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Antrag auf Erlassung eines Teilbetrages der Abschiebekosten gibt es daß wirklich (Gelesen: 6.149 mal)
AndreaM.
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09.08.2008 um 08:48:15
 
Hallo

ich bin es mal wieder und bin mir gerade nicht ganz sicher ob man mir nur eine Geschichte aufgetischt hat.
Ich habe gestern über 30 Minuten mit dem zuständigen Herrn im Regierungspräsidium in Reutligen der wegen den Abschiebekosten für uns zuständig ist.
Er sagte mir jetzt entgültig es bleibt bei den 14.500 Euro Abschiebekosten und er weiß dies ist eine enorme Summe aber es gäbe da eine möglichkeit bei solch hohen Summen einen Antrag auf Erlassung eines Teilbetrages dieser hohen Summe und ich müßte nur diese 14.500 Euro anerkennen.
Ich habe von so etwas noch nie gehört und denke eher die wollen daß ich jetzt unterschreibe für diesen Betrag und dann kann ich ja nichts mehr dagegen machen,da ich mit meiner Unterschrift ja den gesamten Betrag akzeptiert habe.
Oder liege ich da falsch ?
Kann mir Jemand sagen ob es sowas wirklich gibt ?
Vielen Dank   Andrea
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trixie
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Antwort #1 - 09.08.2008 um 09:05:35
 
AndreaM. schrieb am 09.08.2008 um 08:48:15:
Kann mir Jemand sagen ob es sowas wirklich gibt ?

Wenn man seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Vater Staat nicht nachkommen kann, bietet einem immer die Chance für Erlassung eines Teilbetrages einen Antrag zu stellen. Besser für die Behörde einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen, als gar nichts zu bekommen. Ob diesem dann auch stattgegeben wird oder wie hoch der Teilerlass ausfällt, ist wieder eine ganz andere Sache. Da müßte die eigene wirtschaftliche Situation schon sehr schlecht sein. Also so ein Antrag kann auch abgelehnt werden, hat aber vorher die Schuld in voller Höhe anerkannt.

Hat man dir keine Einzelaufstellung der Kosten übersandt?

trixie
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AndreaM.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.08.2008 um 09:26:54
 
Hallo Trixi

ja ich habe eine Einzelaufstellung der Abschiebekosten bekommen

Flugkosten  2.225,75
Transportkosten/Rückreisedokument 139,28
Polizeikosten 685,06
Sicherheitsbegleitung 11.411,79

Wir hatten wegen der Sicherheitsbegleitung widerspruch eingelegt und auch das Ausländeramt hier war sehr überrascht darüber.
1 Begründung im März ,mein Verlobter sei Verurteilt wegen Körperverletzung.
Das Ausländeramt wußte nichts davon und hat ein polizeiliches Führungszeugnis dann Reutlingen vorgelegt daß dort keine Eintragungen darüber sind.
2 Begründung war dann das Ermittlungsverfahren sei noch gar nicht abgeschlossen gwessen vor der Abschiebung.
Es stimmt mein Verlobter hat einen anderen Afrikaner geschlagen weil er dazu kam wie ein Anderer eine afrikanische Frau vergewaltigen wollte,dieser wurde auch vom Gericht verurteil wegen versuchter Vergewaltigung aber die Staatsanwaltschaft hat daß Verfahren wegen meines Verlobten schon im November 2006 eingestellt.
Gestern hörte ich die neue Begründung da Reutlingen wußte daß wir kurz vor der Eheschliesung sind und in anderen Fällen dann die Männer immer große Probleme dann machen war Sicherheitsbegleitung angebracht.

Zu meinen finanziellen Punkten ,aus gesundheitlichen Gründen,daß weiß das Amt kann ich nicht mehr zum arbeiten gehen,ich habe nur einen 400 Euro Job und den Rest bekomme ich vom Amt.
Reutlingen hat aber auch Atteste über meinen Gesundheitszustand.
Entschuldige es wurde etwas lang wollte Dir aber einige Punkte erklären.
Andrea
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.08.2008 um 09:39:31
 
Was spricht dagegen, die Angelegenheit nochmals mit einem Anwalt zu besprechen, kostet sicherlich ein paar Euro, könnte aber hilfreich und aufschlußreich sein. Evtl. macht ein Anwalt die Beratung auch mit einem Beratungsschein, den du beim Amtsgericht beantragen kannst.

trixie
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Muleta
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Antwort #4 - 09.08.2008 um 10:13:27
 
AndreaM. schrieb am 09.08.2008 um 08:48:15:
Ich habe von so etwas noch nie gehört und denke eher die wollen daß ich jetzt unterschreibe für diesen Betrag und dann kann ich ja nichts mehr dagegen machen,da ich mit meiner Unterschrift ja den gesamten Betrag akzeptiert habe.
Oder liege ich da falsch ?


- wieso sollst Du das unterschreiben? Du bist doch wohl nicht abgeschoben worden?
- Ein Anerkenntnis erscheint mir derzeit weder sinnvoll noch notwendig: die Notwendigkeit der Sicherheitsbegleitungskosten (auch der Höhe nach) ist zumindest zweifelhaft
- Erlass solcher Kosten ist theoretisch möglich
- eine Befristung ist bei deutsch-verh. Ausländern auch vor Begleichung der Abschiebungskosten durchzuführen, so dass eine Notwendigkeit übereilter Anerkenntnisse erst Recht nicht ersichtlich ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.08.2008 um 10:24:35
 
Zuerstmal:
es gibt kein Regierungspräsidium Reutlingen!

Von einem Teilerlass der Abschiebekosten hab
ich noch nie was mitbekommen. Mein "Rekord"
war mal ca. 40.000 DM, also ca. 20.000 €.

Da wurde dann eine Ratenzahlung vereinbart.

Mir ist schleierhaft, nach welcher Vorschrift
die ABH bzw das RP (das in Ba-Wü für Ab-
schiebungen zuständig ist), da einen Teil der
ja wohl tatsächlich entstandenen Kosten er-
lassen könnte. Aber ich lass mich da gern be-
lehren.
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Muleta
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Antwort #6 - 09.08.2008 um 12:46:03
 
Zitat:
Mir ist schleierhaft, nach welcher Vorschrift
die ABH bzw das RP (das in Ba-Wü für Ab-
schiebungen zuständig ist), da einen Teil der
ja wohl tatsächlich entstandenen Kosten er-
lassen könnte. Aber ich lass mich da gern be-
lehren.


Vor allem aber sind Rückforderungs- und Erstattungsansprüche typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen ist ... Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist danach nicht den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten (vgl.§ 31 II HGrG; § 59 BHO), vielmehr bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung.
BVerwG, Urt. v. 24. 11. 1998 - 1 C 33-97

Daraus würde ich zweierlei folgern:

1.) Beim Leistungsbescheid ist bereits Ermessen auszuüben, was durch ein Anerkenntnis natürlich zum Nachteil der Beteiligten entfällt

2.) Nach einem Leistungsbescheid ist auch ein Erlass (oder zumindest eine Niederschlagung) nach den jew. Haushaltsordnungen oder evtl. auch den Gebührengesetzen der Länder möglich.

Das dürfte in der Praxis aber kaum jemand wissen. Bei dem hier in Rede stehenden Betrag ist das aber durchaus ein interessanter Ansatz.

Muleta
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Antwort #7 - 09.08.2008 um 13:06:00
 
Ob eine ABH bzw RP oder welch immer
zuständige Behörde sowas je macht,
halte ich für fraglich. Würd zu gern mal
eine solche Entscheidung sehen.

Oder umgekehrt: ein Widerspruch bzw
Klage dagegen (wenn eben bei solch ho-
hen Summen doch alles zurückgefordert
wird) und den entsprechenden Ausgang
dazu.

Wenn eine Ratenzahlung grundsätzlich (auch
ggf. in recht kleinen Raten) möglich ist, die
AE bzw das Visum auch vor Begleichung er-
teilt wird. Was spricht denn da dann bei der
Ermessensausübung für einen Teilerlass?

Im Einzelfall (je nach Umständen der konkre-
ten Abschiebung) mag es da theoretisch denk-
bar sein. Aber im Grundsatz eher nicht.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2008 um 13:34:51 von N/V »  
 
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Muleta
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Antwort #8 - 09.08.2008 um 13:39:17
 
Zitat:
Wenn eine Ratenzahlung grundsätzlich (auch
ggf. in rehct kleinen Raten) möglich ist, die
AE bzw das Visum auch vor Begleichung er-
teilt wird. Was spricht denn da dannbei der
Ermessensausübung für einen Teilerlass?


Ok, folgende Konstellation (ist aber nur grob hingeworfen - könnten also durchaus Fehler drin sein...)
- 15.000 EUR Abschiebungskosten
- Verjährungsfrist: 30 Jahre
- Zinsansprüche: 0,5% p.m.

Ergibt eine Netto-Ratenhöhe von ca. 41 EUR zzgl. anfänglich 75 EUR Zinsen pro Monat um die Forderung in 30 Jahren abzuzahlen. Wenn absehbar kein pfändbares Einkommen vorhanden ist oder aber zumindest eine Netto-Tilgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann, dann liegt ein (Teil-)Erlass doch zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung sehr nahe. Zumindest, wenn mangelndes pfändbares Einkommen gerade wegen entsprechender Kinderzahl oder Alter, Krankheit, Behinderung vorliegt.

Wie sich das im konkreten Fall darstellt, sei mal dahingestellt - Du hattest die Frage ja diesbzgl. verallgemeinert...

tapir schrieb am 09.08.2008 um 13:45:53:
kann die Behörde - Anerkenntnis hin oder her - ja aus ihrem eigenen Leistungsbescheid vorgehen.


ein Leistungsbescheid liegt, soweit ersichtlich, im konkreten Fall wohl gar nicht vor - warum auch immer...

Muleta
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« Zuletzt geändert: 09.08.2008 um 13:52:01 von Muleta »  

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Antwort #9 - 09.08.2008 um 13:45:53
 
AndreaM. schrieb am 09.08.2008 um 08:48:15:
Erlassung 

Es heißt "Erlass".

fons schrieb am 09.08.2008 um 10:24:35:
es gibt kein Regierungspräsidium Reutlingen!

Das Ausländerrechtsreferat des RP Tübingen unterhält eine Dienststelle in Reutlingen.

fons schrieb am 09.08.2008 um 10:24:35:
Mir ist schleierhaft, nach welcher Vorschrift
die ABH bzw das RP (das in Ba-Wü für Ab-
schiebungen zuständig ist), da einen Teil der
ja wohl tatsächlich entstandenen Kosten er-
lassen könnte. Aber ich lass mich da gern be-
lehren.

§§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 LHO, 54 ff. VwVfG, 397 BGB.

trixie schrieb am 09.08.2008 um 09:05:35:
zivilrechtlichen Verpflichtungen

Es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung.

In der Sache selbst sehe ich überhaupt keinen Grund, eine Forderung "anzuerkennen". Wenn nicht fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt werden, kann die Behörde - Anerkenntnis hin oder her - ja aus ihrem eigenen Leistungsbescheid vorgehen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebekosten jetzt geregelt,jetzt geht es um die Einreisesperre.
Antwort #10 - 06.09.2008 um 18:45:47
 
Hallo Ihr Lieben

ich schreibe mal wieder da es wieder etwas Neues gibt.
Leider bleibt die Summe der Abschiebekosten von meinem Verlobten bei 14.500 Euro.
Ich habe diesen Kostenbescheid anerkannt und mit dem Ausländeramt und Reutlingen eine Regelung für die Anzahlung und Ratenzahlung vereinbart.
Die Anzahlung habe ich schon geleistet.
Wie funktioniert es jetzt mit der Sperre ?
Muss ich jetzt nochmal zum Ausländeramt und mit denen reden oder schriftlich einen Antrag stellen.
Ich habe im Januar mit der Vollmacht meines Verlobten schon schriftlich einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung gestellt.Was mu? ich jetzt machen ?
Und haben wir eine Chanche daß er dieses Jahr noch kommen kann,denn am 27.11. ist er ein Jahr weg.
Gruss Andrea
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Antwort #11 - 06.09.2008 um 18:58:57
 
Ich hab das mal an deinen alten thread angehängt.
Macht Sinn  Cool
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Antwort #12 - 06.09.2008 um 19:38:40
 
AndreaM. schrieb am 06.09.2008 um 18:45:47:
Muss ich jetzt nochmal zum Ausländeramt und mit denen reden oder schriftlich einen Antrag stellen.

Hi,
ich würde mit denen sprechen und darum bitten,
den Antrag nunmehr zu bescheiden.

AndreaM. schrieb am 06.09.2008 um 18:45:47:
Und haben wir eine Chanche daß er dieses Jahr noch kommen kann,denn am 27.11. ist er ein Jahr weg.

Kann hier wohl keiner vorhersagen. War es "nur"
eine Abschiebung? Oder auch Ausweisung? (Für
die Begriffen ggf. in der FAQ gucken) Wann war
die Abschiebung? Alles Dinge die berücksichtigt
werden.
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Antwort #13 - 06.09.2008 um 19:53:05
 
hallo Mick

danke erst mal für Deine Antwort.
Mein Verlobter wurde morgends um 2 Uhr von der Polizei abgeholt und um 7.15 Uhr ging sein Flieger mit 2 Begleitpolizisten.
Wir haben zwar durch den Rechtsanwalt aufklären können daß eigentlich keine Sicherheitsbegleitung dabei sein mußte,aber die sagen halt die Kosten müssen trotzdem erstatet werden.
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Andrea
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Antwort #14 - 06.09.2008 um 20:04:22
 
Ich kann nicht beurteilen, wie lange die ABH befristet.
Wenn es "nur" Abschiebung ist, wäre es bei uns in der
Regel
ein Jahr. Kann schlecht beurteilen, wie es bei Euch
aussieht. Vom zeitlichen Ablauf wäre es jedenfalls denk-
bar, dass das bis dahin über die Bühne geht.
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