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immer noch nicht schlauer (Gelesen: 36.406 mal)
suquita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.05.2008 um 15:31:50
 
Hallo, bin neu hier und hab mich durch die ersten 10 Seiten gewälzt, aber keine konkrete Antwort zu meinem Fall gefunden.
Vielleicht könnt ihr mir hier schneller helfen, bin mit meinem Latein am Ende. Aber nun zu meinem Fall:

Ich habe drei Jahre im nicht europäischen Ausland gelebt und gearbeitet, mich da verliebt und bin schwanger geworden.
Unser Kind sollte aber in Deutschland geboren werden und auch unsere Hochzeit sollte in Deutschland stattfinden, daher haben wir für meinen Mann ein Familienzusammenführungsvisum beantragt. Genehmigt worden ist uns aber nur ein Touristenvisum mit der Begründung: damit können sie in Deutschland auch heiraten!

Jetzt heiraten wir demnächst (alle Papiere vorhanden und Termin bestätigt) und unser Kind ist auch schon auf der Welt, aber das Touristenvisum meines Mannes läuft Ende Juni aus. Auf Nachfrage bei der Ausländerbehörde gibt es KEINE Möglichkeit für meinen Mann in Deutschland zu bleiben, aber das glaube ich nicht. Kennt jemand eine Möglichkeit wie mein Mann nicht ausreisen muss?
Er spricht ein wenig Deutsch hat aber noch keinen a1 Test gemacht.
Laut GG § 6 steht doch Familie über allem, da kann doch von mir niemand verlangen, dass ich meinen Mann wieder hergebe...

Da ich im Ausland gearbeitet habe, und ich in Deutschland nie nicht sozialversicherungspflichtig war bin ich mit Rückkehr nach Deutschland auf Hartz4 angewiesen. Spielt das nun eine Rolle oder ist es verfassungswidrig?

Wer kann helfen???
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Mick
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Antwort #1 - 26.05.2008 um 15:47:29
 
Hi,

wurde das Kind nach der Einreise in D. geboren?
Ist die Vaterschaft anerkannt? Sorgerecht? Wann
wird geheiratet?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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suquita
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Antwort #2 - 26.05.2008 um 15:54:36
 
Hallo, danke für die schnelle Antwort, ja unser Kind wurde geboren als ich schon wieder in Deutschland war und auch mein Mann war schon eingereist mit einem Touristenvisum. Die Hochzeit ist nächste Woche und uns bleiben dann noch zwei Wochen bevor sein Touristenvisum wieder ausläuft (eine weitere Verlängerung ist nicht möglich). Die Vaterschaft ist anerkannt von der Deutschen Botschaft in Quito.
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trixie
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Antwort #3 - 26.05.2008 um 15:57:33
 
suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:31:50:
bin neu hier und hab mich durch die ersten 10 Seiten gewälzt, aber keine konkrete Antwort zu meinem Fall gefunden.  

Auf Seite 13 wäre die Antwort gestanden. Zwinkernd

suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:31:50:
bin mit meinem Latein am Ende.

Zum Glück habe ich es noch nie gelernt. Zwinkernd

Euch würden scheinbar viele Sachen erzählt, trotzdem stimmt einiges nicht.

Der Vater - dein künftiger Mann - eures Kindes hätte z. B. die Möglichkeit die FZF zum deutschen Kind zu beantragen, wann wären weder Sprachkenntnisse erforderlich, noch müßte der LU sichergestellt werden. Das könnte er im Grunde auch heute - also vor der Heirat - machen. Das erfordert allerdings die Abgabe der Sorgerrechtserklärung und eine Vaterschaftsanerkennung. Diesen ganzen Aufwand könnt ihr euch sparen, wenn ich verheiratet sein.

Also ihr braucht keine Angst haben, dass man den Vater eures Kindes wieder nach Hause schickt.

Du musst ihn auch nicht wieder hergeben, sondern nur mit euerem Kind teilen. Zwinkernd

trixie

@ suquita

Durch dein zwischenzeitliches Post hat sich ja einiges geklärt, bzw. du hast ja meine Ausführungen nun selber erklärt. Ich lasse es aber trotzdem so stehen.
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suquita
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Antwort #4 - 26.05.2008 um 16:00:24
 
@ Trixxie:

Du beziehst dich bestimmt auf das vorherige Post, aber hast du davon auch ne Ahnung:


Die FZF kann man doch aber nur in der zuständigen Botschaft im Heimatland beantragen (Ecuador) dann muss er also doch ausreisen, oder kann die ABH das auch?

VBielen lieben Dank für die freundlliche Hilfe
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« Zuletzt geändert: 26.05.2008 um 16:15:34 von suquita »  
 
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Antwort #5 - 26.05.2008 um 16:25:49
 
suquita schrieb am 26.05.2008 um 16:00:24:
@ Trixxie:  

Na, das liest sich ja wie trixie XXL! Danke für die blumenstrauss  Laut lachend


Im Grunde müßte auch die FZF zum deutschen Kind vom Heimatland aus gemacht werden. Da du neu im Board bist, kannst du ja nicht alle Fälle kennen (zumal deine Antwort ja auf Seite 13 gestanden hätte Laut lachend). Es wird keine ABH den Vater eines deutschen Kindes für Wochen ins Heimatland schicken, damit das Visumsverfahren nachgeholt wird. Das ist völlig illusorisch. Da brauchst du keine Angst haben. Es gibt bereits genügend Urteile, dass "Geduldeten" vor der Geburt der Aufenthalt verlängert wurde, um dann nach der Geburt die entsprechende AE zu beantragen.

Take it easy!

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Eduard
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Antwort #6 - 26.05.2008 um 17:14:20
 
Ich denke, der Konsens hier ist, dass die Aussage der Ausländerbehörde

suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:31:50:
Auf Nachfrage bei der Ausländerbehörde gibt es KEINE Möglichkeit für meinen Mann in Deutschland zu bleiben, aber das glaube ich nicht.


falsch ist.

Auf Eure Situation ist m. E. §39 Nr. 3  der Aufenthaltsverordnung anwendbar:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...
3. er ... ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


Das Kind ist bereits geboren (und zwar nach Eurer Einreise, das ist wichtig), was jetzt noch fehlt, sind die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgerechtserklärung, dann könnt Ihr bei der ABH eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familienzusammenführung zum gemeinsamen Kind beantragen. Die Sorgerechtserklärung erledigt sich mit Eurer Heirat, die Vaterschaftsanerkennung dagegen leider nicht  (!) - sie ist erforderlich, weil Ihr bei der Geburt des Kindes noch unverheiratet wart.  Mit der Vaterschaftsanerkennung könnt Ihr dann die Geburtsurkunde ändern lassen und den Vater eintragen.

Bei einer FZF zum Kind fallen die Anforderungen "Sicherung des Lebensunterhalts" und "Sprachkenntnisse" weg.


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

Ich Idiot .. lese gerade, dass die Vaterschaft schon anerkannt ist.  OK, dann braucht Ihr zur Geburtsurkunde nur noch die Heiratsurkunde (ersetzt die Sorgerechtserklärung) und ab zur ABH.

Eduard
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« Zuletzt geändert: 26.05.2008 um 17:24:27 von Tippi »  
 
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Antwort #7 - 26.05.2008 um 17:51:04
 
suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:54:36:
Die Hochzeit ist nächste Woche und uns bleiben dann noch zwei Wochen bevor sein Touristenvisum wieder ausläuft


Auch bei Heirat in Deutschland während rechtmässigen Aufenthalt ist dies ein
Fall für § 39 Abs. 3 AufenthV
kann nur auf vorheriges Posting von @Eduard verweisen

ansonsten ist Geburt eines "deutschen" Kindes dessen Vater ich bin (mit Sorgerecht etc.) nach erfolgter Einreise  ein Fall von § 39 Abs. 3 AufenthV

Eduard saget dies schon
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Antwort #8 - 26.05.2008 um 21:00:03
 
Einbeck schrieb am 26.05.2008 um 17:51:04:
Auch bei Heirat in Deutschland während rechtmässigen Aufenthalt ist dies ein
Fall für § 39 Abs. 3 AufenthV  


Diese Aussage überrascht mich nun etwas, dass du der Heirat mit einem Schengen Visum "zustimmst", mit anschließender Erteilung der AE. Deinen Sätzen entnehme ich immer, dass man mit dem richtigen Visum einreisen muss. Das wäre aber dann kein Schengen Visum, sondern ein nationales Visum gewesen, wenn ein anschließender Daueraufenthalt geplant ist. Der Wunsch zu heiraten bestand ja schon bei der Visumsbeantragung und nicht erst in Deutschland.

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Antwort #9 - 26.05.2008 um 22:06:02
 
Hier ein Tip aus der Praxis (zum mitschreiben und ganz für umsonst):

1. Du gehst mit Deinem Mann zum Jugendamt, wo ihr eine gemeinsame SOrgerechtserklärung abgibt - so weit gewünscht (wenn nicht brauchst Du jetzt aber nicht mehr weiter zu lesen). Das Verfahren ist kostenlos und kann hilfsweise auch gegen Bezahlung beim Notar vorgenommen werden).

2. Wenn Dein Kind schon eine Geburtsurkunde hat, dann kann Dein Mann jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen. Da müsst Ihr die Jugendamtsurkunden vorzeigen und zudem - meine Empfehlung - eine Eidesstattliche Versicherung von Dir, dass Dein Mann sich TATSÄCHLICH um sein Kind kümmert und wenn ja, wie...

3. Wenn Dein Kind noch keine GEburtsurkunde hat, dann muss er auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen und hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Bis eine Geburtsurkunde vorliegt wird wohl erstmal eine Duldung erteilt werden.

4. Dein Mann muss NICHT ausreisen, weil dem deutschen Kleinkind eine Trennung - auch nicht kurzfrist - zugemutet werden kann (anders als dem Ehegatten eines Deutschen).

5. Falls die Ausländerbehörde sich drei Monate nach dem Antrag nicht regt, kann Dein Mann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen (In Hamburg jedenfalls gehen die Punkte 1.-4. glatt durch).

Die Ausländerbehörde hat also Recht, wenn Dein Mann JETZT kein Recht zum bleiben hat. Nach dem Gang zu Jugendamt oder zum Notar sieht die Sachlage aber ganz anders aus. Das Euch die Ausländerbehörde nicht darauf hingewiesen hat, zeugt vom unvergleichlichen Charme der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters.  Zunge

Heiraten könnt ihr immer noch später. Dann steht das Sorgerecht sowieso Euch beiden gemeinsam zu.

P.s. Im Übrigen "immigriert Dein Mann in die deutschen Sozialsysteme". Mit der Duldung hat er Anspruch auf Leistungen und Krankenschutz nach dem Asylbewerberleistungegesetz); mit der Aufenthaltserlaubnis auf ALG II.

mucha suerte!




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USS Swinetrek
 
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Einbeck
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Antwort #10 - 26.05.2008 um 23:04:10
 
trixie schrieb am 26.05.2008 um 21:00:03:
Diese Aussage überrascht mich nun etwas, dass du der Heirat mit einem Schengen Visum "zustimmst


Okay dieser Sachverhalt ist gelöst, aber allgemein zu Deiner Frage.
also off-topic, okay
Ich weiß Visamißbrauch und falsches Visa, weil ja Daueraufenthalt angestrebt wird.

Ich hätte das Schengen-Visa wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft wahrscheinlich nicht erteilt und weil ja auch ein anderes Visa (FZF) gewollt und beantragt wurde.

Da der Antragsteller aber nunmal ein Schengen-visum bekommen hat, naja probieren würde ich es jedenfalls, Antrag auf AE auf jeden Fall stellen,
denn § 39 Abs. 3 AufenthV:

er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

lässt im Rahmen rechtmäßigen Aufenthaltes auch "Schengen-Visum für kurzfristige aufenthalte" zu.

Zum Sachverhalt und meiner Antwort.
Diese Aussage hat mich verwirrt:
suquita schrieb am 26.05.2008 um 15:31:50:
Unser Kind sollte aber in Deutschland geboren werden und auch unsere Hochzeit sollte in Deutschland stattfinden, daher haben wir für meinen Mann ein Familienzusammenführungsvisum beantragt. Genehmigt worden ist uns aber nur ein Touristenvisum mit der Begründung: damit können sie in Deutschland auch heiraten!


Lehne eine Sache (FZF visa, die korrekte Sache) ab und sage etwas zu (AE bekommen sie auch mit Schengen visa), eine Sache die ich selber nicht halten oder besser deren Zusage ich nicht erfüllen kann  (für AE ist  ja die ABH zuständig nicht AV), da nicht ich sondern ABH zuständig ist, das macht wenig Sinn, solche Aussage läßt auf Absprache oder Rückfrage/Rücksprache schließen.
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Antwort #11 - 27.05.2008 um 08:45:34
 
Miss Piggy schrieb am 26.05.2008 um 22:06:02:
3. Wenn Dein Kind noch keine GEburtsurkunde hat, dann muss er auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen und hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Bis eine Geburtsurkunde vorliegt wird wohl erstmal eine Duldung erteilt werden.


bei rechtzeitiger Antragstellung ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 fällig, die von Amts wegen ausgestellt werden muss. Die Beantragung einer Duldung erübrigt sich also. Der Weg über die Duldung (statt FB) wäre im Übrigen auch ein anwaltlicher Haftungsfall wegen der damit verbundenen aufenthalts- und sozialrechtlichen Nachteile.

Zitat:
Mit der Duldung hat er Anspruch auf Leistungen und Krankenschutz nach dem Asylbewerberleistungegesetz


Auch dieses Märchen erwartet man eigentlich eher von Behörden: Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG genügt es, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Auf den tatsächlichen Besitz einer Duldung oder auf den Anspruch auf Erteilung einer Duldung kommt es überhaupt nicht an. (Gleichwohl geht es mit einer Duldung in der Hand natürlich einfacher)

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Antwort #12 - 27.05.2008 um 11:13:38
 
trixie schrieb am 26.05.2008 um 21:00:03:
Diese Aussage überrascht mich nun etwas, dass du der Heirat mit einem Schengen Visum "zustimmst", mit anschließender Erteilung der AE. Deinen Sätzen entnehme ich immer, dass man mit dem richtigen Visum einreisen muss. Das wäre aber dann kein Schengen Visum, sondern ein nationales Visum gewesen, wenn ein anschließender Daueraufenthalt geplant ist. Der Wunsch zu heiraten bestand ja schon bei der Visumsbeantragung und nicht erst in Deutschland.


Das ist jetzt vielleicht eine ganz dumme Frage: wo im Gesetz steht das eigentlich, dass man mit dem richtigen Visum einreisen sein muß? Die Aufenthaltsverordnung erlaubt ja gerade, dass man ein Besuchsvisum nach einer Heirat in D in eine FZF-AE umwandelt. Auf welcher Rechtsgrundlage kann man dann einen Ehepartner wieder in die Heimat zurückschicken, wenn er alle Voraussetzungen
erfüllt?

Ich weiß, Visummißbrauch, falsche Angaben bei Visumsbeantragung etc. Aber wenn - wie hier - keine falschen Angaben gemacht wurden und ein netter Botschaftsmitarbeiter trotzdem ein Visum erteilt hat?

Eduard

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Antwort #13 - 27.05.2008 um 11:25:25
 
Eduard schrieb am 27.05.2008 um 11:13:38:
wo im Gesetz steht das eigentlich, dass man mit dem richtigen Visum einreisen sein muß?  


Falsche Angaben im Visumsverfahren sind ein Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG und hindern gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einen Anspruch auf die AE. Und ohne Anspruch greift § 39 Nr. 3 AufenthV nicht.

Eduard schrieb am 27.05.2008 um 11:13:38:
Auf welcher Rechtsgrundlage kann man dann einen Ehepartner wieder in die Heimat zurückschicken, wenn er alle Voraussetzungen
erfüllt?  

... weil u. U. kein Anspruch entstanden ist.

Das in Deutschland geborene Kind dürfte die Sache retten, weil - wie schon berichtet - man es einem Säugling nicht zumuten kann, dass es längere Zeit ohne Vater ist.

Eduard schrieb am 27.05.2008 um 11:13:38:
Aber wenn - wie hier - keine falschen Angaben gemacht wurden und ein netter Botschaftsmitarbeiter trotzdem ein Visum erteilt hat?  

Visumsanträge werden ja schriftlich gemacht. Wenn statt eines nationalen Visums ein Schengen Visum erteilt wird, dürfte man als Bürger sicherlich auf einen Vertrauensschutz bauen. Anders würde ich die Sache werten, wenn der Botschaftsmitarbeiter zu einem Schengen Visums Antrag geraten hat und man diesen dann gestellt hat. Dann fehlen nämlich genau die relevanten Angaben, die einen langfristigen Aufenthalt begründen.

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Antwort #14 - 27.05.2008 um 14:03:08
 
Noch mehr dumme Fragen. Dass falsche Angaben Konsequenzen haben, ist klar. Aber ...

1. ... gehen wir mal von dem vorliegenden Fall aus und nehmen wir an, zu keiner Zeit (auch nicht im Visumsantrag) wurden falsche Angaben gemacht. War die Botschaft berechtigt, trotzdem ein Besuchsvisum auszustellen?

2. Wie sieht das aus, wenn der Ausländer für einen Kurzbesuch gar kein Visum braucht? Kann er dann hier einreisen, heiraten und gleich eine AE beantragen, oder muss er dann auch erst wieder zurück in die
Heimat und das "richtige" Visum beantragen?

Eduard
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