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Bosnische Kita-Erzieherin, Visum abgelehnt, Remonstration (Gelesen: 18.271 mal)
HeFi
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16.11.2012 um 14:27:49
 
Hallo
Eine Bosnierin A (die ich berate) möchte als Erzieherin in einer Kita in Deutschland arbeiten. Sie hat
•Ein B2-Zertifikat (ua auch deutschen Hauptschulabschluss),
•Einen bosnischen Hochschulabschluss (BA) als Lehrerin für Vorschul-Erziehung,
•Von der zuständigen Aufsichtsbehörde wurde dieses Diplom bisher allerdings nur als „Kinderpflegerin“ (pädagogische Ergänzungskraft statt Fachkraft) anerkannt (das steht aber hier nicht zur Debatte)
•Einen Arbeitsvertrag als Kinderpflegerin eines gemeinnützigen Vereins, der in Süddeutschland Kindertagesstätten (Kita) betreibt.

Das beantragte Visum zu Erwerbszwecken wurde abgelehnt mit der Begründung:
„Für die von Ihnen angestrebte Beschäftigung kann eine Arbeitserlaubnis gem. § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Pflegekraft kann gem. § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes erfolgt ist….“


Zur Begründung der Remonstration wurde ausgeführt:
"Der abschließende Katalog der Berufe, die einer Zustimmung bzw. Absprache gem. § 30 BeschV bedürfen, enthält ausschließlich Krankenpflegeberufe (ua auch den Beruf „Kinder
kranken
pflegerin“), der Beruf „Kinderpflegerin“ ist nicht in § 30 BeschV aufgeführt, mithin ist § 30 BeschV auf den Beruf „Kinderpflegerin“ auch nicht anwendbar.
Deshalb kann § 30 BeschV zur rechtlichen Begründung der Ablehnung des beantragten Visums (als Kinderpflegerin) nicht herangezogen werden.
Es handelt sich offenbar um einen Irrtum bzw. eine sprachliche Verwechslung, denn hinter den Begriffen „Kinderkrankenpflegerin“ und „Kinderpflegerin“ stehen zwei völlig verschiedene Berufe.
Kinder
kranken
pflegerinnen sind in der Krankenpflege in Krankenanstalten tätig.
Kinder
pfleger
innen sind dagegen in der Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung in Kindergärten bzw. in Kindertagesstätten tätig (und haben eine andere Ausbildung).
Im Übrigen enthält o.g. Ablehnungsschreiben auch nicht die zwingend vorgeschriebene Rechtmittelbelehrung.“

Die Nachfrage des Arbeitgebers bei der ABH, der ZAV und der örtlichen Arbeitsagentur ergab, dass dort gar keine Anfrage der Botschaft zu diesem Visum eingegangen ist.

Ist es denkbar, dass die Botschaft darüber ohne die Mitwirkung der ABH entschieden hat?
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, dass eine bosnische Erzieherin eine Arbeitserlaubnis zur Tätigkeit in einer Kita in D bekommen kann (wenn derartig qualifizierte Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zu finden sind) ?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Der (örtliche) Arbeitsmarkt für Erzieherinnen ist leergefegt, der AG kann schon Monate keine Erzieherinnen für diese Aufgaben finden.
DAnke für Eure Antworten.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2012 um 14:44:13 von HeFi »  
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Antwort #1 - 16.11.2012 um 18:05:39
 
Die Tätigkeiten/Berufe für die überhaupt ein Visum/AE erteilt werden kann ist abschließend - zunächst einmal auch unabhängig von einer etwaigen Beteiligung der ZAV- in der BeschV zu finden.

Kinderpflegerin ist dort nicht zu finden. Deswegen mangelt es einfach an einer Rechtsgrundlage. D.h. die ABH darf in keinem Falle die Erlaubnis erteilen. Das hat die Botschaft offenbar völlig richtig erkannt, sodass sich eine Weiterleitung zur ABH und ZAV gar keinen Sinn macht. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung hat nur Einfluss auf die Widerspruchs/bzw. Klagefrist. Wegen der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Antrags letzlich auch entbehrlich.
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Antwort #2 - 16.11.2012 um 18:29:12
 
HeFi schrieb am 16.11.2012 um 14:27:49:
Ist es denkbar, dass die Botschaft darüber ohne die Mitwirkung der ABH entschieden hat?

Ja, das ist denkbar.

Wenn die AV, die ohnehin letztlich über den Antrag entscheidet, keinerlei Grundlage für die Erteilung eines Visums sieht, kann sie auch allein entscheiden.
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Antwort #3 - 17.11.2012 um 12:11:59
 
Petersburger schrieb am 16.11.2012 um 18:29:12:
Wenn die AV, die ohnehin letztlich über den Antrag entscheidet, keinerlei Grundlage für die Erteilung eines Visums sieht, kann sie auch allein entscheiden.

Dann sollte die AV aber auch eine nachvollziehbare, rechtlich einwandfreie Begründung für ihre Entscheidung liefern können.
Die Ablehnung des Visums für eine Kinderpflegerin mit § 30 BeschV zu begründen, ist mE offensichtlich rechtsfehlerhaft. § 30 BeschV wäre mE nur zur Begründung der Ablehnung der dort genannten
Krankenpflege
berufe geeignet.
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Antwort #4 - 17.11.2012 um 12:47:19
 
Märchenprinz schrieb am 16.11.2012 um 18:05:39:
Die Tätigkeiten/Berufe für die überhaupt ein Visum/AE erteilt werden kann ist abschließend - zunächst einmal auch unabhängig von einer etwaigen Beteiligung der ZAV- in der BeschV zu finden.

Wo finde ich denn eine Liste der Tätigkeiten/Berufe für die überhaupt ein Visum/AE erteilt werden kann ?
Ich finde in der BeschV nirgends eine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung eines Visums/AE für Kinderpflegerinnen.
Im Gegenteil,
§ 27 BeschV (Fachkräfte) und/oder  § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
Zitat:
"Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht."


bieten mE ggf. eine Rechtsgrundlage für eine Zustimmung gem. § 39 AufenthG, denn viele Kita's können nicht eingerichtet und betrieben werden, weil die dafür nötigen Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt fehlen.

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Antwort #5 - 17.11.2012 um 14:46:58
 
HeFi schrieb am 17.11.2012 um 12:47:19:
Wo finde ich denn eine Liste der Tätigkeiten/Berufe für die überhaupt ein Visum/AE erteilt werden kann ?


Die Rechtsgrundlage ist §39 (1). Bitte lese ihn genau. Die dort genannte Rechtsverordnung in Satz 2 ist die BeschV und BeschVerfV. Erstere ist für in diesem Fall einschlägig.

HeFi schrieb am 17.11.2012 um 12:47:19:
Rechtsgrundlage für eine Ablehnung eines Visums/AE 


Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist die fehlende Grundlage für die Erteilung.

HeFi schrieb am 17.11.2012 um 12:47:19:
§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 


Hierzu die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Das geforderte öffentliche Interesse muss
zwingend über das privatwirtschaftliche, betriebliche
Interesse des Arbeitgebers hinausgehen.
Die Tatsache, dass ein Vermittlungsauftrag
über einen längeren Zeitraum nicht erledigt
werden konnte, reicht zur Begründung des öffentlichen
Interesses nicht aus. Ein öffentliches
Interesse für die Zustimmung kann z. B. vorliegen,
wenn durch die Beschäftigung eines
Ausländers Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen
werden. Zuständig für die Beurteilung
des arbeitsmarktpolitischen Interesses ist die
Bundesagentur für Arbeit.


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Antwort #6 - 18.11.2012 um 10:36:03
 
HeFi schrieb am 17.11.2012 um 12:11:59:
Die Ablehnung des Visums für eine Kinderpflegerin mit § 30 BeschV zu begründen, ist mE offensichtlich rechtsfehlerhaft.


die AV hat die letzte noch denkbare Rechtsgrundlage angeprüft, die auch nur entfernt in Betracht gekommen wäre und zwar zu Gunsten der Antragstellerin. Sich darüber noch zu beschweren - das verstehe ich nicht.

Im Übrigen hat man keinen Anspruch auf eine "richtige" Begründung, sondern nur auf eine ergebnisrichtige Entscheidung. Und das Ergebnis (=Ablehnung) war offensichtlich richtig.
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Antwort #7 - 18.11.2012 um 10:39:00
 
HeFi schrieb am 16.11.2012 um 14:27:49:
Von der zuständigen Aufsichtsbehörde wurde dieses Diplom bisher allerdings nur als „Kinderpflegerin“ (pädagogische Ergänzungskraft statt Fachkraft) anerkannt (das steht aber hier nicht zur Debatte)


Die Anerkennung als Kinderpflegerin statt Erzieherin ist eigentlich das Kernproblem.

HeFi schrieb am 16.11.2012 um 14:27:49:
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, dass eine bosnische Erzieherin eine Arbeitserlaubnis zur Tätigkeit in einer Kita in D bekommen kann (wenn derartig qualifizierte Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zu finden sind) ?

Ist die Frau eine Erzieherin (die einen Beruf in Deutschland ausüben möchte, den eine qualifizierte Ausbildung voraussetz) oder eine Kinderpflegerin (die eine ungelernte Tätigkeit ausüben möchte)?

HeFi schrieb am 16.11.2012 um 14:27:49:
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Siehe BeschV §25
Zitat:
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

HeFi schrieb am 16.11.2012 um 14:27:49:
Der (örtliche) Arbeitsmarkt für Erzieherinnen ist leergefegt, der AG kann schon Monate keine Erzieherinnen für diese Aufgaben finden.

Eine Anerkennung als Kinderpflegerin reicht nicht aus um eine Arbeitserlaubnis als Erzieherin zu arbeiten.
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Antwort #8 - 18.11.2012 um 10:50:57
 
Arianne schrieb am 18.11.2012 um 10:39:00:
Siehe BeschV §25


25 BeschV ist keine eigenständige Rechtsgrundlage - mach der TS doch da bitte keine falschen Hoffnungen. Es muss ein konkreter Tatbestand der BeschV, insbes. §§ 26-31 BeschV zutreffen. Sonst ginge es nur nach § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG - was in der Praxis aber sehr restiktiv gehandhabt wird.
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Antwort #9 - 18.11.2012 um 13:40:17
 
Arianne schrieb am 18.11.2012 um 10:39:00:
Die Anerkennung als Kinderpflegerin statt Erzieherin ist eigentlich das Kernproblem.

Daran wird auf anderer Baustelle gearbeitet.
Problem ist, dass die Anerkennung bzw. die Ausbildung als Erzieherin Ländersache und nicht bundeseinheitlich geregelt ist und deshalb nicht nach dem Berufsqualifikationsfestestellungsgesetz BQFG erfolgen kann.
Die Anerkennung des (4-jährigen) Studienabschlusses ist bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Arbeit.
Wäre nach ZAB-Anerkennung des (4-jährigen) Studienabschlusses als BA ggf. eine Zustimmung gem. § 27 Abs. 1 Nr. BeschV (als Fachkraft) denkbar?
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« Zuletzt geändert: 18.11.2012 um 13:52:42 von HeFi »  
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Antwort #10 - 18.11.2012 um 14:20:39
 
HeFi schrieb am 18.11.2012 um 13:40:17:
Die Anerkennung des (4-jährigen) Studienabschlusses ist bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Arbeit.
Wäre nach ZAB-Anerkennung des (4-jährigen) Studienabschlusses als BA ggf. eine Zustimmung gem. § 27 Abs. 1 Nr. BeschV (als Fachkraft) denkbar? 


Das problem ist hier aber nicht nur ihr Abschluss. Selbst wenn dieser als Hochschulabschluss anerkannt wird. (im anabin bisher nicht zu finden, aber denkbar), muss die Stelle füer die sie sich bewirbt auch dem akademischen Abschluss angemessen sein, damit die Zustimmung erteilt werden kann.
Bei einer Stelle, die in D. typischerweise aber nur eine Berufsausbildung voraussetzt wäre dies deswegen fraglich. Und selbst wenn, wäre immernoch die Hürde der Vorrangprüfung zu nehmen.

DA-BeschV der BA zum §27:
Zitat:
Voraussetzung für die Zulassung ist bei allen Tatbeständen, dass die von der Regelung
erfassten Fachkräfte nicht über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügen; vielmehr
muss die mit dem Arbeitsplatzangebot vorgesehene Beschäftigung ihrer beruflichen
Qualifikation entsprechen. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung
sind – unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung – auch solche Tätigkeiten
zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei
denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder
mittelbar benötigt werden (z.B. die Beschäftigung eines Arztes in einem Pharmaunternehmen).

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Antwort #11 - 19.11.2012 um 18:12:10
 
Arianne schrieb am 18.11.2012 um 10:39:00:
Ist die Frau eine Erzieherin (die einen Beruf in Deutschland ausüben möchte, den eine qualifizierte Ausbildung voraussetz) oder eine Kinderpflegerin (die eine ungelernte Tätigkeit ausüben möchte)?

Kinderpflegerin setzt eine mindestens 2-jährige Ausbildung voraus, ist also nicht "eine ungelernte Tätigkeit ".

Sie (A) hat aber einen (bosnischen) Hochschulabschluß als
profesor predskolskog odgoja = Lehrer(in) für Vorschulerziehung
Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)=(ANABIN) ist dieser Abschluss gelistet als:
Magister Artium -
Diplomgrad (FH) -
Diplomgrad Univ. -
Bakkalaureus/Bachelor 4j -
Staatsexamen Lehramt 4 (SII)

Das wäre mE also eher eine Überqualifikation (?) im Vergleich zur (angestrebten) Anerkennung als Erzieherin oder?
Da solche Stellen im Kita-Bereich eher nicht zu finden sind, wäre auch unter diesem Aspekt eine Genehmigung mE eher unwahrscheinlich bis ausgeschlossen oder?
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Antwort #12 - 20.11.2012 um 18:25:59
 
Muleta schrieb am 18.11.2012 um 10:36:03:
die AV hat die letzte noch denkbare Rechtsgrundlage angeprüft, die auch nur entfernt in Betracht gekommen wäre und zwar zu Gunsten der Antragstellerin. Sich darüber noch zu beschweren - das verstehe ich nicht...

Das ist aber eine sehr gutwillige Unterstellung. Warst Du dabei?
Die AV hat es sich einfach gemacht und mM nach überhaupt nicht geprüft, andernfalls wäre sie zu einer intelligenteren Begründung gekommen.
Die AV hat Kinderpflegerin gelesen und gemeint, diesen Beruf bequem unter § 30 BeschV Pflegekräfte subsummieren zu können, was fachlich und rechtlich falsch ist, weil Kinderpflegerin eben keine Pflegekraft iS des § 30 BeschV ist.
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Antwort #13 - 20.11.2012 um 18:40:25
 
HeFi schrieb am 20.11.2012 um 18:25:59:
Die AV hat Kinderpflegerin gelesen und gemeint, diesen Beruf bequem unter § 30 BeschV Pflegekräfte subsummieren zu können, was fachlich und rechtlich falsch ist, weil Kinderpflegerin eben keine Pflegekraft iS des § 30 BeschV ist. 

sag mal, hast du § 30 BeschV überhaupt gelesen und verstanden?
Wenn das gemacht wurde, was du als so nachteilig darstellst, dann war das mehr als notwendig und an sich vorteilhaft gedacht ... nur greift eben auch das nicht.



Nebenbei:
HeFi schrieb am 19.11.2012 um 18:12:10:
Magister Artium -
Diplomgrad (FH) -
Diplomgrad Univ. -
Bakkalaureus/Bachelor 4j - 

bedeuten die "-" Zeichen, dass genau dieser Abschluss nicht vorliegt oder was?
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Antwort #14 - 20.11.2012 um 19:40:33
 
HeFi schrieb am 20.11.2012 um 18:25:59:
Die AV hat es sich einfach gemacht und mM nach überhaupt nicht geprüft, andernfalls wäre sie zu einer intelligenteren Begründung gekommen.


nein, die AV hat es sich nicht einfach gemacht. Einfach -und rechtlich völlig korrekt- wäre die Ablehnung in der Form gewesen: "Eine Erlaubnis kommt mangels erkennbarer Rechtsgrundlage für die angestrebte Erwerbstätigkeit nicht in Betracht".

Ich verstehe insofern wirklich nicht, was Du eigentlich willst - es war doch jedenfalls unter keinen denkbaren Umständen eine Genehmigung möglich. Und die Sachbearbeiter in den AV werden nicht dafür bezahlt, in von vornherein vollkommen aussichtslosen Fällen noch besonders "intelligente" Ablehnungsgründe niederzuschreiben.

Insbes. kommt auch § 27 BeschV nicht in Frage, weil der Arbeitsplatz einer Kinderpflegerin in Deutschland regelmäßig keine akademische Ausbildung erfordert, vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=9170 . Dass die Antragstellerin dennoch eine akademische Ausbildung vorweisen kann, hilft ihr insofern nicht weiter, weil eine solche für den Job nunmal nicht erforderlich ist - ein studierter Ökotrophologe bekommt schließlich auch keine Erlaubnis für eine schlichte Tätigkeit als Haushalts- und Putzhilfe.
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