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Zuzug einer Nicht EU-Bürgerin nach Deutschland mit ihrem deutschen Kind (Gelesen: 9.150 mal)
Themen Beschreibung: Bitte Tips für alle notwendigen Schritte geben
chris00240
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Zuzug einer Nicht EU-Bürgerin nach Deutschland mit ihrem deutschen Kind
03.06.2010 um 12:36:33
 
Zuzug einer Nicht Eu-Bürgerin (Philippines) nach Deutschland gemeinsam mit Ihrem leiblichen deutschen Kind, Harz 4, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Aufenthaltsgenehmingung?

Hallo, die Sache ist verzwickt. Ich bin, BU-Rentner, 60% Schwerbeh.(ca. 680,- Euro Rente netto) nach deutschem Recht verheiratet, habe 2 leibliche Kinder aus dieser Ehe. Eine Scheidung kommt zum gegebenen Zeitpunkt auch nicht in Frage. (Warum nicht würde den Rahmen sprengen).

Meine tatsächliche Lebenspartnerin ist Filipina, wir leben seit ca. 1 Jahr zusammen in Asien. Sie ist von mir schwanger. Mit Geburt wird unser Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
Leider muss ich mit meiner Ehefrau, der Deal ist, ich pass tagsüber auf die Kinder auf damit sie arbeiten kann, bald wieder nach Deutschland zurück. Mit Abreise meiner Frau erlischt auch meine Aufenthaltsgenehmigung, da ich verh. bin und selbst, wenn ich mich scheiden ließe ginge dies nicht schnell genug, kann ich meine Lebenspartnerin nicht heiraten um die hiesige Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.

Natürlich möchte ich meine Lebenspartnerin mit nach Deutschland nehmen. Gern würde ich die Geburt unseres Kindes sehen, aber dazu reicht die Rente nicht aus. Gibt es für solche Fälle Sozialhilfe oder Hartz 4 für meine Lebenspartnerin falls sie vor oder nach der Geburt nach Deutschland zu mir kommt?
Sie spricht kein Deutsch, arbeitet hier in einem Supermarkt.
Gibt es Fördermittel für eine Sprachausbildung für sie, Sozialhilfe, andere Stellen die man ansprechen kann. Das Kind ist Deutscher darf also nach Geburt ohne Probleme einreisen und bleiben, wie sieht es mit Ihrer Aufenthaltsgenehmigung aus?

Ich bin für alle Tips und Infos dankbar.
Dieser Fall ist bestimmt nicht alltäglich. Ich finde auch nichts passendes im Internet.

Alle gut gemeinten Ratschläge ich möge die Vaterschaft prüfen oder sie einfach sitzen lassen bitte sparen. Das Kind ist von mir, auch such Dir nen Job ist nicht hilfreich, es sei denn jemand hätte für einen schwerbehinderten 46 jähr. Facharbeiter einen Job zu vergeben. Kein Problem was immer es ist mach ich.
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.06.2010 um 13:07:17
 
chris00240 schrieb am 03.06.2010 um 12:36:33:
Gern würde ich die Geburt unseres Kindes sehen


Wird nur in Asien funktionieren! In D kannst du eine KV nicht bezahlen!
chris00240 schrieb am 03.06.2010 um 12:36:33:
Gibt es für solche Fälle Sozialhilfe oder Hartz 4 für meine Lebenspartnerin


Wenn sie mit Deutschem Kind einreist ist die Solidargemeinschaft dazu verpflichtet.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.06.2010 um 13:11:09
 
Um deine Fragen/Sorgen/Nöte auf einen einfachen Nenner zu bringen.

Da das Kind deutscher Staatsbürger werden wird - sofern du die Vaterschaftsanerkennung unterschreibst; kann auch schon vor der Geburt gemacht werden - hat die Mutter das Recht auf eine AE zur Personensorge zum deutschen Kind. Sie muss weder Deutschkenntnisse haben, noch ist der LU sicherzustellen.

Eine Einreise mit entsprechendem Visum kann auch schon vor der Geburt  ausgestellt werden, dies ergibt sich aus den VWV:

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.


Um die deutsche Sprache zu lernen, bekommt sie eine Berechtigung zum I-Kurs. Finanzanziell erhält sie ALG II (Sozialhilfe in den ersten drei Monaten nach Einreise) und das Kind Sozialgeld.

sigi-n schrieb am 03.06.2010 um 13:07:17:
Wird nur in Asien funktionieren! In D kannst du eine KV nicht bezahlen!

Nein, das funktioniert auch in Deutschland und die entstehenden Kosten werden vom Sozialamt getragen.

Da der Aufenthalt längerfristig angedacht ist, dürfte IMHO auch eine KK-Pflicht eintreten, unabhängig davon, dass die werdende Kindsmutter nach ihrer Ankunft staatliche Leistungen erhält, die auch die Krankenversorgung mit einschließen. Somit wären auch die Geburtskosten abgedeckt.
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.06.2010 um 14:36:47
 
steini007 schrieb am 03.06.2010 um 13:11:09:
Da der Aufenthalt längerfristig angedacht ist, dürfte IMHO auch eine KK-Pflicht eintreten, unabhängig davon, dass die werdende Kindsmutter nach ihrer Ankunft staatliche Leistungen erhält, die auch die Krankenversorgung mit einschließen. Somit wären auch die Geburtskosten abgedeckt. 

Probieren kann man das alle mal, vielleicht klappt es ja. Der AE Anspruch entsteht aber erst durch die Geburt des Kindes. Sollte es etwa schlimmstenfalls zu einer Totgeburt kommen entstuende kein AE Anspruch und somit waere die Dame auch nicht Elternteil eines Deutschen und die Solidargemeinschaft auch nicht zustaendig. VwV 28.1.4:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.

Ob man mit einer solchen Duldung schon Sozialleistungen beziehen kann sollte am besten jemand mit mehr Wissen in diesem Bereich posten.
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reinhard
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Antwort #4 - 03.06.2010 um 15:00:13
 
Das Krankenhaus wird die Rechnung, wenn die Mutter nicht bezahlen kann, auch dem Sozialamt schicken. Das müsste, wenn nicht nach Sozialhilfe, doch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezahlen.

Aber eine Rechnung an die Mutter bleibt wohl bestehen, wenn sie später Einkommen hat, kann die Behörde sich an sie wenden.
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steini007
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Antwort #5 - 03.06.2010 um 16:36:19
 
reinhard schrieb am 03.06.2010 um 15:00:13:
Aber eine Rechnung an die Mutter bleibt wohl bestehen, wenn sie später Einkommen hat, kann die Behörde sich an sie wenden

Das halte ich für ausgeschlossen bzw. falsch.

Woraus leitest du einen Rückforderungsanspruch ab?

Damit wäre ja der Sinn dieser Leistungen nicht mehr gegeben, wenn auf spätere Vermögenswerte oder Einkommen zurückgegriffen würde. Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt des Ereignisses mittellos und somit wird hier kein Darlehen, sondern die Leistung als Zuschuss gewährt.

Müßte eine Rückzahlung erfolgen, könnte ja gleich das Krankenhaus und der Arzt der werden Mutter eine Rechnung senden, für den Fall, dass sie irgendwann einmal zu Geld kommt.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.06.2010 um 17:01:04
 
Das mit der FZF zum ungeborenen Kind funktioniert afaik nur, wenn die Eltern verheiratet sind. Zwischen Einreise und Geburt gäbe es ohne Ehe auch keine AE.

Wo würden Mutter und Kind, wenn sie hier sind, wohnen, chris00240? Du müsstest, wenn Ihr nicht zusammenlebt, Unterhalt zahlen.
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steini007
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Antwort #7 - 03.06.2010 um 17:14:31
 
Alacrity schrieb am 03.06.2010 um 17:01:04:
Das mit der FZF zum ungeborenen Kind funktioniert afaik nur, wenn die Eltern verheiratet sind

Das ist aus der VWV # 28.1.4 nicht zu entnehmen.

Alacrity schrieb am 03.06.2010 um 17:01:04:
Zwischen Einreise und Geburt gäbe es ohne Ehe auch keine AE.

... aber eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1

Alacrity schrieb am 03.06.2010 um 17:01:04:
Wo würden Mutter und Kind, wenn sie hier sind, wohnen, chris00240?

Die künftige Kindsmutter müßte einen Ort angeben, bei dem - wenn auch vorübergehend - leben könnte. Dies können auch Freunde/Bekannte sein.

Alacrity schrieb am 03.06.2010 um 17:01:04:
Du müsstest, wenn Ihr nicht zusammenlebt, Unterhalt zahlen. 

... und wenn er es das nicht kann, erhält die Kindsmutter Unterhaltsvorschuss.
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birk
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Antwort #8 - 03.06.2010 um 23:48:42
 
Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden.


Eine KANN-Bestimmung.
Wie die wohl angewandt wird, wenn die Kosten für die Geburt vom Steurzahler getragen werden müssen...?
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Antwort #9 - 04.06.2010 um 10:44:23
 
birk schrieb am 03.06.2010 um 23:48:42:
Wie die wohl angewandt wird, wenn die Kosten für die Geburt vom Steuerzahler getragen werden müssen...?
IMHO ! , ist das Recht des Kindes nach § 6 GG höher einzustufen, wie das Recht der Steuerzahler . Besonders wenn nach der Geburt, eh gezahlt werden muss. Kann impliziert nicht automatisch, das man den Antrag einfach so ablehnen kann. Dafür müssten schon gravierende Gründe vorhanden sein. Das zahlen von ein paar Monaten Sozialhilfe sehe ich persönlich nicht als gravierend an.

Besonders dann nicht wenn das Argument der höheren Gefahr fürs Kind, bei Geburt in einem Land, das eine deutlich höhere Baby Sterblichkeitsrate als Deutschland hat , zum tragen kommt. ( Auf den Philippinen 6 * höher ! )

Michael
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Antwort #10 - 04.06.2010 um 11:16:39
 
Jetzt nur mal ausländerrechtlich, ohne auf die Fragen
zu den evtl. zu erhaltenen leistungen einzugehen:

Im anstehenden Visumsverfahren müsste ja auch die
örtliche ABH zustimmen.

Es wäre daher ratsam, das mit der in D zuständigen
ABH zu klären. Das Herumtheoretisieren nutzt recht
wenig, wenn es die zuständige ABH dann anders
sieht.
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Antwort #11 - 04.06.2010 um 20:57:12
 
Alacrity schrieb am 03.06.2010 um 17:01:04:
Das mit der FZF zum ungeborenen Kind funktioniert afaik nur, wenn die Eltern verheiratet sind. Zwischen Einreise und Geburt gäbe es ohne Ehe auch keine AE.

Das weiß ich genauer:
Du als werdender Vater mußt bei Deinem örtlich zuständigen Standesamt oder bei der Auslandsvertretung die Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen. Dem stimmt die werdende Kindesmutter zu.

Mit dieser Urkunde beantragt sie dann ein Visum entsprechend der Antwort #2 von steini007.

Damit funktioniert die "FZF zum ungeborenen Kind" auch schon vor der Geburt und ohne Ehe. Daß die AE tatsächlich erst nach der Geburt erteilt werden kann, sollte für die werdenden Eltern momentan ein Detail technischer Natur sein.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 05.06.2010 um 09:06:48
 
birk schrieb am 03.06.2010 um 23:48:42:
wenn die Kosten für die Geburt vom Steurzahler getragen werden müssen...?
Die Kosten werden sowieso vom Steuerzahler getragen, wenn es kein reicher Privatpatient ist, ob die Zahlung nun vom Sozialamt und damit vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln kommt oder von der (gesetzlichen) Krankenkasse, die sich teilweise aus Beiträgen und teilweise aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert, ist doch egal.

Dass die Vaterschaft schon vorgeburtlich anerkannt werden kann, ist klar, es ist nur, so, dass ich nur von Fällen gelesen hatte, in denen im Rahmen der FZF von Ehepartnern auf A1 verzichtet wurde und sofort ein Visum erteilt wurde, wenn ein Kind auf dem Weg war. Bisher hatte ich noch von keinem Fall gelesen, bei dem der ledigen Mutter vor Geburt des Kindes ein FZF Visum erteilt worden wäre und diese dann mit Duldung in Deutschland auf die Geburt wartet.

Die Frage bleibt, wo die Freundin des TS hier wohnen soll, wenn der TS auf die Kinder seiner Frau aufpassen muss, während diese arbeitet, lebt er vielleicht auch noch mit ihr zusammen.
Wenn er seiner schwangeren Freundin und seinem Kind gegenüber jetzt unterhaltspflichtig wird, könnte das aus dem gemeinsamen Vermögen des Ehepaares gezahlt werden müssen? (Ich nehme einfach mal an, dass, wenn der TS früher als Facharbeiter gearbeitet hat und seine Frau noch berufstätig ist, sie ein bisschen an Vermögen angehäuft haben werden)
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Antwort #13 - 05.06.2010 um 10:01:55
 
Alacrity schrieb am 05.06.2010 um 09:06:48:
in denen im Rahmen der FZF von Ehepartnern auf A1 verzichtet wurde und sofort ein Visum erteilt wurde, wenn ein Kind auf dem Weg war

weil die FZF als Nachzug zum dt. Kind beantragt wurde, ist A1 nicht nötig.
Das ist aber nicht auf Ehepartner engeschränkt und hat mit einer Ehe nichts zu tun. Für FZF zum Kind muss nur ein dt. Kind existieren oder "auf dem Weg" sein. Wenn die FZF für die Mutter ist, hat das dt. Kind ein Recht darauf, in D geboren zu werden. WEnn die FZF für den werdenden Vater ist, kann dem Vater auch ein Visum gegeben werden, damit er die werdende Mutter unterstützen kann.

Alacrity schrieb am 05.06.2010 um 09:06:48:
Bisher hatte ich noch von keinem Fall gelesen, bei dem der ledigen Mutter vor Geburt des Kindes ein FZF Visum erteilt worden wäre und diese dann mit Duldung in Deutschland auf die Geburt wartet.

solche Fälle gibt es, suche mal hier im Board.



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Antwort #14 - 07.06.2010 um 10:15:25
 
steini007 schrieb am 03.06.2010 um 17:14:31:
Wo würden Mutter und Kind, wenn sie hier sind, wohnen, chris00240? 

... sie sollte in einer eigenen Unterkunft leben. Keine EäG oder BG mit mir. Ich werde mit meiner 1ten Familie weiterhin in Gemeinschaft leben. Ich habe ein Schwerbehindertes Kind, ohne meine Betreuung wäre dessen Zukunft nicht gesichert. .... dass meinte ich mit würde als Beschreibung, warum ich verh. und in Gem. mit meiner Frau leben werde zu weit führen ....

Dennoch möchte ich einen Weg finden sowohl meine Liebe zu ihr zu leben, als auch viel wichtiger als dies die Sicherheit unserer Krankenversorgung für Mutter und Kind in Deutschland erreichen. Aus eigener Kraft kann ich es einfach nicht hinkriegen, auch wenn ich meine gesamte Rente, wozu ich bereit wäre dafür opfere. ...
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