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Einreiseverweigerung/Annullierung des Visums (Gelesen: 4.303 mal)
jojai
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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03.09.2009 um 22:25:57
 
Hoffe jemand kann mir auf die schnelle helfen...
Der Bruder meines Freundes ist heute in D angekommen. Die Einreise wurde verweigert, das Visum annulliert (angeblich stimmt das Visum nicht überein mit dem Grund den er für den Aufenthalt angegeben hat). Soweit ich weiß, hat er ein Geschäftsvisum. Morgen nachmittag soll er zurück nach Dubai geflogen werden (darüber ist er von Nigeria gekommen).
Kann jemand mir sagen, ob man da noch irgendetwas machen kann (Anwalt einschalten etc...)?
Wenn man da nichts machen kann, wie stehen die Chancen, dass wir, oder wenigstens mein Freund ihn noch sehen können?

Wäre für schnelle Hilfe soooo dankbar.
Bin echt fertig und verwirrt. Wir haben die Wohnung umgebaut und ihm das Kinderzimmer hergerichtet und die Kleinen freuen sich schon auf ihren Onkel.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 03.09.2009 um 22:51:48
 
Hi...

jojai schrieb am 03.09.2009 um 22:25:57:
Die Einreise wurde verweigert, das Visum annulliert (angeblich stimmt das Visum nicht überein mit dem Grund den er für den Aufenthalt angegeben hat)

Das hört sich für mich so an, als wenn er bei der Visumsbeantragung falsche Angaben hinsichtlich des Reisezwecks gemacht hat und das bei der Einreise festgestellt wurde.

jojai schrieb am 03.09.2009 um 22:25:57:
Kann jemand mir sagen, ob man da noch irgendetwas machen kann (Anwalt einschalten etc...)?

Sicher kann man einen Anwalt einschalten und sich ans VerwG wenden... wie die Chance aussehen, keine Ahnung, hängt vom Einzelfall ab.

jojai schrieb am 03.09.2009 um 22:25:57:
wie stehen die Chancen, dass wir, oder wenigstens mein Freund ihn noch sehen können?

Dafür müsst ihr einfach mal bei der zuständigen BPOL anfragen... in aller Regel wird ein Kontakt ermöglicht, kann im Einzelfall aber auch verweigert werden.

jojai schrieb am 03.09.2009 um 22:25:57:
Wir haben die Wohnung umgebaut und ihm das Kinderzimmer hergerichtet und die Kleinen freuen sich schon auf ihren Onkel. 

Die Aussage spricht allerdings für Falschangaben im Visumsverfahren, da das eher nach einem Besuchsaufenthalt aussieht und weniger nach einer Geschäftsreise...

Daddy
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jojai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.09.2009 um 23:02:16
 
Ich hab nicht wirklich genaue Infos.
Er will wirklich geschäftlich hier sein, aber das halt auch mit dem Besuch bei seiner Familie verbinden, ist ja nichts verwerfliches. Inwieweit er das der Bundespolizei erklärt hat weiß ich nicht.


Wieso sollte die Aussage für Falschangaben sprechen?
Der Herr kann doch hier Geschäfte machen und bei seiner Familie wohnen anstatt ins Hotel zu gehen...

Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... man kann sein Post innerhalb von 15 Minuten editieren.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #3 - 03.09.2009 um 23:14:47
 
jojai schrieb am 03.09.2009 um 23:02:16:
Er will wirklich geschäftlich hier sein, aber das halt auch mit dem Besuch bei seiner Familie verbinden, ist ja nichts verwerfliches. 

Stimmt, daran wäre nichts verwerfliches... aber da ich den Einzelfall nicht kenne, wäre alles Mutmaßung.
Es sind unendlich viele Szenarien denkbar, die zu der Entscheidung der BPOL geführt haben... vielleicht wurde sogar mit der Botschaft Rücksprache gehalten.

Wie ich schon in anderen Threads gesagt habe... jede Einreiseverweigerung ist eine Einzelfallentscheidung, die sich am konkreten Lebenssachverhalt orientiert. Ohne diese Detailkenntnisse ist eine verbindliche Aussage schlicht und ergreifend nicht möglich... sorry.

Daddy
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jojai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.09.2009 um 23:15:39
 
Danke trotzdem...
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birk
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Antwort #5 - 03.09.2009 um 23:20:58
 
Im Artikel 13 und im Anhang V des Schengener Grenzkodex ist die Einreiseverweigerung geregelt.
Vielleicht findest du hier noch Informationen, die die brauchen kannst.
Zitat:
Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten
Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die
Einreiseverweigerung erfolgen.
Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft. Die begründete Entscheidung
mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung
wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil
B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung
berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte
Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen
ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die
Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein
Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels
bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen
werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen
gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten
können, die entsprechend dem nationalen Recht in
seinem Namen vorgehen kann. Die Einlegung eines solchen
Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick
auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung. Wird im
Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über
die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende
Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem
Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung
des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer
Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm
die Einreise verweigert hat.
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"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
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Beppo
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Antwort #6 - 04.09.2009 um 09:27:20
 
birk schrieb am 03.09.2009 um 23:20:58:
Im Artikel 13 und im Anhang V des Schengener Grenzkodex ist die Einreiseverweigerung geregelt.
Vielleicht findest du hier noch Informationen, die die brauchen kannst.


Hallo,

was birk schreibt, ist die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Zurückweisung. Diese hat aber in diesem Fall eines Verwaltungsaktes durch einen Polizeibeamten keine aufschiebende Wirkung (§80 (2 Nr.2 VwGO). Das heißt er kann trotzdem zurückgewiesen werden.
In diesem Fall hilft nur eine einstweilige Verfügung des zuständigen Verwaltungsgerichts (seihe Aussage Daddy).
Gegen die Annullierung des Visum wäre der Widerspruch ebenfalls möglich. Normalerweise wird die Behörde (BPOL) in diesem Fall den Sofortvollzug anordnen (§80 II Nr. 4 VwGO). Hierzu bedarf es ebenfalls einer besonderen Begründung. Trotzdem sehe ich wenig Chancen für euch gegen die Maßnahmen vorzugehen. Ohne Grund kommt die Bundespolizei nicht zu dem Entschluss einer Person die Einreise zu verweigern und das Visum zu annullieren, da es ein erheblichenen Eingriff für den Betroffenen darstellt. Es kommt aber, wie Daddy schon mitgeteilt hat, immer auf den Einzelfall an. Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Gruß
Beppo
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