Um deine Fragen/Sorgen/Nöte auf einen einfachen Nenner zu bringen.
Da das Kind deutscher Staatsbürger werden wird - sofern du die Vaterschaftsanerkennung unterschreibst; kann auch schon vor der Geburt gemacht werden - hat die Mutter das Recht auf eine
AE zur Personensorge zum deutschen Kind. Sie muss weder Deutschkenntnisse haben, noch ist der
LU sicherzustellen.
Eine Einreise mit entsprechendem Visum kann auch schon vor der Geburt ausgestellt werden, dies ergibt sich aus den
VWV:
Zitat:28.1.4
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.
Um die deutsche Sprache zu lernen, bekommt sie eine Berechtigung zum I-Kurs. Finanzanziell erhält sie ALG II (Sozialhilfe in den ersten drei Monaten nach Einreise) und das Kind Sozialgeld.
sigi-n schrieb am 03.06.2010 um 13:07:17:Wird nur in Asien funktionieren! In D kannst du eine
KV nicht bezahlen!
Nein, das funktioniert auch in Deutschland und die entstehenden Kosten werden vom Sozialamt getragen.
Da der Aufenthalt längerfristig angedacht ist, dürfte
IMHO auch eine KK-Pflicht eintreten, unabhängig davon, dass die werdende Kindsmutter nach ihrer Ankunft staatliche Leistungen erhält, die auch die Krankenversorgung mit einschließen. Somit wären auch die Geburtskosten abgedeckt.