaltsverlängerung ausscheiden.

Françoi de la18 schrieb am 20.03.2013 um 19:36:28:
Aber ist es denn kein Grund,dass man die Ausbildung in NRW machen will ? und 1 bis 2 mal nach Hessen fährt?


Du willst eine AE zum Zwecke der Führung einer ehelichen LG. Dann wirst Du genau das auch tun müssen. Natürlich kann es ausbildungs- oder berufsbedingt zu einer Wochendendbeziehung (oder noch weniger) kommen. Aber die Behörde wird sich das sicherlich sehr(!!!) genau ansehen.

Außerdem würde ich -wenn ich in einer Behörde arbeiten würde- den integrationsfördenden Charakter eines Aufenthalts mit deutschem Ehepartner generell in Frage stellen, wenn sich die Eheleute nur 1-2 mal im Monat überhaupt sehen.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Françoi de la18
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Antwort #7 - 20.03.2013 um 19:36:28
 
Muleta schrieb am 20.03.2013 um 19:34:49:
Voraussetzung wäre aber ein gesicherter LU und eine Bewertung der Ehe als tatsächlich gelebte eheliche LG - daran könnte man schon auf Grund Deiner Formulierungen Zweifel kriegen, aber das haben nicht wir zu entscheiden, sondern die Behörden.

Aber ist es denn kein Grund,dass man die Ausbildung in NRW machen will ? und 1 bis 2 mal nach Hessen fährt?
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reinhard
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Antwort #8 - 20.03.2013 um 19:37:58
 
Doch, solange es logisch und nachvollziehbar ist, ist das in Ordnung. Aber eine Behörde wird vermutlich kritisch fragen, weil sie ja auf den ersten Blick nicht sehen kann, ob Ihr noch zusammen seid oder Euch getrennt habt.

Auf jeden Fall solltest Du "Heimfahrten" in den Kalender eintragen, Fahrkarten aufheben.
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Antwort #9 - 20.03.2013 um 19:47:45
 
reinhard schrieb am 20.03.2013 um 19:37:58:
Auf jeden Fall solltest Du "Heimfahrten" in den Kalender eintragen, Fahrkarten aufheben.

Ja das wollte ich auch so machen !

Also wie lange müsste ich mit ihr Verheiratet sein müssen um mich Einbürgern zu lassen,wenn die 11 angerechnet werden?

Danke
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Antwort #10 - 20.03.2013 um 20:01:25
 
Die 11 Jahre können nicht angerechnet werden.

Aber es ginge: Zwei Jahre verheiratet, ein "altes" Jahr dazu...

Aber wenn Du versuchst, mit einer Ehe zu "tricksen", dann kannst Du blitzschnell alles verlieren. Besser ist es, ordentlich zu Ende zu studieren und alles entsprechend den Gesetzen zu machen.
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Antwort #11 - 20.03.2013 um 20:04:58
 
reinhard schrieb am 20.03.2013 um 20:01:25:
Aber wenn Du versuchst, mit einer Ehe zu "tricksen", dann kannst Du blitzschnell alles verlieren. Besser ist es, ordentlich zu Ende zu studieren und alles entsprechend den Gesetzen zu machen.

Danke

Um Gottes willen,nein ! Wir kennen uns schon lange und wollen es Rechtsgemäss machen. Doch es ist mir nur wichtig zu wissen,wann ich mich einbürgern lassen kann.
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Antwort #12 - 21.03.2013 um 12:56:53
 
Da ist mir noch eine Frage aufgefallen:

Wenn ich in der Ausbildung Geld bekomme oder Studiere und Bafoeg bekomme,reicht das dann auch für die Sicher des LU,wenn ich zurzeit,indem ich mich in der Ausbildung ode Studium befinde,mich einbürgern lassen möchte?

Danke
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Antwort #13 - 21.03.2013 um 13:10:05
 
Vermutlich reicht es nicht.

Aber das Einkommen von Euch beiden wird ja, wenn Ihr zusammen lebt, zusammengezählt und durch zwei geteilt. Du musst also mit dem rechnen, was Ihr beide verdient.
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Antwort #14 - 21.03.2013 um 18:51:32
 
Ok Danke nochmal !reinhard schrieb am 21.03.2013 um 13:10:05:
Vermutlich reicht es nicht.

Aber das Einkommen von Euch beiden wird ja, wenn Ihr zusammen lebt, zusammengezählt und durch zwei geteilt. Du musst also mit dem rechnen, was Ihr beide verdient.

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