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Ermessenseinbürgerung (Gelesen: 1.223 mal)
drjay
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Beiträge: 1
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ermessenseinbürgerung
31.03.2008 um 10:00:24
 
Hallo
ich habe einige Fragen:
Ich habe letzte Woche den Einbürgerungsantrag in München gestellt. Es handelt sich um eine Ermessungseinbürgerung. Einige Daten zu meiner Person:
•      Promovierter Wissenschaftler seit knapp 5 Jahren in einer Unbefristeter Arbeitsverhältnis
•      Vater eines Deutschen Kindes
•      nicht vorbestraft
•      Noch nie Sozialhilfe oder ähnliches bezogen
Nun zu den Fragen:

1.      Vor 2 Jahren war ich nebenberuflich als Geschäftsführer einer GmbH tätig, und die Firma musste Insolvenz anmelden. Einige Gläubiger wollten mich in die Haftung nehmen, und diesbezüglich habe ich einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis  bekommen. Es hat sich herausgestellt dass der Urteil nicht rechtens war, und ich habe natürlich einen Anwalt beauftragt der den urteil angefochten hat. Eine Einigung steht noch aus. Die Sachbearbeiterin meinte der Eintrag, kann negativ auf meine Einbürgerung wirken. Sie hat beim Amstgericht Auskunft geholt. Hat sie Recht?
2.      Zweite Frage, ich habe die Möglichkeit eine Weiterbildung in die USA zu verwirklichen, dafür muss ich aber meine jetziger Stelle kündigen, wenn ich das mache bevor die Einbürgerung vollzogen ist, kommt es möglicherweise zu Komplikationen?


Ich  bedanke mich im Voraus für jegliche Hilfe


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« Zuletzt geändert: 31.03.2008 um 11:02:40 von Ralf »  
 
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Ralf
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Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 01.04.2008 um 12:56:08
 
drjay schrieb am 31.03.2008 um 10:00:24:
Die Sachbearbeiterin meinte der Eintrag, kann negativ auf meine Einbürgerung wirken.

Privatrechtliche Schulden haben keinen Einfluss auf
das Einbürgerungsverfahren. Ein Problem kann es
dadurch nur dann geben, wenn dadurch die Sicherung
des Lebensunterhaltes gefährdet ist.

drjay schrieb am 31.03.2008 um 10:00:24:
kommt es möglicherweise zu Komplikationen? 

Der Auslandsaufenthalt darf maximal 6 Monate dauern,
ansonsten gäbe es Probleme mit den anrechenbaren
Aufenthaltszeiten, es sei denn, ein längerer Aufenthalt
wurde vorher von der ABH genehmigt.

Wenn auch nach einer Kündigung der jetzigen Stelle
der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist, stellt
das kein Problem dar, es kann das Verfahren dann
allenfalls wegen evtl. zusätzlich erforderlicher
Prüfungen etwas verzögern.
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