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Vaterschaftsanerkennung... BITTE HILFE !! (Gelesen: 1.459 mal)
kb_qs1548
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: tunesischen
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vaterschaftsanerkennung... BITTE HILFE !!
07.11.2008 um 05:43:08
 
:help :help :help


Hallo

Ich spreche französisch (ich verwendet einen Übersetzer für das Schreiben in Deutsch) also, ich entschuldige mich, wenn es Fehler


Ich bin tunesischen, 27 Jahre alt...meine Freundin ist Deutsche, 28 Jahre alt, geschieden seit 1 Jahr (oder eher in der Endphase der Scheidung) ist dies noch nicht offiziell !

Man hat sich in Tunesien gekannt 05/2008, hat seiner Rückkehr nach Deutschland, Sie entdeckt, daß sie schwanger ist. Und man hat zu beschließen, das Baby zu behalten.

Einen Monat später, ich habe gemacht eine Anfrage touristischen Visum in der Botschaft, ich kann nicht einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung, da sie noch nicht offiziell geschieden (Vollständige Akte, Patent für mein Gesellschaft + Nachweis der Schwangerschaft).................... Visumantrag abgelehnt !  unentschlossen

45 Tage später, ich habe gemacht einen zweiten Anfrage touristischen Visum, (Eine mehr vollständige Akte, Wechsle 1550 Euro + Nachweis der Schwangerschaft medizinische und soziale).................... Visumantrag abgelehnt !!!  Griesgrämig

meine Freundin ist jetzt im sechsten (6) Monat der Schwangerschaft. Und ihr Ex-Ehemann hat erkannt, nicht der Vater des Baby

Ich möchte unterzeichnet ein Zertifikat über die Vaterschaftsanerkennung, Ich habe gesandt  meine Anfrage der Botschaft seit 2 Monate

und ich warte noch  Traurig




Wenn es jemanden gibt, das das Verfahren kenne, bitte mich informieren

Danke
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Eduard
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Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 07.11.2008 um 10:13:31
 
Der Beschreibung entnehme ich, die Mutter ist noch nicht geschieden, aber die Scheidung läuft bereits?

Dann ist es erforderlich, dass Du eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht abgibst. Soweit ich weiss, ist dafür die deutsche Botschaft tatsächlich die richtige Stelle - ich würde nochmal nachfragen.

Damit die Vaterschaftsanerkennung aber wirksam wird, müssen folgende Dinge passiert sein:
1. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen (z.B. beim Notar, oder beim Jugendamt).
2. Der Ehemann muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen (!).
3. Das Kind muss geboren sein.
4. Die Ehe muss rechtskräftig geschieden sein (!).

Erst wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, bist Du rechtlich der Vater des Kindes und kannst das FZF-Visum beantragen.

Das Problem ist leider, wenn Du jetzt ein Besuchsvisum beantragst, wird man aufgrund der Situation (schwebende Vaterschaftsanerkennung) davon ausgehen, dass Du in D bleiben willst - dafür ist aber das Besuchsvisum nicht gedacht. Andererseits ist es zur Zeit völlig unsicher, ob und wann Du jemals der rechtliche Vater sein wirst (der Ehemann könnte seine Zustimmung verweigern, oder die Scheidung könnte sich verzögern), also gibt es auch keinen Grund für eine wie auch immer geartete Ausnahme.

"Schlauer " wäre es gewesen, die Schwangerschaft zu verschweigen  Traurig

Eduard
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tkerwel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: de
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Antwort #2 - 07.11.2008 um 11:19:03
 
Mal zusammenfassen ob das so richtig ist:

Scheidung läuft und Kind wird in ein laufendes Scheidungsverfahren hineingeboren, Mutter ist deutsch und hat ihren Aufenthalt in Deutschland ?

Dann gilt in der Regel:

man kann einer Vaterschaftsanfechtung anstreben:

Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde eines Kindes eingetragene Vater der biologische Vater ist, können betroffene Eltern beim Amt für Kinder, Jugend und Familie beraten werden.

Es könnter hierbei ein Vereinfachtes Verfahren zum Ausschließen der Vaterschaft  möglich sein:

Hierbei ist Voraussetzung, dass das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde.

Es müssen vorliegen:
Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater

Zustimmungserklärung der Mutter

Zustimmungserklärung des Scheinvaters, so wird der Vater genannt, der nicht biologischer Vater ist.

Diese drei Erklärungen werden durch das Jugendamt beurkundet. Fehlt eine der Erklärungen, kann die Vaterschaft nicht ausgeschlossen bzw. neu festgestellt werden.
Dieses Verfahren ist in der regel kostenlos.  

Also warten bis das Kind geboren wurde und ich glaube nicht das du mit einem Visa für touristische Zwecke eine Chance hast.

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Ivonne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.11.2008 um 11:56:08
 
Salut,

si jamais tu ne comprends pas tres bien les reponses sur tes questions, je peux t'aider pour la traduction!

Ivonne
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Eduard
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Antwort #4 - 07.11.2008 um 12:05:31
 
tkerwel schrieb am 07.11.2008 um 11:19:03:
Also warten bis das Kind geboren wurde


Wie ich oben schon geschrieben habe: Wird das Kind geboren, bevor die Scheidung durch ist, dann ist zunächst der Ehemann der rechtliche Vater. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst wirksam, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Zusätzliche Komplikation ...

Eduard
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