Guten Morgen -
ich mache mal den Anfang bei der Beantwortung Deiner Fragen.
Zunächst sind aber zwei Dinge richtig zu stellen:
HardKnuckle schrieb am 22.09.2009 um 03:09:08:AuslG § 85.
... hat keinerlei Relevanz mehr, da das
AuslG seit 01.01.2005 nicht mehr gilt!
HardKnuckle schrieb am 22.09.2009 um 03:09:08:Erstmal muss ich sowieso mein Visum wechseln lassen.
Du wirst nicht Dein "Visum wechseln lassen" sondern eine Aufenthaltserlaubnis mit einer neuen Zweckbestimmung beantragen.
Nun zu den Fragen:
Eine Einbürgerung nach § 10
StAG ist eine Anspruchseinbürgerung - auch diese ist jedoch unter bestimmten Umständen bereits vor dem Ablauf von acht Jahren rechtmäßigem Voraufenthalt möglich, wenn entsprechend sehr gute deutsche Sprachkenntbnisse nachgewiesen (wenn kein Integrationskurs besucht wurde ist ggf. das Nachholen des 10tägigen Orientierungskurses nötig - das verlangen
EBH auch, wenn Du als Student eine deutsche Hochschule absolviert hast. Ist aber eigentlich keine Hürde.) werden können und ein hinreichender Nachweis
besonderer Integrationsleistungen gelingt. -
Das Ganze ist Ermessenssache, müsste also unmittelbar mit der
EBH vorab besprochen und ausgelotet werden.
Günstig für Dich immerhin - in NRW werden Studienzeiten als rechtmäßige, gewöhnliche Voraufenthaltszeiten für die Einbürgerung anerkannt.
Die Einbürgerung nach § 8
StAG wäre eine Ermessenseinbürgerung - auch dafür werden regelmäßig acht Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeit verlangt - so jedenfalls lesen sich die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum
StAG. - Aber auch hier sind entsprechende Fristverkürzungen möglich.
Wichtig:
Bei einer Einbürgerung nach § 8
StAG muss zwingend gesicherter Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber
und seine Familienangehörigen nachgewiesen werden. - Dabei wird eine gewisse Nachhaltigkeit (gesicherter Lebensunterhalt auch für die Zukunft) verlangt.
Weiterer "Nachteil" der Ermessenseinbürgerung:
Es müssen Rentenbeiträge nachgewiesen werden - grundsätzlich so viele, dass eine Rentenanwartschaft entstanden ist, also regelmäßig 60 Monate.
Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG müssen Rentenbeiträge hingegen nicht nachgewiesen werden.
Und:
Auch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG reicht eine
AE nach § 16
AufenthG nicht aus!
Die Heirat würde auf ein Einbürgerungsverfahren von Dir bei Eurer Konstellation keinen Einfluss haben - nur insoweit, als dass die Anforderung an die LU-Sicherung bei einer Einbürgerung nach § 8
StAG für Dich steigen würde, da Deine Frau ja dann "Familienangehörige" wäre.
Soweit erst einmal.
Fazit:
Bevor Du nicht mindestens eine
AE nach § 18
AufenthG hast, macht ein Einbürgerungsantrag keinen Sinn.
Alsdann solltest Du für Dich durchdenken, welche Variante Du für Dich als die machbarere und realistischere ansiehst. - Ich würde in diesem Kontext übrigens mal einen "Sondierungstermin" mit der
EBH vereinbaren - die können Dich einzelfallbezogen am besten beraten, und die meisten tun das auch in guter Art und Weise.
=schweitzer=