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das konsulat bürgert mich nicht aus wegen den kindern (Gelesen: 4.599 mal)
larafee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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11.01.2008 um 10:23:57
 
Gutentag,bin neu hier und ich hoffe ihr könnt mir helfen!
also bin türkin und möchte die deutsche staatsbürgerschaft ewerben!anträge sind bearbeitet und erledigt!meine zusicherung habe ich schon erhalten im jahre 2006.
problem:ich war verheiratet und bin mittlerweile geschieden!kurz nach der scheidung bin ich von einem anderen mann schwanger geworden,daher ich nach der scheidung keine 300 tage gewartet habe sollte bei den türkischen behörden das kind über mein ex mann eingetragen werden!
mein jetziger mann und ich wollten das nicht!
in deutschland war das kein grosses problem das kind über den richtigen vater also mein jetziger mann eintragen zu lassen!in geburtsurkunde steht auch sein nachname drin!
als ich zum türkischen konsulaten ging wo ich meine ausbürgerung beantragen wollte,haben sie es nicht getan.
aus dem grund das unser gemeinsamer sohn der auch die doppelte staatsbürgerschaft hat nicht bei den türken registriert ist also kein nüfus hat müsste ich ihn erst registrieren!kinderausweiss besitzt er!
Aber bevor ich ihn registriere müsste ich in der türkei ein vaterschaftsaberkennungsverfahren durchfüren lassen.
dafür brauche ich mehrere 100 euro und die adresse meines ex mannes die ich nicht habe!bei meldehörde 3 mal angefragt!
meine frage :kann mich die tr. nicht ausbürgern bevor ich mein sohn nicht in der türkei registriren lasse?immerhin ist der vater auch deutsch von geburt an!
muss ich ihm einen nüfus beantragen?kann er nicht nur deutsch bleiben?
kann ich zu not auch eine doppelte staatsbürgerschaft haben?
wäre super wenn ich mir weiterhelfen könntet!!!!!!
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ronny
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Antwort #1 - 11.01.2008 um 16:01:38
 
larafee schrieb am 11.01.2008 um 10:23:57:
in deutschland war das kein grosses problem das kind über den richtigen vater also mein jetziger mann eintragen zu lassen!in geburtsurkunde steht auch sein nachname drin! 


Hallo

die Geburtsurkunde des deutschen Standesbeamten ist fehlerhaft, weil auch für den deutschen Rechtsbereich Dein EX als Vater zu gelten hat.

Dein Standesamt hat da schlicht einen Fehler gemacht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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larafee
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Antwort #2 - 11.01.2008 um 17:01:04
 
Danke für die Antwort, aber das ist richtig so!Es hat zwar sehr viel zeit gekostet,aber in Deutschland hat man es anerkannt,weil mein Mann also zweiter ehemann die Vaterschaft hier anerkannt hat.Und mein ex damals aberkannt!Das war echt unser Glück gewesen!
Wir haben die Geburtsurkunde erst 4 wochen später bekommen mit großem Kampf!
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sid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.01.2008 um 19:28:41
 
Hallo,

Wenn der Ex die Vaterschaft in Deutschland aberkannt hat, muss das doch über das Amtsgericht laufen...?! Da muss es doch dann ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes geben – vielleicht hilft das ja beim Konsulat weiter.

Warum willst du das Kind beim türkischen Konsulat nicht registrieren lassen? - die türkische Staatsangehörigkeit besteht sowieso für das Kind, weil DU türkische Staatsangehörige bist, siehe auch


www.bmi.bund.de: (deutsches Recht)
Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.

und www.migration-online.de: ( türkisches Recht - bitte unterstrichenen Text beachten)

Die türkischen Gesetze sehen vor, dass jedes Kind, das türkische Eltern oder einen türkischen Elternteil hat, als türkische Staatsangehörige bzw. türkischer Staatsan gehöriger geboren wird, unabhängig vom Geburtsort.
Beispiel
Yeliz wird in Deutschland geboren. Ihre Eltern Filiz und Can haben beide die tür kische Staatsangehörigkeit. Yeliz bekommt die türkische Staatsangehörig keit daher durch Geburt. Sie hätte auch die türkische Staatsangehörigkeit be kommen, wenn nur ihr Vater oder nur ihre Mutter die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätte.

Gruss Sid
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Muleta
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Antwort #4 - 15.01.2008 um 20:13:50
 
ronny schrieb am 11.01.2008 um 16:01:38:
die Geburtsurkunde des deutschen Standesbeamten ist fehlerhaft, weil auch für den deutschen Rechtsbereich Dein EX als Vater zu gelten hat.


warum sollte das (zwingend) so sein?!? (Art. 19 EGBGB, vorgeburtliche VA, deutsches Recht gem. Günstigkeitsprinzip).

Muleta
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ronny
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Antwort #5 - 16.01.2008 um 07:42:55
 
Muleta schrieb am 15.01.2008 um 20:13:50:
(Art. 19 EGBGB, vorgeburtliche VA, deutsches Recht gem. Günstigkeitsprinzip). 


Richtig, aber das Günstigkeitsprinzip sagt als erstes aus:

Irgendein Vater ist besser als gar keiner (= Vorrang des türk. Rechts).

Kenne den Sachverhalt nicht komplett, aber ich vermute da hat ein Standesbeamter das Günstigkeitsprinzip falsch verstanden ...

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Ronny Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #6 - 16.01.2008 um 10:05:04
 
ronny schrieb am 16.01.2008 um 07:42:55:
Richtig, aber das Günstigkeitsprinzip sagt als erstes aus:

Irgendein Vater ist besser als gar keiner


naja, ich würde sagen: der erste, mit hinreichender Sicherheit feststehende Vater gewinnt. Danach ist also zu prüfen, wer zum Zeitpunkt der Geburt als Vater in Frage kommt und unter diesen ist dann zu wählen und zwar nach der größtmöglichen rechtlichen Sicherheit.

Zitat:
(= Vorrang des türk. Rechts).


nicht unbedingt. Bei einer geschiedenen Frau und einer wirksamen vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung steht nach dem deutschem Recht völlig zweifelsfrei ein Vater fest. Ob nach einem ausländischen Recht, das der Standesbeamte regelmäßig nur unvollständig und nach letztem Stand von Bergmann/Ferid kennt, genauso sicher eine Vaterschaft vorliegt, ist hingegen offen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips ist die Anwendung deutschen Rechts daher wenigstens vertretbar.

Muleta
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Antwort #7 - 16.01.2008 um 11:00:42
 
Muleta schrieb am 16.01.2008 um 10:05:04:
Bei einer geschiedenen Frau und einer wirksamen vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung steht nach dem deutschem Recht völlig zweifelsfrei ein Vater fest. Ob nach einem ausländischen Recht, das der Standesbeamte regelmäßig nur unvollständig und nach letztem Stand von Bergmann/Ferid kennt, genauso sicher eine Vaterschaft vorliegt, ist hingegen offen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips ist die Anwendung deutschen Rechts daher wenigstens vertretbar. 


Glaubs oder nicht Zwinkernd

Vater (anerkennungswilliger ) ist Deutscher

Mutter ist Deutsche aber eingebürgerte.

Exeheman der Mutter ist Türke.

Scheidung erfolgte innerhalb von weniger als 300 Tagen vor der Geburt.

Wer steht im Geburtseintrag drin ?

Lehrmeinung Akademie für Personenstandswesen und herrschende IPR-ler Meinung ist:

Vater ist der Türke Zwinkernd

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Antwort #8 - 16.01.2008 um 11:36:02
 
ronny schrieb am 16.01.2008 um 11:00:42:
Lehrmeinung Akademie für Personenstandswesen und herrschende IPR-ler Meinung ist:


a.A.: Andrae, Internationales FamR, § 5 Rn. 27ff. mit ausführlicher Diskussion der relevanten Meinungen.

Muleta

P.S. das Buch gibt's derzeit als "Mängelexemplar" und sollte damit auch für Behörden erschwinglich sein.  Zwinkernd
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Antwort #9 - 16.01.2008 um 20:49:36
 
Muleta schrieb am 16.01.2008 um 11:36:02:
das Buch gibt's derzeit als "Mängelexemplar" 


Kein Wunder bei der Auffassung...  Laut lachend

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Ralf
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Antwort #10 - 16.01.2008 um 21:45:21
 
Hallo!

back 2 topic  bitte

Und für die personenstandsrechtlichen Dinge bitte
den anderen Thread benutzen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1200045214

Hier soll es nur um die Einbürgerung gehen. Ist
mir aber schon zu durcheinander, um das noch
zu entknoten.

Grundsätzlich ist nicht daran auszusetzen, wenn
der Heimatstaat vor der Einleitung des Entlassungs-
verfahrens zunächst fordert, dass die pass- und
personenstandsrechtlichen Angelegenheiten ge-
ordnet werden.

larafee schrieb am 11.01.2008 um 10:23:57:
muss ich ihm einen nüfus beantragen?

Ja.

larafee schrieb am 11.01.2008 um 10:23:57:
kann er nicht nur deutsch bleiben? 

Er ist ja, wie oben schon gesagt wurde, bereits jetzt
türkischer (allein schon wegen der Abstammung von
einer türkischen Mutter, mit der Vaterfrage hat das
also noch gar nichts zu tun) und offenbar auch deut-
scher Staatsangehöriger.
Wenn allerdings später auch für die türkischen Behörden
feststeht, dass nicht den Exmann, sondern ein Deut-
scher der vater ist, dann wird das Kind auch zusammen
mit dir aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen.
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Antwort #11 - 18.01.2008 um 00:19:42
 
hallo,soorry für die späte antwort!
und DANKE für eure antworten!
also nocheinmal kurzgefasst,ich war einmal verheiratet mit einem türken,bin seit 2004 von ihm geschieden und habe mit meinem jetzigen mann geheiratet im jahre 2007!mein sohn ist nach der scheidung gebohren im jahre 2005!
mein jetziger mann ist deutsch,ich türkin!
wollte die deutsche staatsbürgerschaft beantragen,papiere waren alle in ordnung (zusicherung auch)!dann war ich beim konsulaten und wollte die unterlagen zur ausbürgerung beantragen!ABER DIE WUSSTEN DAS ICH EIN KIND HATTE WAS NOCH NICHT BEI DEN REGISTRIERT WAR!BEVOR ICH DAS NICHT TAT KANN MAN MICH AUCH NICHT AUSBÜRGERN ! ICH SOLLE  mein sohn erst bei den türken einbürgern lasseN und dann wieder mit mir ausbürgern lasseN!
ÚND SIE SAGTEN MIR DAS RECHTLICH GESEHEN MEIN EX MANN DER VATER WÄRE;WEIL NACH DER SCHEIDUNG NOCH KEINE 300TAGE VERGANGEN SIND!
ICH SOLLTE MIR EINEN ANWALT IN DER TÜRKEI NEHMEN UND EIN VERFAHREN ERÖFFNEN WO MEIN EX MANN DIE VATERSCHAFT ABERKENNT UND DAS KOSTET MEGA VIEL GELD!WIE SOLL ICH DAS SCHAFFEN?
IN DEUTSCHLAND WAR MEIN JETZIGER MANN DER VATER IN DER GEBURTSURKUNDE AUCH EINGETRAGEN:WAR ZWAR SEHR SCHWER ABER ES HAT GEKLAPPT;WEIL DAMALS MEIN EX MANN DIE VATERSCHAFT ABERKANNT HAT UND MEIN JETZIGER MANN DIE VATERCAHAFT ANNERKANNT HAT!
DESWEGEN IST DER GRUND DAS ICH MEINEN SOHN NICHT BEI DEN TÜRKEN EINBÜRGERN LASSEN MÖCHTE!ER KANN DOCH NUR DEUTSCH BLEIBEN!WARUM MUSS ER SICH ERST EINBÜRGERN LASSEN UND DANN MIT MIR WIEDER AUSBÜRGERN LASSEN!ECHT EIN QUATSCH!
MUSS ICH IHN WIRCKLICH ERST EINBÜRGERN LASSEN?
DANKE FÜR DIE WEITEREN ANTWORTEN!
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Antwort #12 - 18.01.2008 um 16:05:12
 
larafee schrieb am 18.01.2008 um 00:19:42:
WARUM MUSS ER SICH ERST EINBÜRGERN LASSEN UND DANN MIT MIR WIEDER AUSBÜRGERN LASSEN!ECHT EIN QUATSCH! 


Kein Quatsch. Er muss sich natürlich auch nicht erst
in der Türkei einbürgern lassen, weil er als Kind einer
türkischen Mutter die türkische Staatangehörigkeit
sowieso bereits mit der Geburt erworben hat, völlig
unabhängig von der Frage, wer denn nun der Vater
ist.

Aber das habe ich alles schon mal erklärt, liest du
eigentlich auch die Antworten?
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Antwort #13 - 18.01.2008 um 16:55:37
 
Danke nocheinmal!
bleibt mir wohl nichts anderes übrig als ihn doch einbürgern zu lassen!
Ich bedanke mich für alle antworten!
gruß
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Antwort #14 - 18.01.2008 um 17:04:02
 
Ralf schrieb am 18.01.2008 um 16:05:12:
liest du
eigentlich auch die Antworten?

larafee schrieb am 18.01.2008 um 16:55:37:
bleibt mir wohl nichts anderes übrig als ihn doch einbürgern zu lassen!


q. e. d. - sie liest die Antworten nicht!
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