tapir schrieb am 18.05.2009 um 17:09:59:Der Sachverhalt ist, wie stets im Verwaltungsverfahren, von Amts wegen zu ermitteln, und dazu genügen Erklärungen nicht ohne weiteres.
Ich denke, Du (Sie?) hast mich schon verstanden, im Gesetz steht nur,
was zu ermitteln ist.
Wie ermittelt wird und welche Nachweise verlangt werden, ist durch das Gesetz keineswegs vorgeschrieben.
Im konkreten Fall liegt eine dänische Heiratsurkunde vor. Auch in DK werden Ledigkeitsbescheinigungen (mit Übersetzung aus dem Chinesischen) verlangt, seit kurzem sogar zurück bis zum 18. Geburtstag (der Trick mit der deutschen Aufenthaltsbescheinigung geht also nicht mehr). D.h. die nochmalige Prüfung lässt sich (außer falls einer der Ehepartner schon einmal verheiratet war, dazu steht aber hier nichts) nur mit der höchst theoretischen Möglichkeit begründen, dass man doch noch irgendwie ein Haar in der Suppe findet.
(Dann muss man sich aber z. B. auch fragen, warum nicht bei der Anmeldung zur Eheschließung routinemäßig ein Staatsangehörigkeitsausweis von deutschen Brautleuten verlangt wird - immerhin existiert ja auch die Möglichkeit, dass der Inhaber eines deutschen Reisepasses in Wirklichkeit gar kein deutscher Staatsangehöriger ist, also müsste "gemäß Art 14 EGBG" sicherheitshalber die Staatsangehörigkeit überprüft werden. Das macht aber niemand. Warum? Weil es völlig absurd ist? Das sieht aber die
EBH ganz anders, und hat auch entsprechende Beispiele auf Lager, z.B. den deutschen Bundeswehroffizier, dessen Frau nach §9
StAG eingebürgert werden sollte, und bei dem sich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen herausgestellt hat, dass er gar kein Deutscher war, sondern in Wirklichkeit Österreicher.)
Deswegen gibt es, wie gesagt, viele ABHs, die die dänische Heiratsurkunde ohne Probleme akzeptieren. D.h. man wird je nach Wohnort völlig verschieden behandelt, bei gleicher Rechtsgrundlage.
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Auf welche Rechtsvorschriften stützt sich eigentlich die Ermittlung von Amts wegen und insbesondere, wo steht, wieviel ein Beamter an Unterlagen/Beweisen/etc. verlangen darf und was nicht? Wenn man das wüsste, könnte man im Einzelfall vielleicht besser argumentieren.
Gruß
Eduard