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Einbürgerungsmöglichkeit. (Gelesen: 1.913 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung nach Studium mit knapp 6 Jahren Aufenthalt.
HardKnuckle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerungsmöglichkeit.
22.09.2009 um 03:09:08
 
Hallo zusammen,

Ich glaube unsere Fragen ähneln sich wohl alle.
Na gut, erst mal über mich.
Bin seit Okt.2003 hier als Student. Demnächst werde ich das Abschliessen. Mein Arbeitsvertrag ist von 15 Okt. Erstmal muss ich sowieso mein Visum wechseln lassen. Höchstwahrscheinlich die Probezeit auch überleben unentschlossen d.h schon mal mind. 6 Monate die drauf kommen. Würde es dennoch die Möglichkeit geben einen Antrag zu stellen.
Noch was wichtiges, in kürze werde ich noch heiraten aber meine Frau ist auch nicht von EU. Also ich kann zumindest nicht nachvollziehen ob es einen Weg geben würde indem das mit Heirat bewirken könnte aber trotzdem schreibe hinzu weil kenne mich auf jeden Fall nicht mit § aus sondern bislang nur mit $  Zwinkernd

Gemäß StAG §10 geht nicht wegen 8 jahre und auch §16(Student). Was ist mit das ganze in Zusammenhang mit StAG §8 und AuslG § 85.

mfg,

HK
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 22.09.2009 um 08:41:13
 
Guten Morgen -

ich mache mal den Anfang bei der Beantwortung Deiner Fragen.

Zunächst sind aber zwei Dinge richtig zu stellen:

HardKnuckle schrieb am 22.09.2009 um 03:09:08:
AuslG § 85.
  ... hat keinerlei Relevanz mehr, da das AuslG seit 01.01.2005 nicht mehr gilt!

HardKnuckle schrieb am 22.09.2009 um 03:09:08:
Erstmal muss ich sowieso mein Visum wechseln lassen. 


Du wirst nicht Dein "Visum wechseln lassen" sondern eine Aufenthaltserlaubnis mit einer neuen Zweckbestimmung beantragen.

Nun zu den Fragen:

Eine Einbürgerung nach § 10 StAG ist eine Anspruchseinbürgerung - auch diese ist jedoch unter bestimmten Umständen bereits vor dem Ablauf von acht Jahren rechtmäßigem Voraufenthalt möglich, wenn entsprechend sehr gute deutsche Sprachkenntbnisse nachgewiesen (wenn kein Integrationskurs besucht wurde ist ggf. das Nachholen des 10tägigen Orientierungskurses nötig - das verlangen EBH auch, wenn Du als Student eine deutsche Hochschule absolviert hast. Ist aber eigentlich keine Hürde.) werden können und ein hinreichender Nachweis besonderer Integrationsleistungen gelingt. -

Das Ganze ist Ermessenssache, müsste also unmittelbar mit der EBH vorab besprochen und ausgelotet werden.

Günstig für Dich immerhin - in NRW werden Studienzeiten als rechtmäßige, gewöhnliche Voraufenthaltszeiten für die Einbürgerung anerkannt.

Die Einbürgerung nach § 8 StAG wäre eine Ermessenseinbürgerung - auch dafür werden regelmäßig acht Jahre rechtmäßige Voraufenthaltszeit verlangt - so jedenfalls lesen sich die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG. - Aber auch hier sind entsprechende Fristverkürzungen möglich.

Wichtig:

Bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG muss zwingend gesicherter Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber und seine Familienangehörigen nachgewiesen werden. - Dabei wird eine gewisse Nachhaltigkeit (gesicherter Lebensunterhalt auch für die Zukunft) verlangt.

Weiterer "Nachteil" der Ermessenseinbürgerung:

Es müssen Rentenbeiträge nachgewiesen werden - grundsätzlich so viele, dass eine Rentenanwartschaft entstanden ist, also regelmäßig 60 Monate.

Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müssen Rentenbeiträge hingegen nicht nachgewiesen werden.

Und:

Auch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG reicht eine AE nach § 16 AufenthG nicht aus!

Die Heirat würde auf ein Einbürgerungsverfahren von Dir bei Eurer Konstellation keinen Einfluss haben - nur insoweit, als dass die Anforderung an die LU-Sicherung bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG für Dich steigen würde, da Deine Frau ja dann "Familienangehörige" wäre.

Soweit erst einmal.

Fazit:

Bevor Du nicht mindestens eine AE nach § 18 AufenthG hast, macht ein Einbürgerungsantrag keinen Sinn.

Alsdann solltest Du für Dich durchdenken, welche Variante Du für Dich als die machbarere und realistischere ansiehst. - Ich würde in diesem Kontext übrigens mal einen "Sondierungstermin" mit der EBH vereinbaren - die können Dich einzelfallbezogen am besten beraten, und die meisten tun das auch in guter Art und Weise.


=schweitzer=



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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HardKnuckle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerungsmöglichkeit.
Antwort #2 - 22.09.2009 um 09:26:29
 
Guten Morgen,
Erstmal vielen Dank für so ne ausführliche Antwort. Eigentlich werde in kürze zu Ausländerbehörde gehen. Da ich die Zweckbestimmung heute noch ändern lassen / beantragen muss.
Auf alle Fälle werde ich mich nach dieser Information richten und erst danach werde ich mich noch mal hier melden.
Bedanke mich noch mals für alles.

mfg,

HK
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Antwort #3 - 22.09.2009 um 17:11:25
 
Hi,
Also es war nicht so schwierig wie ich mir das ganze vorgestellt hab. Nur paar Sachen für AE nach §18
Abschlussurkunde
Arbeitsvertrag
Stellenbeschreibung
Persönlicherantrag
Lebenslauf
Gebühren.
Alle mit zwei Kopien. Und dann dauert es eben 4-8 Wochen. d.h Abwarten. Ich werde das machen und mal sehen was dabei raus kommt.
Und bedanke mich viel mals wieder. Und werde noch mals melden wenn es soweit ist.

mfg,
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