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Deutsch Russische Mehrstaatigkeit unseres Kindes möglich? (Gelesen: 3.246 mal)
OlliBy67
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19.07.2009 um 22:01:29
 
Hallo Board Mitglieder!
Meine Frau und ich hätten eine Frage an euch. Zunächst aber erst ein paar Daten von uns:
Ich Deutscher, meine Frau Russin mit deutscher Aufenthalterlaubnis. Unser Lebensmittelpunk befindet sich hier in Deutschland. Letztes Jahr kam unser gemeinsames Kind hier in Deutschland zur Welt. Es hat eine deutsche Geburtsurkunde und einen deutschen Pass.
Nun unsere Frage:
Wir möchten nun bei russischen Behörden eine 2. Staatsbürgerschaft für unsere Tochter beantragen. Laut den Russen kein weiteres Problem. Aber wie schaut es hier bei uns Deutschen aus. Verliert nicht unsere Tochter dadurch (laut § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ausnahmen stehen im §19
(Zitat
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekannt zu machen ist die Beschwerde zu; gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.)


Irgendwie kann man das so oder so lesen. Was meinen die Experten? Wie wird das so in der Praxis gehandhabt?
Wer hat die gleiche Situation und kann uns helfen?
Vielen Dank schon mal im vorraus für die Antworten.
Olli mit Familie
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lacrima
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Antwort #1 - 19.07.2009 um 22:13:51
 
OlliBy67 schrieb am 19.07.2009 um 22:01:29:
Wir möchten nun bei russischen Behörden eine 2. Staatsbürgerschaft für unsere Tochter beantragen

beantragen ?
Eure Tochter hat das wahrscheinlich schon durch die Mutter ?

Ihr müsst herausfinden wie es bei dem russischen Recht gehandhabt wird.. aus deutscher Sicht bekommt das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch durch Geburt wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Deutsche(r) ist.. wenn das im Russischen Recht auch ähnlich behandelt wird, dann hat eure Tochter bereits die Beide durch Geburt..
Wenn die Staatsbürgerschaft(en) durch Geburt erworben werden, dann sind die aus deutscher Sicht unschädlich.. Hier macht der Gesetzesgeber für die Vermeidung der Mehrstaatigkeit eine Ausnahme..

Gruß,

Lacrima
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OlliBy67
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Antwort #2 - 19.07.2009 um 22:21:07
 
Hallo Lacrima!
Danke für die schnelle Antwort. Leider ist das nicht so einfach. Laut Russischem Recht wäre unsere Tochter automatisch Russin, wenn sie in Russland geboren wäre. Sie ist aber in Deutschland geboren und da muss man die russische Staatsbürgerschaft erst beantragen. Läuft aber nach meiner Info dann über einen "vereinfachten Antrag".

LG
Olli

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lacrima
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Antwort #3 - 19.07.2009 um 22:34:34
 
OlliBy67 schrieb am 19.07.2009 um 22:21:07:
Läuft aber nach meiner Info dann über einen "vereinfachten Antrag"

Die Experten melden sich bestimmt auch noch..
aber IMHO Wenn ihr irgendwas "beantragen" müsst, damit eure Tochter die russische Staatsbürgerschaft bekommt, würde ich es für die bestehende deutsche Staatsbürgerschaft nicht so rosig sehen.. bei so einem Antrag kann die deutsche Staatsbürgerschaft tatsächlich verloren gehen..

Gruß,

Lacrima
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Ralf
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Antwort #4 - 19.07.2009 um 23:31:59
 
lacrima schrieb am 19.07.2009 um 22:34:34:
bei so einem Antrag kann die deutsche Staatsbürgerschaft tatsächlich verloren gehen..

Das gilt für Minderjährige nur, wenn das Vormundschaftsgericht
zustimmt oder die Eltern gleichzeitig für sich selbst eine andere
Staatsangehörigkeit beantragen. Im geschilderten Fall geht die
deutsche StA des Kindes nicht verloren, weil beides nicht zutrifft.

Ob zwei Staatsangehörigkeiten sinnvoll sind, muss man natürlich
selbst entscheiden, auch z.B. im Hinblick auf eine eventuelle spätere
doppelte Wehrpflicht. Reiseerleichterungen sollten jedenfalls nicht
für sich alleine berücksichtigt werden.
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OlliBy67
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Antwort #5 - 20.07.2009 um 06:52:50
 
Ralf schrieb am 19.07.2009 um 23:31:59:
Das gilt für Minderjährige nur, wenn das Vormundschaftsgericht zustimmt

Danke Ralf für deine Antwort.
Aber wer beauftragt das Vormundschaftsgericht? Kann das nur ich machen? Dann wäre ja alles OK, wenn ich das Vormundschaftsgericht nicht beauftrage. Oder kann das auch die z.Bsp. EBH machen und somit die Staatsangehörigkeit aberkennen.
Sorry für die Fragen, das ist mir aber besonders wichtig, bevor wir uns für unser Kind entscheiden.
Einen schönen Tag wünscht der
Olli
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Murrka
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Antwort #6 - 20.07.2009 um 21:20:56
 
Sie brauchen sich keine Sorgen machen, Ihre Tochter kann ihr Leben lang die beiden Staatsangehörigkeiten behalten. Wehrpflicht besteht auch nicht, da sie 1. ein Mädchen ist und 2. ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Das einzige Problem wäre nur alle 5 Jahren neuen Reisepass zu beantragen, und das hat mich davon abgehalten, für meinen Sohn russische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Und - wenn Ihre Frau irgendwann ihre russische Staatsangehörigkeit aufgeben möchte, muss die Tochter das auch machen, wenn sie zu dem Zeitpunkt nicht älter als 14 Jahre ist. Also ich würde es mir an Ihrer Stelle gut überlegen... Mit dem russischen Konsulat würden Sie bestimmt viel "Spass" kriegen...
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Ralf
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Antwort #7 - 20.07.2009 um 22:52:46
 
OlliBy67 schrieb am 20.07.2009 um 06:52:50:
Aber wer beauftragt das Vormundschaftsgericht? 

Wenn es die Eltern nicht machen, dann niemand.
Verpflichtet ist man dazu jedenfalls nicht.
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OlliBy67
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Antwort #8 - 21.07.2009 um 06:30:09
 
Vielen Dank an alle die uns geholfen haben.
Das ist hier ein Super Forum. Danke.  Smiley

Viele Grüsse
Olli mit Familie
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