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Wechsel von Promotion zu Beschäftigung (Gelesen: 8.900 mal)
Nadi
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14.12.2007 um 15:33:57
 
Ich habe eine Frage:

Ist es möglich für mich, meinen Aufenthaltsstatus von Promotion zu Erwerbstätigkeit zu ändern, bzw. meine Promotion als Nebentätigkeit neben meiner Vollzeitbeschäftigung zu machen?

Ich habe meinen Abschluss von der Uni Heidelberg im Sommer 2006 bekommen und danach eine Promotion angefagen. Ich möchte gerne momentan ein bisschen mehr Berufserfahrung bekommen und neben meiner Promotion eine Vollzeitbecshäftigung, die einen Hochschulabschluss voraussetzt, ausüben.

Wird es ein Problem sein, das zu machen?

Mit welchen Schwierigkeiten sollte ich rechnen, bevor ich mein Anliegen an die Ausländernbehörde herantrage?

Vielen Dank im voraus,
Nader
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Sondra
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Antwort #1 - 18.01.2008 um 11:48:34
 
Nadi schrieb am 14.12.2007 um 15:33:57:
Wird es ein Problem sein, das zu machen?

Ich denke nicht. Hochschulabsolventen deutscher Hochschulen wurde mit der "Hochschulabsolventenzugangsverordnung" vom 9.10.2007 der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert - sie unterliegen nicht mehr der Vorrangsprüfung. Wenn du jetzt
1. ein Angebot für einen angemessenen Arbeitsplatz
2. die Bestätigung seitens der Promotion führenden Einrichtung (Uni / Institut / Doktorvater), dass die Fortführung der Promotion parallel zu einem fulltime Job erwünscht / empfehlenswert ist
hast,
dann dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen.
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Ulf
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Antwort #2 - 25.01.2008 um 16:25:20
 
Sondra schrieb am 18.01.2008 um 11:48:34:
Ich denke nicht. Hochschulabsolventen deutscher Hochschulen wurde mit der "Hochschulabsolventenzugangsverordnung" vom 9.10.2007 der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert - sie unterliegen nicht mehr der Vorrangsprüfung. Wenn du jetzt
1. ein Angebot für einen angemessenen Arbeitsplatz
2. die Bestätigung seitens der Promotion führenden Einrichtung (Uni / Institut / Doktorvater), dass die Fortführung der Promotion parallel zu einem fulltime Job erwünscht / empfehlenswert ist
hast,
dann dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen.


Es gibt allerdings in ABH die Auffassung, daß die Jobsuche und die nachgehende Dauerbeschäftigung dann nicht zulässig sein sollen, wenn man nach dem Diplom ein Promationsvorhaben gestartet hat, ohne es vollendet zu haben. Oder hat sich das mit der neuen Verordnung erledigt?

Punkt 2. sollte jedenfalls gut dargelegt werden.

Gruß, ULF
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Antwort #3 - 25.01.2008 um 20:10:35
 
Ulf, ich glaube du verwirrst (wie so oft) mehr, als
dass du echt ne Hilfe bist.
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katerinka
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Antwort #4 - 30.01.2008 um 08:29:28
 
Sondra schrieb am 18.01.2008 um 11:48:34:

Ich denke nicht. Hochschulabsolventen deutscher Hochschulen wurde mit der "Hochschulabsolventenzugangsverordnung" vom 9.10.2007 der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert - sie unterliegen nicht mehr der Vorrangsprüfung. Wenn du jetzt
1. ein Angebot für einen angemessenen Arbeitsplatz
2. die Bestätigung seitens der Promotion führenden Einrichtung (Uni / Institut / Doktorvater), dass die Fortführung der Promotion parallel zu einem fulltime Job erwünscht / empfehlenswert ist
hast,
dann dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen.


Hallo Sondra,
ich dachte Vorrangprüfung fällt nur dann weg, wenn das Studiumende nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegt?

hast Du vielleicht zum Punkt 2. eine Quellenangabe? Ich habe noch nie was von solcher Bescheinigung gehö
rt, und das würde mich aber auch immens unterstützen!

LG
Katja
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Sondra
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Antwort #5 - 30.01.2008 um 14:25:10
 
katerinka schrieb am 30.01.2008 um 08:29:28:
ich dachte Vorrangprüfung fällt nur dann weg, wenn das Studiumende nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegt?

Woher hast du das denn? Hier der Text

Zitat:
Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337)

Eingangsformel
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche
Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und
2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

In dem Zusammenhang für Absolventen aus D

Zitat:
§ 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.


Verkürzt: Ohne Prüfung (des Arbeitsmarktes) (wird) die Zustimmung zur Beschäftigung Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz (erteilt).

Ich kann nichts über "1 Jahr in der Vergangenheit" (oder während des letzten Jahres) finden. Sollte dich "Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes" irritieren, nun, das AufenthG heißt "Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" und ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Und Aufenthaltsbewilligungen wurden (so weit ich weiß) in AE nach § 16 umgewandelt.

katerinka schrieb am 30.01.2008 um 08:29:28:
hast Du vielleicht zum Punkt 2. eine Quellenangabe?

Nö. Sie ist im Prinzip auch nicht notwendig, aber nützlich in dem Sinne, dass es beweist, dass sich der Betroffene ernsthafte Gedanken über seine Zukunft in D gemacht hat und die Arbeit als zusätzliches Instrument der Qualifizierung betrachtet bzw. dass er in absehbarer Zeit noch besser / höher qualifiziert sein wird.
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Antwort #6 - 30.01.2008 um 21:09:21
 
Sondra schrieb am 30.01.2008 um 14:25:10:

Woher hast du das denn?


Ich habe das aus dem folgenden Beitrag so interpretiert:

Die seit dem 16.10.07 geltende Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung (HSchulAbsZugV) regelt den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG, die innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss ihres in Deutschland durchgeführten Studiums eine ihrem Hochschulabschluss angemessene Arbeitsstelle finden.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1196277306

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Antwort #7 - 31.01.2008 um 15:47:41
 
katerinka schrieb am 30.01.2008 um 21:09:21:
Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für nicht aus der EU kommende Studierende mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG, die innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss ihres in Deutschland durchgeführten Studiums eine ihrem Hochschulabschluss angemessene Arbeitsstelle finden.

Das bezieht sich auf § 16 Absatz 4. Du weißt, denke ich, das ausländische Absolventen diese AE für 1 Jahr für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz bekommen. Wer bereits über 1 Jahr hier ist, hat
1. entweder diese Hürde bereits überstanden (und ein Job) - also trifft auch für ihn die Erleichterung zu, falls er wechseln möchte;
2. weiterhin eine AE nach § 16 Absatz 1 für ein postgraduiertem Studium oder Promotion. So lange der Betroffene noch keinen Gebrauch vom Absatz 4 des § 16 gemacht hat, und ein interessantes Jobangebot hat, spricht eigentlich nichts dagegen, dass er mit der Arbeit anfängt - sei es parallel zur Promotion, sei es nur mit der bereits erworbenen Qualifikation.
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Antwort #8 - 31.01.2008 um 17:02:53
 
Sondra schrieb am 31.01.2008 um 15:47:41:

... Wer bereits über 1 Jahr hier ist, hat
...
2. weiterhin eine AE nach § 16 Absatz 1 für ein postgraduiertem Studium oder Promotion. So lange der Betroffene noch keinen Gebrauch vom Absatz 4 des § 16 gemacht hat, und ein interessantes Jobangebot hat, spricht eigentlich nichts dagegen, dass er mit der Arbeit anfängt - sei es parallel zur Promotion, sei es nur mit der bereits erworbenen Qualifikation.


Wenn das wahr ist, dann freue ich mich sehr darüber!!!  Smiley

Ich habe genau die gleiche Situation. Ich habe in Deutschland 2005 ein Studium absolviert, und gleich eine Doktorandenstelle in der Industrie angenommen (mit §16.1).

Leider ist meine AB aber der Meinung, da es seit meinem Uni-Abschluss mehr als 1 Jahr vergangen ist, kann ich vom Wegfall der Vorrangprüfung kein Gebrach mehr machen. Sie meinen nämlich, dass es egal ist, ob man Gebrauch von §16.4. gemacht hat oder nicht, die Erleichterung bezieht sich nur auf das erste Jahr nach dem Abschluss.  Griesgrämig(((((((((((((
Ich gehe mal nächste Woche nochmal hin zum Nachfragen.


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein. Du hast 15 Minuten Zeit dein
abgegebenes Post zu ändern oder zu ergänzen.      Tippi


Ups! Mit "AB" habe ich "ABH", also Ausländerbehörde gemeint
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« Zuletzt geändert: 31.01.2008 um 17:36:20 von Tippi »  

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Antwort #9 - 02.02.2008 um 12:57:41
 
katerinka schrieb am 31.01.2008 um 17:02:53:
Ich habe genau die gleiche Situation. Ich habe in Deutschland 2005 ein Studium absolviert, und gleich eine Doktorandenstelle in der Industrie angenommen (mit §16.1).

Leider ist meine AB aber der Meinung, da es seit meinem Uni-Abschluss mehr als 1 Jahr vergangen ist, kann ich vom Wegfall der Vorrangprüfung kein Gebrach mehr machen. Sie meinen nämlich, dass es egal ist, ob man Gebrauch von §16.4. gemacht hat oder nicht, die Erleichterung bezieht sich nur auf das erste Jahr nach dem Abschluss.


So etwas meinte ich mit meiner Antwort #2 hier oben im Thread.

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 02.02.2008 um 19:01:48
 
Also gehe ich davon aus, dass wenn ich eine Promotion angefangen habe, dass die Vorrangsprüfung trotzdem für mich gilt, weil es länger als ein Jahr ist seit meinem Magisterabschluss und weil ich eine Promotion angefangen habe?

Und was ist wenn ich sagen, ich möchte die Promotion weitermachen, aber hauptsächlich beschäftigt sein und ein Beschäftigungsvisum beantragen?

Kann es sein, dass es von Bundesland zu Bundesland anders ist?
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Antwort #11 - 02.02.2008 um 19:44:59
 
Nadi schrieb am 02.02.2008 um 19:01:48:
Also gehe ich davon aus, dass wenn ich eine Promotion angefangen habe, dass die Vorrangsprüfung trotzdem für mich gilt, weil es länger als ein Jahr ist seit meinem Magisterabschluss und weil ich eine Promotion angefangen habe?

Und was ist wenn ich sagen, ich möchte die Promotion weitermachen, aber hauptsächlich beschäftigt sein und ein Beschäftigungsvisum beantragen?

Kann es sein, dass es von Bundesland zu Bundesland anders ist?


Es muss eigentlich gleich sein in allen Bundesländern, aber manchmal handeln ABH in unterschiedlichen Städten doch unterschiedlich. Deshalb lohnt es sich, bei Deiner ABH zu fragen.

Was Sondra meinte (wie ich das verstehe):

wenn Du hier Studium abgeschlossen hast, und danach mit §16.1. weiter promovierst, kannst Du jederzeit (also auch nach mehr als 1 Jahr) die AE nach §16.4. beantragen (aber nur, wenn Du vorher wirklich nur mit §16.1. hier warst, ohne §16.4.). Wenn das so ist, dann brauchst Du wahrscheinlich keine Vorrangprüfung.

Ich versuche in dieser Woche zu ABH zu gehen und nochmal zu fragen, weil ich die gleiche Situation habe. Wenn ich mehr weiss, poste ich hier was ich erfahren habe.

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Antwort #12 - 02.02.2008 um 20:10:27
 
Sondra schrieb am 31.01.2008 um 15:47:41:
2. weiterhin eine AE nach § 16 Absatz 1 für ein postgraduiertem Studium oder Promotion. So lange der Betroffene noch keinen Gebrauch vom Absatz 4 des § 16 gemacht hat, und ein interessantes Jobangebot hat, spricht eigentlich nichts dagegen, dass er mit der Arbeit anfängt...


wenn erneut ein 16 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde, steht § 16 Abs. 2 AufenthG dem Wechsel zu § 18 in der Regel entgegen. Ich persönlich würde zwar hier bedenkenlos eine Ausnahme zur Sperre sehen, m.W. ist das aber gerichtlich noch nicht entschieden.

Alles in allem also ein Grund, gleich zu Beginn der Promotion auf den richtigen Aufenthaltstitel zu achten (nämlich i.d.R. § 18) und dies sonst berichtigen oder ändern lassen.

Praktiker der ABH haben sich dazu m.W. hier noch nicht geäußert...

Muleta
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Antwort #13 - 03.02.2008 um 22:41:33
 
Muleta schrieb am 02.02.2008 um 20:10:27:
Alles in allem also ein Grund, gleich zu Beginn der Promotion auf den richtigen Aufenthaltstitel zu achten (nämlich i.d.R. § 18) und dies sonst berichtigen oder ändern lassen.


Hallo Muleta,

wie kann man als Doktorand darauf achten?
Z.B. ich habe darauf geachtet.
Aber es hat nicht geklappt, die ABH davon überzeugen, dass §18 "richtig" ist.
Die ABH war standhaft der Meinung, dass §16 einzig mögliche ist, weil die Promotion als einziges Grund für die AE-Erteilung anzusehen ist. In einem Doktorandenvertrag (externe Doktoranden in der Industrie) steht ja meistens nur, dass man für die Promotionserstellung bezahlt wird - also quasi für die eigene Weiterbildung.

LG

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Antwort #14 - 04.02.2008 um 09:21:30
 
katerinka schrieb am 03.02.2008 um 22:41:33:
wie kann man als Doktorand darauf achten?
Z.B. ich habe darauf geachtet.
Aber es hat nicht geklappt, die ABH davon überzeugen, dass §18 "richtig" ist.
Die ABH war standhaft der Meinung, dass §16 einzig mögliche ist, weil die Promotion als einziges Grund für die AE-Erteilung anzusehen ist.


Klage bei Deinem freundlichen Verwaltungsgericht erheben.

I.d.R. ist das innerhalb eines Jahres nach Erteilung der AE möglich. Kosten im Verlustfall (1. Instanz): 363 EUR Gerichtskosten zzgl. Anwaltskosten. Ein Anwalt ist sehr ratsam aber nicht zwingend vorgeschrieben.

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