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Schwiegermutter nach D holen?! (Gelesen: 5.229 mal)
plein1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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13.06.2012 um 20:28:28
 
Hallo liebe Forumsmitglieder, mein Mann und ich sind seit 2 Monaten die glücklichen Eltern eines kleinen Mädchens, mein Mann arbeitet auch durchgehend seitdem er hier in D ist und uns geht es soweit sehr gut Laut lachend. Nun ist es aber so dass meine Schwiegermutter noch in Bosnien lebt, mein Mann ist Einzelkind, daher ist sie jetzt dort ganz alleine Griesgrämig Jetzt ist auch noch letzte Woche ihre beste Freundin verstorben und wir machen uns im Moment große Sorgen um sie.Wir würden uns wünschen dass sie hier bei uns lebt, wie seht ihr die Möglichkeiten?Sie war jetzt aufgrund der Visafreiheit zur Geburt der Lütten hier und im Winter könnte sie wieder kommen, wir würden uns aber eine dauerhafte Lösung wünschen.Habt ihr da Tips für uns? Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend noch.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.06.2012 um 20:35:14
 
Nein, ein dauerhafter Aufenthalt ist kaum möglich.

Familienangehörige, für die es die FZF gibt, sind nur Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder. Alle erwachsenen Verwandten fallen nicht darunter.

Es gibt nur wenige Ausnahmen: Wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt und der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung gesichert ist (§ 37 AufenthG).
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.06.2012 um 20:37:17
 
reinhard schrieb am 13.06.2012 um 20:35:14:
(§ 37 AufenthG). 


Wohl eher § 36 (2) AufenthG - war sicher ein Versehen von reinhard.

Sind schlussendlich ganz hohe Hürden zu knacken - lies mal
hier
und die dortige Verlinkung im thread.  (Blaues bitte anklicken!)


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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plein1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.06.2012 um 20:59:45
 
Hui, na das sind ja keine guten Nachrichten, aber ich danke euch trotzdem.Im Moment ist es ja so dass sie uns im Halbjahr für 90 Tage besuchen darf, sprich im Jahr 180 Tage mit einer 3 monatigen Unterbrechung zwischen den Aufenthalten.Ist es möglich diesen Aufenthalt zu bündeln, sprich dass sie 6 Monate am Stück hier ist und dann für ein halbes Jahr ausreist? Sprich sie kommt im Oktober, reist ende März raus und erst wieder im Oktober reist sie neu ein?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.06.2012 um 21:41:45
 
Nein, sie kann nur innerhalb der vorgegebenen Fristen einreisen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 13.06.2012 um 21:43:52
 
Nein, so geht es nicht.

1. Januar kommen, 2. Januar ausreisen.

Dann am 5. April kommen und am 30. Juni ausreisen.
(Ende der ersten 90 Tage).

Dann am 2. Juli wieder einreisen (Beginn der zweiten 90 Tage) und bis Ende September bleiben.

Aber sie muss nach den ersten 90 Tagen ausreisen und für die zweiten 90 Tage wieder einreisen.
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plein1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.06.2012 um 22:32:22
 
Heißt dann aber auch sie kann am 1.10. einreisen, am 27.12 ausreisen und dann wieder am 01.01 einreisen und bis Ende März bleiben, oder versteh ich das falsch?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.06.2012 um 23:05:02
 
plein1 schrieb am 13.06.2012 um 22:32:22:
oder versteh ich das falsch?


du hast es wohl falsch verstanden. Es hängt am ersten Einreseitag, alsp dem Beginn des Bezugszeitraumes.

Man reist ein am Tag x = erste Einreise.
in der Zeit x+180 Tage (bzw. x+halbes jahr) darf man dann 90 Tage in D sein.
Dann ist der erste Bezugszeitraum vorbei und man darf wieder einreisen wann man will (natürlich muss man wieder ausgereist sein) und mit der nächsten Einreise nach x+180Tage beginnt ein weiterer  Bezugszeitraum u.s.w.

lies mal auch
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280220533
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Antwort #8 - 14.06.2012 um 00:35:17
 
erne, sei mir nicht böse, aber
erne schrieb am 13.06.2012 um 23:05:02:
x+180 

ist Unsinn!
Das steht nirgendwo (!) in Schengen-Dokumenten geschrieben.
Dort steht vielmehr je nach Sprachfassung "Halbjahr" oder "Sechmonatszeitraum".

Es gibt nicht ein einziges denkbares Halbjahr, das 180 Tage lang ist!

erne schrieb am 13.06.2012 um 23:05:02:
x+halbes jahr

ist also das einzig Richtige!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 14.06.2012 um 09:02:20
 
Um den ursprünglich geplanten langfristigen Aufenthalt nochmal aufzugreifen (die Frage kommt ja immer wieder mal):

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2012 - OVG 2 B 10.11

- Außergewöhnliche Härte kann vorliegen, wenn der Elternteil auf familiäre Lebenshilfe angewiesen ist
- Lebensunterhalt muss gesichert sein, was ca. 650 EUR pro Monat an KV-/PflegeV-Kosten mit sich bringt zzgl. "normalen" Lebensunterhalt nach sozialrechtlichen Grundsätzen.
- Es besteht ein Anspruch auf Absicherung im Basistarif der PKV. Dass Versicherungsunternehmen sich (rechtswidrig) weigern würden, Personen tatsächlich aufzunehmen, steht der Erfüllung des Kriteriums "Krankeversicherungsschutz" nicht entgegen.
- Die Sicherung des LU muss im Normalfall wohl über eigenes Einkommen des Zuziehenden oder über Verpflichtungserklärungen abgegeben werden
- Eine Verpflichtungserklärung kann den LU nur in dem Maße decken, wie pfändbares Einkommen vorliegt, welches den eigenen Bedarf des Verpflichtungsgebers übersteigt.

In den meisten Fällen dürfte ein solcher Nachzug daher schon an den finanziellen Voraussetzungen scheitern.
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