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Namensänderung nach der Einbürgerung (Gelesen: 11.578 mal)
Themen Beschreibung: Stimmt das?
Weidenkätzchen
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09.02.2010 um 08:37:10
 
Ich habe gehört man darf seinen Name (mindestens seinen Vorname) nach der Einbürgerung ändern, vor allem wenn es darum geht einen besseren/einfacheren ausgesprochenen Name zu haben.

Meine Fragen dazu:

1) Stimmt das wirklich?

2) Wenn ja, muss den/die neuen Name/n mit der/den gleichen Buchstabe/n anfangen?

* Wenn ja, muss es/müssen sie unbedingt einen anderen Version bzw. einen deutschen Version des Names/der Namen? zB. eine Gebürtige Franzosin heißt "Lucille Françoise" ab Geburt, aber nach sie einem Deutschen heiratet/eingebürgert wird darf sie nur so was wie "Lucy Franzsiska" wählen, weil sie deutschen Versionen sind.

Oder darf sie solchen Vornamen wie "Linda Fiona" wählen, denn der/die Name/n muss/müssen mindestens mit der/den gleichen Buchstabe/n anfangen?

Oder darf sie ganz spontan neuen Vornamen wählen zB. "Waltraud Susanna"?

Ich freue mich auf Euren Antworten. Smiley
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Antwort #1 - 09.02.2010 um 08:49:02
 
2 Angleichung von NamenWeidenkätzchen schrieb am 09.02.2010 um 08:37:10:
Ich habe gehört man darf seinen Name (mindestens seinen Vorname) nach der Einbürgerung ändern, vor allem wenn es darum geht einen besseren/einfacheren ausgesprochenen Name zu haben.


Ja, sowas geht - Rechtsgrundlage ist Art. 47 Abs. 1 EGBGB
Ich zitiere der Einfachheit halber mal aus einem Merkblatt, das von meinem Standesamt ausgegeben wird.:

Zitat:
2.2 Bestimmung neuer Namen
Besteht Ihr Name nur aus einem Element, so können Sie dieses zum Familien- oder zum Vornamen bestimmen. Für den anderen Teil Ihres Namens müssen Sie sich einen geeigneten Namen aussuchen (Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
2.3 Ablegen von Namensbestandteilen
Enthält Ihr bisheriger Name Teile, die dem deutschen Recht fremd sind, z. B. Vatersnamen oder Zwischennamen, so können Sie diese Namensbestandteile ablegen.
2.4 Annahme der ursprünglichen Form des Namens
Wenn Ihr Name nach Ihrem Geschlecht oder nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist, können Sie die ursprüngliche Form des Namens annehmen. (Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
2.5 Annahme deutschsprachiger Vor- und Familiennamen
Eine weitere Möglichkeit zur Angleichung der Namensführung eröffnet sich, wenn es für Ihre nach dem ausländischen Recht erworbenen Vor- und Familiennamen deutschsprachige Formen gibt (Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Sie können dann bestimmen, dass Sie Ihre Namen in der deutschsprachigen Form führen möchten.
Wenn es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, können Sie neue Vornamen annehmen.


Ich selbst bin aber kein Standesbeamter, kann also zur genauen Anwendung nichts sagen.
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Weidenkätzchen
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Antwort #2 - 09.02.2010 um 09:49:02
 
Danke Odysseus! Smiley

Wie macht man das eigentlich (Schritt pro Schritt) nach/während seiner Einbürgerung?

Also von Deiner Antworte, gehe ich davon aus, wenn da Namenversionen, die "mehr deutsch" sind, sind, dass er nur sie als Namensänderungen wählen darf. Aber wenn es keinen deutschen Version gibt, darf er noch welche neuen Namen aussuchen. Oder?

Danke für Deine Mitteilung, die Du mir mitteilen könntest Odysseus. Smiley

PS: Ich hörte man kann auch seine/n Name/n verändern aus psychologischen Gründe zB. wenn er eine schlimme Vergangenheit hat als er X (sein Geburtsname) genannt wurde. Stimmt das auch?
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Antwort #3 - 09.02.2010 um 09:56:01
 
Ich habe das Thema in dieses Unterforum verschoben.

Auch, wenn sich Odysseus weiter um Antwort bemühen wird, denke ich, dass Deine Fragen, Weidenkätzchen, detaillierter von Spezialisten aus dem Bereich Personenstands- bzw. Namensrecht beantwortet werden können.


=schweitzer=

(P.S. Dein neuer Nickname gefällt mir übrigens sehr gut - diese "Namensänderung" hat sich auf jeden Fall schon mal gelohnt!  Zwinkernd )
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Weidenkätzchen
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Antwort #4 - 09.02.2010 um 10:03:14
 
schweitzer schrieb am 09.02.2010 um 09:56:01:
Ich habe das Thema in dieses Unterforum verschoben.

Auch, wenn sich Odysseus weiter um Antwort bemühen wird, denke ich, dass Deine Fragen, Weidenkätzchen, detaillierter von Spezialisten aus dem Bereich Personenstands- bzw. Namensrecht beantwortet werden können.


=schweitzer=

(P.S. Dein neuer Nickname gefällt mir übrigens sehr gut - diese "Namensänderung" hat sich auf jeden Fall schon mal gelohnt!  Zwinkernd )


Danke Schweitzer! Smiley Es ist schön Dich wieder zu sehen. Ja, nach ich die Wahrheit über die, nach deren Name ich meinem früheren Nick wählte, lernte, war ist mir klar, dass ich einen Passenderen finden musste. Zwinkernd

Das Weidenkätzchen ist übrigens meine Lieblingspflanze. Smiley
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Antwort #5 - 09.02.2010 um 10:20:05
 
schweitzer schrieb am 09.02.2010 um 09:56:01:
Auch, wenn sich Odysseus weiter um Antwort bemühen wird, denke ich, dass Deine Fragen, Weidenkätzchen, detaillierter von Spezialisten aus dem Bereich Personenstands- bzw. Namensrecht beantwortet werden können.

Recht hat er, der Schweitzer.
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Die Namensänderung geht erst nach der EB.
Wenn es keinen entsprechende deutsche Variante Deines Namens (z. B. der Koreaner, der "Hyung Wook" heißt) gibt, kannst Du Dir einen aussuchen.
Ekaterina Leonidovna Kalashnikova kann:
1. Ihren Vornamen "eindeutschen" , also Katharina, Catarina, Katerina oder sowas wählen
2. Ihren Vatersnamen "Leonidovna" löschen lassen
3. die weibliche Form des Familiennamens ablegen, also in Zukunft wie ihr Ehemann Kalaschnikov heißen.
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Weidenkätzchen
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Antwort #6 - 09.02.2010 um 11:28:31
 
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Antwort #7 - 10.02.2010 um 07:44:07
 
Weidenkätzchen schrieb am 09.02.2010 um 09:49:02:
PS: Ich hörte man kann auch seine/n Name/n verändern aus psychologischen Gründe zB. wenn er eine schlimme Vergangenheit hat als er X (sein Geburtsname) genannt wurde. Stimmt das auch?

Auch das stimmt. Grundlage hierfür ist das Namensänderungsgesetz.
Zuständig für Anträge nach dem NÄG ist dann nicht das Standesamt sondern das örtliche Ordnungsamt (zumindest ist das in S-H so). Dort würdest du auch weitere Infos erhalten, unter welchen Bedingungen genau eine Namensänderung möglich ist.

Gruß,
Richter
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Weidenkätzchen
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Antwort #8 - 10.02.2010 um 08:27:56
 
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