Hallo
Eine Bosnierin A (die ich berate) möchte als Erzieherin in einer Kita in Deutschland arbeiten. Sie hat
•Ein B2-Zertifikat (ua auch deutschen Hauptschulabschluss),
•Einen bosnischen Hochschulabschluss (BA) als Lehrerin für Vorschul-Erziehung,
•Von der zuständigen Aufsichtsbehörde wurde dieses Diplom bisher allerdings nur als „
Kinderpflegerin“ (pädagogische Ergänzungskraft statt Fachkraft) anerkannt (das steht aber hier nicht zur Debatte)
•Einen Arbeitsvertrag als
Kinderpflegerin eines gemeinnützigen Vereins, der in Süddeutschland Kindertagesstätten (Kita) betreibt.
Das beantragte Visum zu Erwerbszwecken wurde abgelehnt mit der Begründung:
„Für die von Ihnen angestrebte Beschäftigung kann eine Arbeitserlaubnis gem. § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Pflegekraft kann gem. § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes erfolgt ist….“
Zur Begründung der
Remonstration wurde ausgeführt:
"Der abschließende Katalog der Berufe, die einer Zustimmung bzw. Absprache gem. § 30
BeschV bedürfen, enthält
ausschließlich Krankenpflegeberufe (ua auch den Beruf „Kinder
kranken
pflegerin“), der Beruf „Kinderpflegerin“ ist nicht in § 30
BeschV aufgeführt, mithin ist § 30
BeschV auf den Beruf „Kinderpflegerin“ auch nicht anwendbar.
Deshalb kann § 30
BeschV zur rechtlichen Begründung der Ablehnung des beantragten Visums (als Kinderpflegerin) nicht herangezogen werden.
Es handelt sich offenbar um einen Irrtum bzw. eine sprachliche Verwechslung, denn hinter den Begriffen „Kinderkrankenpflegerin“ und „Kinderpflegerin“ stehen zwei völlig verschiedene Berufe.
Kinder
kranken
pflegerinnen sind in der Krankenpflege in Krankenanstalten tätig.
Kinder
pfleger
innen sind dagegen in der Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung in Kindergärten bzw. in Kindertagesstätten tätig (und haben eine andere Ausbildung).
Im Übrigen enthält o.g. Ablehnungsschreiben auch nicht die zwingend vorgeschriebene Rechtmittelbelehrung.“
Die Nachfrage des Arbeitgebers bei der
ABH, der ZAV und der örtlichen Arbeitsagentur ergab, dass dort gar
keine Anfrage der Botschaft zu diesem Visum eingegangen ist.
Ist es denkbar, dass die Botschaft darüber ohne die Mitwirkung der
ABH entschieden hat?
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, dass eine bosnische Erzieherin eine Arbeitserlaubnis zur Tätigkeit in einer Kita in D bekommen kann (wenn derartig qualifizierte Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zu finden sind) ?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Der (örtliche) Arbeitsmarkt für Erzieherinnen ist leergefegt, der AG kann schon Monate keine Erzieherinnen für diese Aufgaben finden.
DAnke für Eure Antworten.