Hallo ryka,
was Du schreibst, liest sich so, als wenn es sich um eine sehr komplexe und grundsätzliche Problematik handelt. So etwas ist per Forum sehr schwer zu händeln, und ich würde, wenn irgend möglich empfehlen, dass sich die junge Frau unmittelbarere Unterstützung bei einer kundigen Migrationsberatungsstelle holt. (Leider soll es davon in Bayern gar nicht so viele geben, wie ich immer wieder höre ...
) -
Aber ich will Dich und die Problematik hier nicht einfach "abwimmeln" - deshalb einige Fragen und Gedanken von mir:
Wenn die Frau jetzt eine
AE nach § 25 (5)
AufenthG hat, muss sie zuvor ausreisepflichtig gewesen sein. Wie ist es dazu gekommen, und wann und mit welcher Begründung hat sie die
AE nach § 25 (5)
AufenthG erstmalig (bzw. bis jetzt fortgesetzt) erhalten?
Welche Aufenthaltstitel hat sie vorher gehabt (Du schriebst, sie kam als Flüchtling hierher - wie ging das Asylverfahren für sie bzw. die Eltern aus?)?
Welche Staatsangehörigkeit haben die Kinder der Frau? Steht zweifelsfrei fest, dass sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben (z.B. durch langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Vaters in D, zum Zeitpunkt der Geburt
NE?)?
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht über die Kinder?
ryka schrieb am 27.04.2009 um 22:36:29:Die Behörde sagte, sie müsse 1500 Euro netto verdienen um den Aufenthaltsstatus zu erhalten und z.B. auch Kindergeld.
Das ist so nicht richtig. Kindergeld würde sie auch bekommen, wenn sie weniger verdient, ja sogar, wenn sie nur ALG I bezieht. -
Aber sie sollte so oder so einen Antrag auf Kindergeldgewährung stellen, denn, es gibt eine erneute Vorlage hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit der Praxis der Kindergeld(nicht-)gewährung bei geduldeten Personen (bzw. solchen mit humanitärem Aufenthalt):
Nachdem das Finanzgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob geduldeten Ausländern nach einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren das Kindergeld weiter vorenthalten werden darf, besteht die Möglichkeit, dass die Regelung der Familienleistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5)
AufenthG (ggf. auch andere humanitäre AE) für verfassungswidrig erklärt wird, insbesondere, wenn die weitere Dauer des Aufenthalts nicht absehbar ist.
Daraus folgend sollten entsprechende Anträge auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss zur Vermeidung von Rechtsverlusten bereits jetzt gestellt werden. Der Antrag kann/sollte mit der Bitte versehen werden, die Entscheidung auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des Finanzgerichts Köln zum Kindergeld entschieden hat.
Zur Vorlage des Finanzgerichts Köln hier noch die einschlägigen Angaben (AZ usw.):
FG Köln, Beschl.v.9.5.07 - 10 K 1689/07
(Diese Informationen nehmen sehr stark Bezug auf eine entsprechende Veröffentlichung in; Dorothee Frings, "Sozialrecht für Zuwanderer", Nomos-.Verlag Baden-Baden 2008, Seite 245.)
ryka schrieb am 28.04.2009 um 08:17:46:Wie erhält die Frau eine ordentliche
AE, besser
NE um später auch eingebürgert zu werden.
Nach bisherigem Wissen, aus dem, was Du gepostet hast, wird der Weg nur über § 26 (4)
AufenthG gehen - im Zweifel eine sehr langwierige Geschichte. - Um genauer antworten zu können (z.B. mit Blick auf Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten), müsste man mehr wissen - sie u.a. meine Fragen oben ...
ryka schrieb am 27.04.2009 um 22:36:29:Die Behörde sagte, sie müsse 1500 Euro netto verdienen um den Aufenthaltsstatus zu erhalten
Das halte ich, wenn es so absolut formuliert wurde und gefordert wird, für rechtlich nicht haltbar. Nach 18monatiger Duldung
soll die
AE nach § 25 (5)
AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist und er seinen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich verlängert hat. -
Im Rahmen der AE-Erteilung nach § 25 (5)
AufenthG hat die Behörde auch das Gebot der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu beherzigen, dies betrifft auch die Prüfung bzw. Wichtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, hier die
LU - Sicherung. - Gemäß Wortlaut des § 5
AufenthG ist ein einzelfallbezogenes Abweichen von den Regelvoraussetzungen (deshalb heißen sie REGELvoraussetzungen, weil AUSNAHMEN nicht von vornherein unmöglich sind!) nicht ausgeschlossen.
Letztlich ist
IMHO eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau auf die Spezifik der Fallkonstellation vorzunehmen. - Dem entspricht eine absolute Vorgabe bzw. Forderung nicht.
Natürlich muss die Frau nachweisen, dass sie alles Ihr Zumutbare unternommen hat und unternimmt, um die Sicherung des
LU sicherzustellen.
Insoweit ist die Frage:
ryka schrieb am 28.04.2009 um 08:17:46:Würde eine Ausbildung/Umschulung die Situation der Frau verbesssern?
... sehr diskussionswürdig - Dies muss freilich in Abstimmung mit den Behörden erfolgen.
Angesichts des langen Aufenthalts der Frau und auch der beiden Kinder in Deutschland, würde ich im Übrigen bei einer Versagung der Verlänngerung der
AE unbedingt kompetenten rechtlichen Beistand beiziehen. - Im Zweifel wäre dann auch an das Betreiben eines Härtefallverfahrens (gemäß § 23 a
AufenthG ) zu denken.
Soweit erst einmal.
=schweitzer=