Ja du hast recht. Also die Systematik ist folgende.
Grundsätzlich ist für die Beschäftigung von Ausländern, egal von welchen, die Erlaubnis der
ABH erforderlich.
Die
ABH kann Sie selbst für diejenigen Beschäftigungsarten erteilen, die nicht zustimmungspflichtig sind.
Bei allen anderen benötigt sie die Zustimmung zur Erlaubnis seitens der Bundesagentur.
Hier ist wieder zu unterscheiden zwischen Beschftg. denen die BA zustimmen darf und nicht zustimmen darf.
Dort wo sie es darf, erfolgt die Vorrangprüfung.
Die Priveligierung besteht nun darin, dass wenn es sich um Amerikaner, Japaner usw. handelt, die BA auch solchen Beschäftigungen ausnahmsweise zustimmen kann, bei denen sie es eigentlich nicht darf (wenn es sich um andere Ausländer handelt).
Deshalbt sollte er sich, wenn er nicht Unternehmer wird einen Job suchen, der von Anfang an zustimmungsfrei ist, und wo sich dann die Beteiligung der BA darauf beschränkt die Zustimmungsfreiheit festzustellen. (falls die
ABH dazu selbst nicht im Stande ist). Dann gibt es auch keine Vorrangprüfung. Die gäbe es dann aber für alle anderen Ausländer auch nicht. Beispiele sind:
§ 3 Hochqualifizierte
§ 4 Führungskräfte
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
usw. siehe
BeschV.