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keine Aufenthaltsgehmigung, nur Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 1.562 mal)
BavarianheartM
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag keine Aufenthaltsgehmigung, nur Fiktionsbescheinigung
01.09.2010 um 00:41:06
 
Hallo zusammen,
ich schlage mich schon ein paar Monate damit rum, wie wir unser Problem in den Griff bekommen.
Ich bin deutscher Staatsbürger und mit einer Philippinischen Frau verheiratet. Mit den ganzen Papieren, wie Ehefähigkeitszeugnis, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc. alles ins Englische übersetzt hat die Heirat in ihrem Land geklappt. Danach reiste ich alleine wieder nach Deutschland zurück und wir beantragten das Familienzusammenführungs - Visum. Letztes Jahr also 2009 im Juni kam meine Frau dann in Deutschland mit dem Flieger an. Smiley
Sie lebt seither in unserer gemeinsamen Wohnung glücklich Zwinkernd
Da ich dachte, daß sie nach § 116 deutsche sei, habe ich mich nicht weiter um den Antrag für die Aufenthaltsgenehmigung gekümmert. Sie hat nun einen weiteren Deutschkurs abgelegt und mit A2 Ergebnis bestanden.
Das Ausländeramt wollte nun einen Krankenversicherungsnachweis um die Aufenthaltsgenehmigung ausstellen zu können. Nun, da wir diese die nächsten Tage nachweisen können, teilte uns die AB mit, daß sie nur eine Duldung bekäme, weil sie die Zeit von 10/2009 bis heute illegal in Deutschland sei. Sie hat eine Fiktionsbescheinigung, mit der sie auch keine Arbeit bekommt.
Was können wir tun.
Danke
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Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 01.09.2010 um 06:33:31
 
BavarianheartM schrieb am 01.09.2010 um 00:41:06:
Nun, da wir diese die nächsten Tage nachweisen können, teilte uns die AB mit, daß sie nur eine Duldung bekäme, weil sie die Zeit von 10/2009 bis heute illegal in Deutschland sei. Sie hat eine Fiktionsbescheinigung, mit der sie auch keine Arbeit bekommt.


Das ist so korrekt und erst einmal kein Grund, sich Sorgen zu machen. Die Fiktionsbescheinigung bedeutet, dass sie einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt hat und dieser derzeit in Bearbeitung ist. Hinsichtlich ihres derzeitigen Aufenthalts gilt §81 Abs. 3 AufenthG:

"Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt."

Aussetzung der Abschiebung = Duldung.



BavarianheartM schrieb am 01.09.2010 um 00:41:06:
Da ich dachte, daß sie nach § 116 deutsche sei


Interessante Idee ...
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Mick
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Beiträge: 12.929

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 01.09.2010 um 06:58:41
 
Es ist anzunehmen, dass die Ausländerbehörde strafrechtliche
Schritte in die Wege leiten wird. Gem. § 79 AufenthG wird in der
Regel für die Dauer eines Strafverfahrens die Entscheidung über
einen AE - Antrag ausgesetzt, "es sei denn, über den Aufenthalts-
titel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-
schieden werden
". Ob trotz Verfahren entschieden wird, kann von
hier nicht beurteilt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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