Hallo messer,
bei allem Unmut - die Gesetze sind wie sie sind, daran kann und wird dieses Forum nicht ändern. Leute, die diese Gesetze widergeben bzw. von Berufs wegen umsetzen müssen, pauschal als Bürokraten zu bezeichnen ist nicht besonders fair - außerdem sind sie der falsche Adressat.
Die Gesetzeslage ist folgende - ich zitiere § 32 (2 )
AufenthG:
Zitat: Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu dieser Vorschrift lauten wie folgt:
Zitat:32.2 Anspruch auf Nachzug von Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres32.2.1 Nummer 32.1.1 findet entsprechend Anwendung.
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten
Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu
bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer
geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests
ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen,
die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen
der deutschen Sprache ab.
32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das
Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei
Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1
Satz 1
AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.
32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder
die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon
auszugehen, dass sie sich integrieren werden.
32.2.7 Es ist davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger
es ist.
Ich denke, hiernach wird deutlich, dass bestimmte Regeln sehr eng gesetzt sind - ob der darüber hinaus vorhandene Ermessensspielraum in Eurem Falle wirklich korrekt geprüft und ggf. angewandt worden ist, wird abschließend (leider) in der Tat nur gerichtlich zu klären sein.
Alternativ wäre das zu prüfen (wenn denn in Eurem Falle überhaupt realistisch), was Michael hier vorgeschlagen hat.
messer schrieb am 24.04.2009 um 09:17:00:Wenn man dann weiterhin betrachtet, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU
für andere EU-Bürger die in mit ihren Familienangehörigen in Deutschlandviel einfacher haben und für sie das Aufenhaltsgesetz nicht zutrifft, dann frage ich wo leben wir hier eigentlich.
Die Frage mag berechtigt scheinen, hier ist sie obsolet. Gib mal das Stichwort "Inländerdiskriminierung" in die Suchmaske dieses Forums ein, dann weißt Du wovon ich rede ...
=schweitzer=