simo schrieb am 18.03.2008 um 00:53:14:Kann mich bitte jemand über die anzuwendenen Bestimmungen aufklären und mir die hierzu betreffenden Gesetzestexte zeigen.
Hallo simo,
das ist etwas schwierig, da aus deinem Post nicht genau zu ersehen ist, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll/kann.
Ich gehe mal davon aus, dass du nach § 9
AufenthG eingebürgert werden kannst. Bei einer Einbürgerung nach § 9 sind auch die Ausführungshinweise zum § 8
StAG zu beachten. Danach kann die Einbürgerung nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt eurer Familie
nachhaltig und auf Dauer gesichert ist.
Bei einem zeitliche befristeten Vertrag und in der Probezeit fehlt es derzeit an einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes, da ja erst einmal davon ausgegangen werden muss, dass nach Ablauf des Zeitvertrages das Einkommen wieder wegfällt.
Wann trotz der befristeten Arbeitsverträge eine Einbürgerung möglich ist, ist nicht abschließend geregelt. Hier hilft aber auch Nr. 2.3.1 der VAH zum
AufenthG Zitat:Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig
zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei derBundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.
Gruß Wolfgang