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Anerkennung einer Dänischen Heiratsurkunde (Gelesen: 29.349 mal)
Themen Beschreibung: Kann ein mehrsprachiges Dokument abgelehnt werden?
Tippi
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Antwort #15 - 15.05.2009 um 20:37:41
 
Ich hänge das an deinen alten Thread an - da wurde dieses
Thema ja bereits behandelt.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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pumba
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Antwort #16 - 15.05.2009 um 21:40:37
 
Hallo Tippi,

beim vorhergehenden Thread ging es um die Ausstellung einer AE ohne vorherige Beantragung eines FZF Visums.
Die Rahmenbedingungen sind jetzt anders, da es um die Beantragung eines FZF Visums geht. Deshalb erfolgte der Post in einen neuen Thread.

Im Grunde geht es aktuell um die Frage, ob/warum eine FZF die Nachbeurkundung einer Heiratsurkunde erfordert, bzw. welche Alternativen es dazu gibt.

pumba
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 15.05.2009 um 21:42:33
 
Das aber im Zusammenhang mit dem Gesamtfall zu
sehen, macht schon Sinn  Laut lachend
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 16.05.2009 um 10:09:26
 
Ich sage es ja nicht wirklich gern, aber das, was das LRA nun macht, ist m.E. völlig in Ordnung. Es ist gem. Art. 14 EGBGB zu prüfen, ob die Ehevoraussetzungen nach dem Heimatrecht der Betroffenen vorlagen. Für diese Prüfung gibt die dänische Urkunde nichts her. Diese belegt nur, dass in Dänemark eine Ehe nach den dortigen Vorschriften geschlossen wurde. Der dänische Prüfungsumfang hinsichtlich der materiellen Ehevoraussetzungen unterscheidet sich bekanntermaßen erheblich vom deutschen. Daher ist es m.E. grundsätzlich rechtens, wenn dieselben Urkunden wie bei einer beabsichtigten Eheschließung in Deutschland verlangt werden. Etwas anderes kann sich aus der Unionsbürgerfreizügigkeit ergeben, allerdings dürfte dafür ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von minimaler Dauer nur zum Zweck der Eheschließung nicht ohne Weiteres genügen - aber zu dieser Frage gibt es noch kaum Rechtsprechung.

Es ist auch richtig, wenn das LRA die Wahl zwischen dem Nachbeurkundungsverfahren und der selbstständigen Prüfung eröffnet. Denn die Nachbeurkundung würde öffentlichen Glauben entfalten und daher auch andere Behörden binden.
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Eduard
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Antwort #19 - 18.05.2009 um 12:08:25
 
[quote tapir schrieb am 16.05.2009 um 10:09:26:
Ich sage es ja nicht wirklich gern, aber das, was das LRA nun macht, ist m.E. völlig in Ordnung. Es ist gem. Art. 14 EGBGB zu prüfen, ob die Ehevoraussetzungen nach dem Heimatrecht der Betroffenen vorlagen. 


Der markierte Satz ist etwas missverständlich ... es klingt so, also ob Art. 14 EGBGB die Prüfung vorschreibt, dem ist aber nicht so.

Konkret zur Situation des TS ist anzumerken, dass viele ABHs bei Vorlage einer dänischen Heiratsurkunde keine wie auch immer geartete Urkundenüberprüfung durchführen, selbst dann nicht, wenn der ausländische Partner aus einem "Problemstaat" mit bekanntermaßen unzuverlässigem Urkundenwesen stammt (und China ist m. W. kein solcher "Problemstaat").

Von daher verstehe ich nicht, wie Du zu dem Urteil "völlig in Ordnung" kommst ...

(Ich denke mir bei diesen Geschichten immer, wenn die ganzen Kosten für die Urkundenüberprüfung von Amts wegen zu tragen wären und nicht von den Ehepartnern, würde bestimmt viel weniger oft geprüft ...)

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tapir
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Antwort #20 - 18.05.2009 um 17:09:59
 
Eduard schrieb am 18.05.2009 um 12:08:25:
es klingt so, also ob Art. 14 EGBGB die Prüfung vorschreibt, dem ist aber nicht so.  

Art. 14 schreibt vor, dass die der Behörde bekannten Tatsachen unter die Heimatrechte der Betroffenen zu subsumieren sind. "Bekannt" ist aber nicht identisch mit "von der Antragstellerin vorgetragen". Der Sachverhalt ist, wie stets im Verwaltungsverfahren, von Amts wegen zu ermitteln, und dazu genügen Erklärungen nicht ohne weiteres. Hierzu sind letztlich Erkundigungen darüber einzuholen, mit welchem Personenstand die Betroffene in China geführt wird. Es handelt sich dabei nicht um eine "Urkundenüberprüfung" der dänischen oder einer chinesischen Urkunde, sondern um die inhaltliche Prüfung der Frage, ob die Betroffene in China ledig war.  So verstehe ich es jedenfalls. Ich finde das Vorgehen auch rechtlich richtig. Solange wir keine Art. 45 Abs. 1 IPRG-CH entsprechende Vorschrift haben bzw. eine dementsprechende EuGH-Rechtsprechung, entspricht die gewissenhafte Prüfung, ob die Ehe für den deutschen Rechtsraum nach dem Kollisionsrecht wirksam ist, den gesetzlichen Vorgaben.
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Eduard
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Antwort #21 - 19.05.2009 um 13:15:13
 
tapir schrieb am 18.05.2009 um 17:09:59:
Der Sachverhalt ist, wie stets im Verwaltungsverfahren, von Amts wegen zu ermitteln, und dazu genügen Erklärungen nicht ohne weiteres.


Ich denke, Du (Sie?) hast mich schon verstanden, im Gesetz steht nur, was zu ermitteln ist. Wie ermittelt wird und welche Nachweise verlangt werden, ist durch das Gesetz keineswegs vorgeschrieben.

Im konkreten Fall liegt eine dänische Heiratsurkunde vor. Auch in DK werden Ledigkeitsbescheinigungen (mit Übersetzung aus dem Chinesischen) verlangt, seit kurzem sogar zurück bis zum 18. Geburtstag (der Trick mit der deutschen Aufenthaltsbescheinigung geht also nicht mehr). D.h. die nochmalige Prüfung lässt sich (außer falls einer der Ehepartner schon einmal verheiratet war, dazu steht aber hier nichts) nur mit der höchst theoretischen Möglichkeit begründen, dass man doch noch irgendwie ein Haar in der Suppe findet.

(Dann muss man sich aber z. B. auch fragen, warum nicht bei der Anmeldung zur Eheschließung routinemäßig ein Staatsangehörigkeitsausweis von deutschen Brautleuten verlangt wird - immerhin existiert ja auch die Möglichkeit, dass der Inhaber eines deutschen Reisepasses in Wirklichkeit gar kein deutscher Staatsangehöriger ist, also müsste "gemäß Art 14 EGBG" sicherheitshalber die Staatsangehörigkeit überprüft werden. Das macht aber niemand. Warum? Weil es völlig absurd ist? Das sieht aber die EBH ganz anders, und hat auch entsprechende Beispiele auf Lager, z.B. den deutschen Bundeswehroffizier, dessen Frau nach §9 StAG eingebürgert werden sollte, und bei dem sich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen herausgestellt hat, dass er gar kein Deutscher war, sondern in Wirklichkeit Österreicher.)

Deswegen gibt es, wie gesagt, viele ABHs, die die dänische Heiratsurkunde ohne Probleme akzeptieren. D.h. man wird je nach Wohnort völlig verschieden behandelt, bei gleicher Rechtsgrundlage.

*******

Auf welche Rechtsvorschriften stützt sich eigentlich die Ermittlung von Amts wegen und insbesondere, wo steht, wieviel ein Beamter an Unterlagen/Beweisen/etc. verlangen darf und was nicht? Wenn man das wüsste, könnte man im Einzelfall vielleicht besser argumentieren.

Gruß
  Eduard
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Antwort #22 - 19.05.2009 um 16:20:35
 
Eduard schrieb am 19.05.2009 um 13:15:13:
Ich denke, Du (Sie?)

Wir sind hier im Board im allgemeinen beim Du. Eine (weitgehend einseitige) Ausnahme bildet meines Wissens nur Blaise.

Eduard schrieb am 19.05.2009 um 13:15:13:
D.h. die nochmalige Prüfung lässt sich (außer falls einer der Ehepartner schon einmal verheiratet war, dazu steht aber hier nichts) nur mit der höchst theoretischen Möglichkeit begründen, dass man doch noch irgendwie ein Haar in der Suppe findet.

Ob eine solche Vorehe früher einmal bestand und wenn ja, mit wem und welcher Staatsangehörigkeit diese Person war, dürfte sich aus der Ledigkeitsbescheinigung gerade nicht ergeben. Daher ist es m.E. zulässig, im Herkunftsstaat abzuklären, ob solche Vorehen bestanden, und ob, wenn ja, diese auch aus deutscher Sicht nicht mehr bestehen. Um die letztgenannte Frage zu beantworten, ist wiederum eine Prüfung entlang der einschlägigen deutschen Vorschriften  vonnöten (Brüssel IIa, § 328 ZPO bzw. - bei Privatscheidungen - Art. 17 EGBGB).

Eduard schrieb am 19.05.2009 um 13:15:13:
Deswegen gibt es, wie gesagt, viele ABHs, die die dänische Heiratsurkunde ohne Probleme akzeptieren. D.h. man wird je nach Wohnort völlig verschieden behandelt, bei gleicher Rechtsgrundlage.

Dagegen ist auch nichts zu erinnern, denn:

Eduard schrieb am 19.05.2009 um 13:15:13:
Auf welche Rechtsvorschriften stützt sich eigentlich die Ermittlung von Amts wegen und insbesondere, wo steht, wieviel ein Beamter an Unterlagen/Beweisen/etc. verlangen darf und was nicht?  

§§ 24 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Siehe dazu BVerwG vom 26. 8. 1998 - 11 VR 4-98: "§ 24 I und II i.V. mit § 26 I VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen [...] grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet."
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Antwort #23 - 19.05.2009 um 20:08:59
 
Danke für den Hinweis. Interessant. §26 VwVfG sagt aber auch:

"(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken ... besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist."

Das entspricht ja eigentlich nicht der hier oft besprochenen Verwaltungspraxis, dass man - egal ob bei der Botschaft, ob bei der ABH, oder beim Standesamt - den Beteiligten großzügig die Pflicht auferlegt, zusätzliche, oft schwierig oder teuer zu beschaffende Unterlagen und Urkunden (also nicht bekannte und bereits vorhandene Beweismittel, sondern neue Beweismittel!), beizubringen.

OK - Für die Botschaft und die ABH greift wohl der §83 AufenthG. Gibt es eine vergleichbare Vorschrift für das Standesamt?

(Im übrigen bin ich auch bei Botschaft und ABH der Meinung, dass die Mitwirkungspflicht aus §83 AufenthG dazu führen müsste, dass man der Behörde u. U. weniger Freiheit als vielleicht sonst üblich einräumt - ansonsten könnte nämlich die Ermittlungsfreiheit der Behörde in Kombination mit der Mitwirkungspflicht des Ausländers, dazu führen, dass ungestraft Rechte z.B. aus der FZF verweigert werden, indem man einfach so lange weiterprüft, bis dem Ausländer das Geld ausgeht ...)


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Antwort #24 - 20.05.2009 um 00:56:09
 
Eduard schrieb am 19.05.2009 um 20:08:59:
OK - Für die Botschaft und die ABH greift wohl der §83 AufenthG

§ 82 AufenthG.

Eduard schrieb am 19.05.2009 um 20:08:59:
Gibt es eine vergleichbare Vorschrift für das Standesamt?

§ 10 Abs. 1-3 PStG, für Nachbeurkundungen i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 PStG.

Eduard schrieb am 19.05.2009 um 20:08:59:
Im übrigen bin ich auch bei Botschaft und ABH der Meinung, dass die Mitwirkungspflicht aus §83 AufenthG dazu führen müsste, dass man der Behörde u. U. weniger Freiheit als vielleicht sonst üblich einräumt - ansonsten könnte nämlich die Ermittlungsfreiheit der Behörde in Kombination mit der Mitwirkungspflicht des Ausländers, dazu führen, dass ungestraft Rechte z.B. aus der FZF verweigert werden, indem man einfach so lange weiterprüft, bis dem Ausländer das Geld ausgeht 

"Ermittlungsfreiheit" gibt es nicht, sondern pflichtgemäßes Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist (§ 9 Satz 2 VwVfG), zugleich aber auch der Ermessenszweck (§ 40 VwVfG), nämlich die Pflicht zur Aufklärung der wesentlichen Umstände mit verhältnismäßigen Mitteln, nicht gänzlich aus dem Blick geraten darf. Zu berücksichtigen ist dabei, wann im Einzelfall eine Tatsache als wahr unterstellt werden darf bzw. zu wessen Lasten sich eine diesbezügliche (Rest)-Unsicherheit auswirkt. Die damit verbundenen Fragen können nicht pauschal, sondern nur fallweise entschieden werden.
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Antwort #25 - 20.05.2009 um 11:47:42
 
tapir schrieb am 20.05.2009 um 00:56:09:
§ 10 Abs. 1-3 PStG, für Nachbeurkundungen i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 PStG.



OK, danke, wieder was gelernt für meine eigene, noch ausstehende Nachbeurkundung  Smiley

Leider sieht es dann wirklich schlecht für den TS aus, als einzige Chance bleibt der Umzug in einen anderen Ort ...
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