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Einbürgerung.....hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! (Gelesen: 1.781 mal)
simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung.....hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
18.03.2008 um 00:53:14
 
Hallo Ihr Zusammen
Mein Mann ist seit  2005 deutscher Staatsbürger. seit 7 Monate  habe ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt . .
Die Sachbearbeiterin der zuständigen Ausländerbehörde sagte uns, die entscheidung auf meine Antrag wurde verschoben ,_______-(mein mann hatte eine befristete vertrag  und war in probezeit als wir der Antrag gestellt._____erst nach vorliegen einer neue  (((((((((arbeitvertrag ))))))))))meines mannes___obwohl wir haben sie schon die neue Arbeitvertrag nachgereicht ,meinte sie wieder dass erst nach der probezeit(weil mein mann eine neue Arbeitsgeber hat) entschieden werde.
Kann mich bitte jemand über die anzuwendenen Bestimmungen aufklären und mir die hierzu betreffenden Gesetzestexte zeigen.
Vielen Dank im vorraus
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wolbe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 18.03.2008 um 08:31:38
 
simo schrieb am 18.03.2008 um 00:53:14:
Kann mich bitte jemand über die anzuwendenen Bestimmungen aufklären und mir die hierzu betreffenden Gesetzestexte zeigen.


Hallo simo,

das ist etwas schwierig, da aus deinem Post nicht genau zu ersehen ist, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll/kann.

Ich gehe mal davon aus, dass du nach § 9 AufenthG eingebürgert werden kannst. Bei einer Einbürgerung nach § 9 sind auch die Ausführungshinweise zum § 8 StAG zu beachten. Danach kann die Einbürgerung nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt eurer Familie nachhaltig und auf Dauer gesichert ist.
Bei einem zeitliche befristeten Vertrag und in der Probezeit fehlt es derzeit an einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes, da ja erst einmal davon ausgegangen werden muss, dass nach Ablauf des Zeitvertrages das Einkommen wieder wegfällt.

Wann trotz der befristeten Arbeitsverträge eine Einbürgerung möglich ist, ist nicht abschließend geregelt. Hier hilft aber auch Nr. 2.3.1 der VAH zum AufenthG
Zitat:
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei derBundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.


Gruß Wolfgang
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simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.03.2008 um 12:51:35
 
hallo Wolfgang
Danke für die Antwort
die  Sachbearbeiterein sagte daß alle Vorausetzung sind erfüllt .das probleme ist nur  das Arbeitsvertrag.(probezeit).
aber das find ich unklar .(auch im fall der Arbeitslosigkeit  das lebensunterhalts ist gesichert).
die Einbürgerung erfolgt nach §9 .
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maki
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Antwort #3 - 18.03.2008 um 12:59:36
 
simo schrieb am 18.03.2008 um 12:51:35:
(auch im fall der Arbeitslosigkeitdas lebensunterhalts ist gesichert). 

Wodurch denn?
Am besten die Nachweise dafür erbringen, dann sollte es keine Probleme geben.
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schweitzer
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Antwort #4 - 18.03.2008 um 13:06:42
 
Hallo simo,

eine Einbürgerung nach § 9 StAG ist letztlich "nur" eine vorzeitige Ermessenseinbürgerung. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung gelten damit die Vorschriften für eine Einbürgerung nach § 8 StAG, so wie Wolfgang das schon skizziert hat.

Der Lebensunterhalt muss dafür ganz grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (auch ohne solche, für die man vorher Beiträge einegzahlt hat wie für das Arbeitslosengeld I) durch eigene Arbeit gesichert werden, und zwar mit einer gewissen Prognose hinsichtlich Dauerhaftigkeit. (Bei einer Einbürgerung nach § 9 genügt es allerdings, wenn das durch einen der beiden Partner für beide nachgewiesen wird - also ein Arbeitsverhältnis mit ausreichend hohem Verdienst würde reichen!)

Also, zumindest die Probezeit eines Arbeitsverhältnisses müsste schon abgewartet werden ...

=schweitzer=
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