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Welche Möglichkeiten gibt es (Gelesen: 15.374 mal)
ryka
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27.04.2009 um 22:36:29
 
Hallo,

eine Bekannte kam vor 24 Jahren als Flüchtling aus dem Libanon nach D. Sie besuchte hier die Schule und mit 16 lernte sie einen Mann kennen und ging mit ihm in eine andere Stadt. Sie heirateten nur nach islamischen Recht, bekamen zwei Kinder. Nach ein paar Jahren scheiterte diese Beziehung und sie zog mit beiden Kindern zu den Eltern zurück.

Während der Zeit der Abwesenheit wurden die Eltern und Geschwister eingebürgert. Da die Bekannte nicht bei den Eltern lebte wurde sie auch nicht eingebürgert und hat jetzt einen Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 5 mit einer Arbeitserlaubnis.

Die Behörde sagte, sie müsse 1500 Euro netto verdienen um den Aufenthaltsstatus zu erhalten und z.B. auch Kindergeld. Zur Zeit lebt sie von 570 Euro Arbeitslosengeld und der Unterstützung durch die Familie.

Das Bundesland ist Bayern, wo sonst?

Ryka

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Antwort #1 - 28.04.2009 um 00:13:50
 
...und was ist nun Deine Frage ?
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ryka
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Antwort #2 - 28.04.2009 um 08:17:46
 
Eine Frage? Die Frage!!

Wie erhält die Frau eine ordentliche AE, besser NE um später auch eingebürgert zu werden. Als alleinerziehende Mutter ohne Berufsausbildung sind die geforderten 1500 Euro utopisch.

Die Frau kam als 5 jährige nach D und lebt seitdem hier. Wie hoch ist die Gefahr ausgewiesen zu werden? Besteht auch für die Kinder (9 und 7) die Gefahr in den Libanon geschickt zu werden?

Würde eine Ausbildung/Umschulung die Situation der Frau verbesssern?

Ryka
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Antwort #3 - 28.04.2009 um 09:58:10
 
Hallo ryka,

was Du schreibst, liest sich so, als wenn es sich um eine sehr komplexe und grundsätzliche Problematik handelt. So etwas ist per Forum sehr schwer zu händeln, und ich würde, wenn irgend möglich empfehlen, dass sich die junge Frau unmittelbarere Unterstützung bei einer kundigen Migrationsberatungsstelle holt. (Leider soll es davon in Bayern gar nicht so viele geben, wie ich immer wieder höre ...  unentschlossen) -

Aber ich will Dich und die Problematik hier nicht einfach "abwimmeln" - deshalb einige Fragen und Gedanken von mir:

Wenn die Frau jetzt eine AE nach § 25 (5) AufenthG hat, muss sie zuvor ausreisepflichtig gewesen sein. Wie ist es dazu gekommen, und wann und mit welcher Begründung hat sie die AE nach § 25 (5) AufenthG erstmalig (bzw. bis jetzt fortgesetzt) erhalten?

Welche Aufenthaltstitel hat sie vorher gehabt (Du schriebst, sie kam als Flüchtling hierher - wie ging das Asylverfahren für sie bzw. die Eltern aus?)?

Welche Staatsangehörigkeit haben die Kinder der Frau? Steht zweifelsfrei fest, dass sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben (z.B. durch langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Vaters in D, zum Zeitpunkt der Geburt NE?)?

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht über die Kinder?

ryka schrieb am 27.04.2009 um 22:36:29:
Die Behörde sagte, sie müsse 1500 Euro netto verdienen um den Aufenthaltsstatus zu erhalten und z.B. auch Kindergeld.


Das ist so nicht richtig. Kindergeld würde sie auch bekommen, wenn sie weniger verdient, ja sogar, wenn sie nur ALG I bezieht. -

Aber sie sollte so oder so einen Antrag auf Kindergeldgewährung stellen, denn, es gibt eine erneute Vorlage hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit der Praxis der Kindergeld(nicht-)gewährung bei geduldeten Personen (bzw. solchen mit humanitärem Aufenthalt):

Nachdem das Finanzgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob geduldeten Ausländern nach einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren das Kindergeld weiter vorenthalten werden darf, besteht die Möglichkeit, dass die Regelung der Familienleistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG (ggf. auch andere humanitäre AE) für verfassungswidrig erklärt wird, insbesondere, wenn die weitere Dauer des Aufenthalts nicht absehbar ist.

Daraus folgend sollten entsprechende Anträge auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss zur Vermeidung von Rechtsverlusten bereits jetzt gestellt werden. Der Antrag kann/sollte mit der Bitte versehen werden, die Entscheidung auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des Finanzgerichts Köln zum Kindergeld entschieden hat.

Zur Vorlage des Finanzgerichts Köln hier noch die einschlägigen Angaben (AZ usw.):

FG Köln, Beschl.v.9.5.07 - 10 K 1689/07

(Diese Informationen nehmen sehr stark Bezug auf eine entsprechende Veröffentlichung in; Dorothee Frings, "Sozialrecht für Zuwanderer", Nomos-.Verlag Baden-Baden 2008, Seite 245.)

ryka schrieb am 28.04.2009 um 08:17:46:
Wie erhält die Frau eine ordentliche AE, besser NE um später auch eingebürgert zu werden.


Nach bisherigem Wissen, aus dem, was Du gepostet hast, wird der Weg nur über § 26 (4) AufenthG gehen - im Zweifel eine sehr langwierige Geschichte. - Um genauer antworten zu können (z.B. mit Blick auf Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten), müsste man mehr wissen - sie u.a. meine Fragen oben ...

ryka schrieb am 27.04.2009 um 22:36:29:
Die Behörde sagte, sie müsse 1500 Euro netto verdienen um den Aufenthaltsstatus zu erhalten


Das halte ich, wenn es so absolut formuliert wurde und gefordert wird, für rechtlich nicht haltbar. Nach 18monatiger Duldung soll die AE nach § 25 (5) AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist und er seinen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich verlängert hat. -

Im Rahmen der AE-Erteilung nach § 25 (5) AufenthG hat die Behörde auch das Gebot der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu beherzigen, dies betrifft auch die Prüfung bzw. Wichtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, hier die LU - Sicherung. - Gemäß Wortlaut des § 5 AufenthG ist ein einzelfallbezogenes Abweichen von den Regelvoraussetzungen (deshalb heißen sie REGELvoraussetzungen, weil AUSNAHMEN nicht von vornherein unmöglich sind!) nicht ausgeschlossen.

Letztlich ist IMHO eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau auf die Spezifik der Fallkonstellation vorzunehmen. - Dem entspricht eine absolute Vorgabe bzw. Forderung nicht.

Natürlich muss die Frau nachweisen, dass sie alles Ihr Zumutbare unternommen hat und unternimmt, um die Sicherung des LU sicherzustellen.

Insoweit ist die Frage:

ryka schrieb am 28.04.2009 um 08:17:46:
Würde eine Ausbildung/Umschulung die Situation der Frau verbesssern?


... sehr diskussionswürdig - Dies muss freilich in Abstimmung mit den Behörden erfolgen.

Angesichts des langen Aufenthalts der Frau und auch der beiden Kinder in Deutschland, würde ich im Übrigen bei einer Versagung der Verlänngerung der AE unbedingt kompetenten rechtlichen Beistand beiziehen. - Im Zweifel wäre dann auch an das Betreiben eines Härtefallverfahrens (gemäß § 23 a AufenthG ) zu denken.

Soweit erst einmal.

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Antwort #4 - 28.04.2009 um 10:49:07
 
Hallo Schweitzer,

danke für die ausführliche Info.

schweitzer schrieb am 28.04.2009 um 09:58:10:
unmittelbarere Unterstützung bei einer kundigen Migrationsberatungsstelle 


Diese immer wieder geforderte Bemerkung hier macht mich nachdenklich. Wie weiß ich, ob eine Migrationsberatungsstelle kundig ist? Da sie in einem günstigen Eck wohnt: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz gibt es auch mehrere Möglichkeiten. Ist eine Migrationsstelle in München besser als auf dem Land?

Das Asylverfahren für die Eltern und Geschwister ist abgeschlossen und es wurden alle bereits vor 10 oder 12 Jahren eingebürgert.
Als die Eltern eingebürgert wurden, war die Frau noch minderjährig lebte aber in Berlin und wurde deshalb nicht miteingebürgert.

Die Kinder haben den gleichen Status wie die Mutter. Sie hat das alleinige Sorgerecht, da sie mit dem Kindsvater nicht nach offiziell verheiratet war. Sie ging eine islamische Ehe ein vor dem Imam in Berlin ein.

   
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Antwort #5 - 28.04.2009 um 10:52:45
 
Welchen Status hat denn der Vater der Kinder?
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Antwort #6 - 28.04.2009 um 11:15:51
 
Reni schrieb am 28.04.2009 um 10:52:45:
Welchen Status hat denn der Vater der Kinder?


Keine Ahnung. Die Bekannte meint einen sehr "schlechten". Nach einer Haftstrafe gibt es möglicherweise eine Ausweisung. Es besteht kein Kontakt zum Vater der Kinder.

Ryka

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schweitzer
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Antwort #7 - 28.04.2009 um 13:45:34
 
Okay, über bzw. mit dem Vater lässt sich also offenbar "kein Staat" machen. -

Bleibt, was ich schon geschrieben habe:

Im Zweifel wird eine Abwägung öffentlicher Interssen auf der einen Seite sowie berechtigter humanitärer bzw. persönlicher Interessen auf der anderen Seite stattzufinden haben.

Oder nochmal klarer:

Eine Ablehnung einer AE-Verlängerung "nur" wegen nicht vollständig gesichertem LU hielte ich angesichts der hier geschilderten Gesamtsituation für anfechtungswürdig.

Dazu muss es aber ja vielleicht doch gar nicht kommen.

Die junge Frau sollte sich deshalb, im Interesse der Stärkung ihrer Position und Unterstützung im Sinne aller ihr zumutbaren Anstrengungen, die im Kontext einer Verlängerung und später ggf. Verfestigung ihres Aufenthalts nachzuweisen sind, an eine Beratungsstelle wenden.

ryka schrieb am 28.04.2009 um 10:49:07:
Diese immer wieder geforderte Bemerkung hier macht mich nachdenklich. Wie weiß ich, ob eine Migrationsberatungsstelle kundig ist? Da sie in einem günstigen Eck wohnt: Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz gibt es auch mehrere Möglichkeiten. Ist eine Migrationsstelle in München besser als auf dem Land? 


Nee, natürlich nicht, schon gar nicht automatisch. - Ich weiß aber aus eigener leidvoller Erfahrung, dass die Qualität der Beratung bisweilen sehr unterschiedlich ist und falsche oder unzureichende Beratung gerade bei Migranten mit noch nicht gefestigtem Aufenthaltsstatus und komplexer Problematik, verhängnisvolle Folgen haben kann.

Deshalb ist es schon sinnvoll, sich vorher so weit als möglich zu informieren.

Im Falle der jungen Frau hier würde es z.B. IMHO nicht so viel Sinn machen, sich an eine Migrationsberatungsstelle zu wenden, die bislang hauptsächlich mit Aussiedlern gearbeitet hat. -

Günstig wäre hingegen eine Beratungsstelle, die einen Bezug zu Flüchtlingen, ggf. besonders zu Frauen hat, wo, wenn möglich, Berater/innen mit einer gewissen Erfahrung im Beruf arbeiten. - Auch Stellen, die in der Lage sind an Spezialdienste zu vermitteln, wären gut (wir hier in MV haben zum Beispiel - Fachdienste für die berufliche Integration von Migranten, seit kurzem sogar ein "Netzwerk Arbeit für Flüchtlinge").

Ich würde mich, um eine Orientierung zu bekommen, beispielsweise mal an Ausländer- oder Integrationsbauftragte in der Region wenden, an Wohlfahrtsverbände oder den bayrischen Flüchtlingsrat.

In jedem Falle sollte es eine Stelle sein, die in einer Behörde nicht von vornherein ein "rotes Tuch" oder DEN Feind" sieht - dann wird wenig zu bestellen sein ...

Das sind wichtige Intensionen, die ich meine, wenn ich von kundiger Migrationsberatung spreche oder schreibe ...

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Antwort #8 - 28.04.2009 um 15:06:53
 
Schweizer hat sowieso recht  Zwinkernd - aber ich würde auch noch versuchen, zu erfahren, mit welcher Begründung die restliche Familie AE und Einbürgerung bekommen hat. Vielleicht passt die ja auf die Tochter auch, selbst wenn sie damals nicht mit berücksichtigt wurde.
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Antwort #9 - 07.06.2009 um 15:30:36
 
Hallo,

endlich hat meine Bekannte ihren alten Status feststellen können.

In Berlin hatte sie $ 23 Abs. 1, der in Bayern bei der Verlängerung in $25 Abs. 5 geändert wurde.

Die Frau kam als 5-jährige 1986 aus dem Libanon nach Bayern, hat einen Hauptschulabschluß und im Anschluss 1 Jahr die Haushaltschule besucht. Danach heiratete sie islamisch, bekam zwei Kinder. Mittlerweile ist sie alleinerziehend und da sie nie offiziell verheiratet war hat sie das alleinige Sorgrecht.

Kurzfristig arbeitete sie bei der Schwester und bekommt deshalb noch Arbeitslosengeld aber kein Kindergeld.

Was wären die ersten Schritte um endlich einen ordentlichen Aufenthalt zu erhalten?

Gruss
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Antwort #10 - 07.06.2009 um 16:15:17
 
ryka schrieb am 07.06.2009 um 15:30:36:
In Berlin hatte sie $ 23 Abs. 1, der in Bayern bei der Verlängerung in $25 Abs. 5 geändert wurde.

Wenn die Verlängerung einer AE nach § 23 Abs. 1 beantragt wurde, frage ich mich schon, warum dann eine AE nach § 25 Abs. 5 rausgekommen ist. Wann wurde denn die erstmalige AE nach § 25 Abs. 5 erteilt? Sollte eine Wiedererteilung von § 23 Abs. 1 nicht erreicht werden können und auch § 25 Abs. 5 nicht verlängert werden, wäre ein Härtefallverfahren die letzte Lösung.
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Antwort #11 - 07.06.2009 um 17:25:50
 
@ Tapir, danke für die Info.

Der § 25 wurde bei der letzten Verlängerung eingetragen. Die Sachbearbeiter meinten, dass ihr nur dieser zustehen würde.

Wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen den beiden §? Sie sind ja beide aus humanitären Gründen. Würde § 23 eine Einbürgerung erleichtern?

Was ist denn mit den Kindern? Wenn die Mutter es nicht schafft eine Arbeitsstelle zu bekommen, müssen die Kinder dann mit einer Einbürgerung warten bis sie verdienen?

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Antwort #12 - 07.06.2009 um 19:16:48
 
ryka schrieb am 07.06.2009 um 17:25:50:
Der § 25 wurde bei der letzten Verlängerung eingetragen. Die Sachbearbeiter meinten, dass ihr nur dieser zustehen würde.  

Und wann war das?

ryka schrieb am 07.06.2009 um 17:25:50:
Wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen den beiden §? Sie sind ja beide aus humanitären Gründen. Würde § 23 eine Einbürgerung erleichtern?  


- Mit § 23 kann jedenfalls nach § 8 StAG nach Ermessen eingebürgert werden (auch wenn Bayern das vielleicht aus anderen Gründen nicht macht). Mit § 25 V kann gar nicht eingebürgert werden (es muss zunächst eine NE oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden).

- § 25 V kann nicht mehr verlängert werden, wenn die Ausreise zwischenzeitlich möglich geworden ist.

- Mit § 25 V gibt es kein SGB II, sondern Leistungen nach dem AsylBLG, nach 4 Jahren Leistungsbezug werden Leistungen analog SGB XII gewährt. Eigentlich dürfte sie daher gar kein ALG II erhalten.

- Es gibt noch eine Reihe weiterer sozialrechtlicher Nachteile.

Es stand im Ermessen der ABH, trotz nicht gesichertem LU die § 23 I-AE zu verlängern (§§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Angesichts der geschilderten Situation sollte mal ein Anwalt Akteneinsicht nehmen und überprüfen, ob die Verlängerung ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde und ob gegen die Ablehnung noch ein Rechtsbehelf möglich ist.
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Antwort #13 - 07.06.2009 um 21:32:24
 
tapir schrieb am 07.06.2009 um 19:16:48:
Der § 25 wurde bei der letzten Verlängerung eingetragen. Die Sachbearbeiter meinten, dass ihr nur dieser zustehen würde.
Und wann war das? 


Im April 2006. Im Juli 2008 wurde dann verlängert bis 2010.

Ich bin etwas überrascht, dass der Wechsel vor 3 Jahren stattfand, da meine Bekannte immer von einem sehr viel kürzeren Zeitraum sprach.

Ryka

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Antwort #14 - 02.07.2009 um 22:53:31
 
Heute kam vom Ausländeramt eine Brief

Der von Berlin erteilte Aufenthalt nach
§ 23 Abs. 1 23.6.2005 in Berlin, dann § 30 Abs. 4, obwohl niemals offiziell verheiratet und seit 1986 in Deutschland lebend
sind für das bayer. Amt nicht nachvollziehbar und wurde  dann in § 25 Abs. 6 geändert.

Man hofft, dass die Antragstellerin damit zufrieden ist.

Was kann man jetzt machen?

Ryka
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