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Kindernachzug (Gelesen: 4.455 mal)
messer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.04.2009 um 09:17:00
 
Hallo,

ich bin neu hier und hätte gern eure Erfahrungen gewusst. Ich bin mit einer Russin seit August 2008 verheiratet und wir wollten jetzt ihren Sohn 17Jahre alt nach Deutschland holen. Zur Zeit wohnt es bei der Oma und bereitet sich auf das Abitur vor,dass er im Juni in Russland beendet. Im November 2008 stellte er den Antrag auf Kindernachzug. Der Antrag wurde abgelehnt und unser Einspruch (Remonstration)ebenfalls. Begründet wird das ganze in wesentlichen auf zwei Punkten:

1. Kein Alleinsorgerecht vorhanden

2. Keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden

Trotz, dass wir eine notarielle Erklärung mit Apostille vom leiblichen Vater versehen haben und es bereits ein höchstrichterliches Urteil  zum Alleinsorgerecht gibt wird darauf bestanden!

Dann wird auf die nichtvorhandenen Deutschkenntnisse herumgeritten. Mein Stiefsohn hat 6 Jahre Deutsch als Fremdsprache in der Schule gelernt und hat zusätzlich einen Privatkurs über 6 Monate in seiner Heimatstadt absolviert.
Jetzt kommen diese Bürokraten daher und schreiben, er müsse das Sprachniveau C1 beherrschen.
Welches nichtdeutsche Kind verfügt schon über ausreichende Deutschkenntnisse ohne zuvor in Deutschland gelebt und Kindergarten,Schule besucht zu haben.

Wenn man dann weiterhin betrachtet, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU
für andere EU-Bürger die in mit ihren Familienangehörigen in Deutschland  viel einfacher haben und für sie das Aufenhaltsgesetz nicht zutrifft, dann frage ich wo leben wir hier eigentlich. Soll ich mit meiner Familie bestraft werden, nur weil wir nicht gewandert sind?

Dann bin ich mal gespannt auf eure Beiträge. Natürlich haben wir Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin eingerreicht!

Gruss messer
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 24.04.2009 um 10:21:26
 
messer schrieb am 24.04.2009 um 09:18:52:
Natürlich haben wir Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin eingerreicht!
Probieren geht ja über studieren. Aber ich persönlich sehe da wenig Chancen, weil die Gesetzliche Lage nun mal so ist, wie sie ist. Außerdem dauert ja das Verfahren so zwischen 1-2 Jahren. Und dann ist das Kind auch schon ein Erwachsener.

Ich würde an deiner Stelle wohl ehr die EU Karte ziehen. ( Wenn es logistisch möglich ist ) Da kann das Kind dann nachziehen, wenn du einen Wohnsitz ins EU Ausland verlagerst. Später kann dann auch ohne Probleme, wieder nach Deutschland zurück gezogen werden, denn die EU Freizügigkeit nimmst du ( er ) dann mit.

Michael
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 24.04.2009 um 10:48:55
 
Hallo messer,

bei allem Unmut - die Gesetze sind wie sie sind, daran kann und wird dieses Forum nicht ändern. Leute, die diese Gesetze widergeben bzw. von Berufs wegen umsetzen müssen, pauschal als Bürokraten zu bezeichnen ist nicht besonders fair - außerdem sind sie der falsche Adressat.

Die Gesetzeslage ist folgende - ich zitiere § 32 (2 ) AufenthG:

Zitat:
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.


Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu dieser Vorschrift lauten wie folgt:

Zitat:
32.2 Anspruch auf Nachzug von Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres

32.2.1 Nummer 32.1.1 findet entsprechend Anwendung.

32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten
Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu
bestimmen.

32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer
geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests
ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen,
die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.

32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen
der deutschen Sprache ab.

32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das
Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei
Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1
Satz 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.

32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder
die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon
auszugehen, dass sie sich integrieren werden.

32.2.7 Es ist davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger
es ist.


Ich denke, hiernach wird deutlich, dass bestimmte Regeln sehr eng gesetzt sind - ob der darüber hinaus vorhandene Ermessensspielraum in Eurem Falle wirklich korrekt geprüft und ggf. angewandt worden ist, wird abschließend (leider) in der Tat nur gerichtlich zu klären sein.

Alternativ wäre das zu prüfen (wenn denn in Eurem Falle überhaupt realistisch), was Michael hier vorgeschlagen hat.

messer schrieb am 24.04.2009 um 09:17:00:
Wenn man dann weiterhin betrachtet, dass das Freizügigkeitsgesetz/EU
für andere EU-Bürger die in mit ihren Familienangehörigen in Deutschlandviel einfacher haben und für sie das Aufenhaltsgesetz nicht zutrifft, dann frage ich wo leben wir hier eigentlich.


Die Frage mag berechtigt scheinen, hier ist sie obsolet. Gib mal das Stichwort "Inländerdiskriminierung" in die Suchmaske dieses Forums ein, dann weißt Du wovon ich rede ...


=schweitzer=
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messer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.05.2009 um 11:59:30
 
Hallo schweitzer,

ich habe in meinen Beitrag natürlich nicht alle Mitarbeiter der ABH als Bürokraten bezeichnen wollen, sondern diese die sich anmaßen über ein Kind zu urteilen,ohne mit diesen jemals gesprochen zu haben.
Entweder sind wir  alle EU-Bürger oder wir sind es nicht! Es kann nicht sein, dass es für andere ausländische EU-Bürger andere Gesetze in Deutschland gibt wie für nicht gewanderte Deutsche.

Wie sieht es mit derRICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES
vom 22. September 2003betreffend das Recht auf Familienzusammenführung aus? Kann diese nicht bei uns angewendet werden?

Oder § 29 Familiennachzug zu Ausländern. Dort steht in den Durchführungsbestimmungen geschrieben, dass der Nachzug aus nachvollziehbaren Gründen bis zu 6 Monate erfolgen kann? Der Sohn meiner Frau absolviert gerade sein Abitur und wird im Juni 2009  fertig. Dann müsste es doch klappen mit dem Kindernachzug? Geheiratet hatten wir im August 2008 und der Antrag wurde im November 2008 beim Generalkonsulat gestellt. Wenn das kein nachvollziehbarer Grund ist, dann gibt es keinen aus meiner Sicht.

Gruss messer
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schweitzer
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Antwort #4 - 04.05.2009 um 12:16:38
 
messer schrieb am 04.05.2009 um 11:59:30:
Es kann nicht sein, dass es für andere ausländische EU-Bürger andere Gesetze in Deutschland gibt wie für nicht gewanderte Deutsche.


Ob es uns gefällt oder nicht, messer, - es ist so. Und i4a ist nicht die Hausnummer, unter der man daran was ändern könnte.

messer schrieb am 04.05.2009 um 11:59:30:
Wie sieht es mit derRICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES
vom 22. September 2003betreffend das Recht auf Familienzusammenführung aus? Kann diese nicht bei uns angewendet werden?


In Deutschland bist Du halt in erster Linie Deutscher und nicht EU-Bürger - deshalb funzt die Anwendung der EU-Richtlinie in Eurem Fall nicht - im Übrigen müsste man gar nicht die Richtlinie bemühen, dasselbe gilt für das FreizügG, dass Regelungen für Familienangehörige von EU-Bürgern, die in Deutschland freizügigkeitberechtigt sind, leben, enthält - aber eben nicht von deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben.

messer schrieb am 04.05.2009 um 11:59:30:
Oder § 29 Familiennachzug zu Ausländern.


Auf den kannst Du nicht unmittelbar bzw. ausschließlich abstellen, weil es sich dabei entsprechend der Gesetzesystematik um eine Allgemeinvorschrift handelt - die konkrete ist eben die von mir schon zitierte nach § 32 AufenthG.

*

Ich versteh schon, dass sich das für Dich alles sehr bürokratisierend und Dich in Deinen (vermeintlichen) Rechten einschränkend anhört - aber was soll ich tun? Dich in irgendwelchen Illusionen wiegen? Das wäre gänzlich unfair. - Die Gesetzeslage ist, so wie beschrieben, "Inländerdiskriminierung" ist eine schon lange diskutierte und kritisierte Angelegenheit - ein "Ergebnis" im Sinne von Gesetzesänderungen gibt es bislang nicht. -


So bleibt allenfalls der Weg, den Michael angedeutet hat.

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.05.2009 um 14:40:46
 
Hallo schweitzer,

vielen Dank für Deine Ausführungen.Meine Frau und Mutter versteht das leider nicht. Ich wollte ihr helfen, damit der Junge eine Zukunft bekommt.Er lebt jetzt bei der Oma und wie es weitergeht wissen wir noch nicht. Ich habe auch noch nie erlebt wie restriktiv hier vorgegangen wird und hatte auch keine Ahnung darüber.Wir werden aber in dieser Angelegenheit nicht locker lassen. Zusätzlich habe ich noch an den EU-Beauftragten eine Beschwerde verfasst. Bin gespannt was dann dabei herauskommt.
Über den Gedanken von Michalel werde ich nachdenken, obwohl ich das hohl finde solche Wege zu gehen, nur weil unsere Politiker das EU-Recht nicht anpassen oder nicht anpassen wollen.
Falls kurzfristig Gesetzesänderungen kommen sollten, wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du es mich wissen lässt.

Gruss messer
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maki
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Antwort #6 - 04.05.2009 um 14:48:10
 
messer schrieb am 04.05.2009 um 14:40:46:
Zusätzlich habe ich noch an den EU-Beauftragten eine Beschwerde verfasst.

Denke dass hier ein grundsätzliches Verständnisproblem besteht.

Das Freizügigkeitsgesetz gilt ausschliesslich für freizügigkeitsberechtigte EU Bürger bzw. Personen die dieses Recht von  freizügigkeitsberechtigten EU Bürgern ableiten.
Das ist in eurem Fall nicht gegeben.

Deswegen kommt für euch auch nur das nationale, deutsche Recht in Frage: das AufenthG
Dieses ist eben restriktiver als EU Recht in diesem Punkt.

Aber solange die EU eben nicht alles in den Mitgliedstaaten regelt...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 04.05.2009 um 15:21:21
 
Das ist kein Verständnisproblem. Ich habe nur kein Verständnis dafür, dass hier mit zwei Maßstäben gemessen wird und man quasi gezwungen wird hohle Sachen zu machen.
Wie kann man von einen Kind verlangen,dass es das Sprachniveau C1 nachweisen muss? Das ist doch so etwas von lächerlich.Das können noch nicht mal viele deutsche Kinder. Kannst Du mir schreiben,ob es Gerichtsurteile zum Deutschnachweis für Kinder gibt?
Mein Stiefsohn hatte 6 Jahre Deutsch als Fremdsprache und er hat zusätzlich einen Privatdeutschkurs besucht. Aber das reicht niemals aus um den Goethetest A1 zu bestehen.

Gruss messer
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