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Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe in D (Gelesen: 6.074 mal)
karibu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.12.2007 um 21:58:22
 
Ich habe in Kenia einen kenianischen Staatsbürger geheiratet.

Nun habe ich vom deutschen Standesamt erfahren, dass niemand verpflichtet ist, diese Ehe in D registrieren zu lassen.

Nun meine Fragen:

Wenn der ausländische Ehegatte per FZF nach D eingereist ist, eine Meldebescheinigung und eine Aufenthaltsgenehmigung hat, die Ehe aber nicht beim Standesamt in D registriert wurde, wie würde sich dies auf evtl. danach in D geborene Kinder auswirken - gelten sie dann in D als ehelich oder nicht?

Deutsche Staatsbürger müssten sie aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft ja zumindest werden?

Welchen Familiennamen dürften/müssten sie führen:
meinen oder den des Vaters?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.12.2007 um 22:53:50
 
Jambo!

Wenn du deinen kenianischen Ehepartner beim Einwohnermeldeamt anmeldest, wird aufgrund der Heiratsurkunde (certificate of marriage) der Familienverbund geschlossen, so daß ihr als verheiratet geführt werdet. So wird es zumindest in einer deutschen Millionenstadt praktiziert. Wenn du einen englischkundigen Sachbearbeiter beim Einwohnermeldeamt triffst, dann brauchst du auch die Heiratsurkunde nicht übersetzen und von der keniansischen Botschaft legalisieren zu lassen. Dann begnügt er sich mit dem mit Prüfsiegel versehenen Bericht der Deutschen Botschaft.

Aber unabhängig davon sei die Frage gestattet, warum du die Ehe nicht registrieren lassen willst. Hakuna matata!

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Eduard
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Antwort #2 - 06.12.2007 um 23:05:32
 
Habt Ihr anläßlich der FZF schon die Urkundenüberprüfung bestanden? Dann sollte die Registrierung der Heirat (Anlegen eines Familienbuchs) eigentlich
ganz schnell gehen. Andererseits sollten auch ohne Familienbuch keine Probleme mit der Geburtsurkunde Eurer Kinder auftreten.
Allerdings glaube ich, Eure Kinder, wenn sie mal selbst heiraten, werden wieder Eure Heiratsurkunde brauchen. Dann ist es sicher nützlich, wenn alles schon in D registriert ist.

karibu schrieb am 06.12.2007 um 21:58:22:
Deutsche Staatsbürger müssten sie aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft ja zumindest werden?

Wenn du die Mutter bist, in jedem Fall ja. Ob ehelich oder nicht.

Zitat:
Welchen Familiennamen dürften/müssten sie führen:
meinen oder den des Vaters?

Beides ist möglich.
Ihr könnt Euch entweder vor der Geburt einen Ehenamen aussuchen, den dann auch das Kind bekommt, oder anläßlich der Geburt den Nachnamen des Kindes festlegen.

Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 07.12.2007 um 00:35:02
 
Hallo,

karibu schrieb am 06.12.2007 um 21:58:22:
Nun habe ich vom deutschen Standesamt erfahren, dass niemand verpflichtet ist, diese Ehe in D registrieren zu lassen. 

Es gibt überhaupt keine "Registrierung" ausländischer Eheschließungen, deshalb gibt es auch keine solche Verpflichtung.

Zitat:
Wenn der ausländische Ehegatte per FZF nach D eingereist ist, eine Meldebescheinigung und eine Aufenthaltsgenehmigung hat, die Ehe aber nicht beim Standesamt in D registriert wurde, wie würde sich dies auf evtl. danach in D geborene Kinder auswirken - gelten sie dann in D als ehelich oder nicht?


Eine im Ausland formgültig geschlossene Ehe gilt grundsätzlich auch in Deutschland. Bei der Anzeige der Geburt eines Kinder muss deshalb u.a. auch die Heiratsurkunde der Eltern vorgelegt werden (§ 25 PStVO). Das Standesamt prüft dann vor der Beurkundung der Geburt, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt. Soweit eine wirksame Eheschließung mit der ausländichen Urkunde nachgewiesen wird, werden beide Ehegatten als Eltern des Kindes eingetragen. Andernfalls wird nur die Mutter eingetragen, solange der Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Ein Hinweis: Kenia gehört zu den Staaten mit unsicherem Urkundswesen. Deshalb empfiehlt es sich vorher, die Echtheit der Heiratsurkunde feststellen zu lassen (z.B. im Rahmen der FZF, Anlegung eines Familienbuches). Dazu gibt es auch ein Merkblatt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Zitat:
Deutsche Staatsbürger müssten sie aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft ja zumindest werden?

Ja, nach § 4 Absatz 1 StAG.

Zitat:
Welchen Familiennamen dürften/müssten sie führen: meinen oder den des Vaters?

Wenn die Eltern verheiratet sind und keinen Ehenamen führen, richtet sich die Namensführung der Kinder nach § 1617 BGB

Zitat von trixie: Zitat:
Wenn du einen englischkundigen Sachbearbeiter beim Einwohnermeldeamt triffst, dann brauchst du auch die Heiratsurkunde nicht übersetzen und von der keniansischen Botschaft legalisieren zu lassen. Dann begnügt er sich mit dem mit Prüfsiegel versehenen Bericht der Deutschen Botschaft.

Eine Legalisierung der kenianischen Heiratsurkunde nach dem KonsularG kann wohl nicht gemeint sein, denn dafür wäre die Deutsche Botschaft Nairobi zuständig und nicht die keniansiche Botschaft in Deutschland. Zudem werden, wie oben bereits geschrieben, kenianische Urkunden nicht mehr legalisiert.
Weder die Legalisierung noch die Bestätigung über die Prüfung der Urkunde in Kenia machen eine Übersetzung in die deutsche Sprache entbehrlich.

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Antwort #4 - 07.12.2007 um 09:03:28
 
Blaise schrieb am 07.12.2007 um 00:35:02:
Weder die Legalisierung noch die Bestätigung über die Prüfung der Urkunde in Kenia machen eine Übersetzung in die deutsche Sprache entbehrlich.
 

Das mag vielleicht die Regel sein. In dem von mir bekannten Fall hat sowohl die Meldebehörde als auch die ABH auf eine Übersetzung verzichtet. Die SB war der englischen Sprache so gut mächtig, dass sie die relevanten Daten der kenianischen Urkunde entnommen hat.

Da sich der Vorgang im Dezember 2005 zugetragen hat, wäre für die Erteilung der  Arbeitserlaubnis durch die AA eine Übersetzung der Heiratsurkunde durch einen vereidigten Dolmetscher notwendig gewesen. Laut der damaligen Auskunft der AA hätte die Übersetzung noch von der kenianischen Botschaft legalisiert werden müssen.

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Antwort #5 - 07.12.2007 um 09:14:05
 
trixie schrieb am 07.12.2007 um 09:03:28:
Das mag vielleicht die Regel sein. In dem von mir bekannten Fall hat sowohl die Meldebehörde als auch die ABH auf eine Übersetzung verzichtet.


Vielleicht sollte man dann Ausnahmefälle aufgrund einer Einzelerfahrung auch als solche hier behandeln, als Ausnahme von der Regel.  Augenrollen

Ich habe Abitur in Englisch und Französisch gemacht, aber bisher noch nicht auf Übersetzungen von Urkunden aus Problemstaaten verzichtet. In Urkundenangelegenheiten bin ich auf die (ggf. auch sanktionierbare) Zuverlässigkeit eines Übersetzer angewiesen, dem ich bei nachgewiesenen Fehlern auch die Hammelbeine langziehen kann.

Ausserdem wollen die Übersetzer auch ihr Auskommen haben und weder mein Dienstherr noch die Kundschaft honoriert meine Sprachkenntnisse besonders Zwinkernd

Grüße
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Antwort #6 - 07.12.2007 um 09:58:35
 
Zitat:
Laut der damaligen Auskunft der AA hätte die Übersetzung noch von der kenianischen Botschaft legalisiert werden müssen.

Die kenianische Botschaft legalisiert keine Heiratsurkunden. Diese werden nur in Kenia von dem Aussenministerium (Ministry of Foreign Affairs) legalisiert und dann an die deutsche Botschaft weitergeleitet.
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karibu
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Antwort #7 - 07.12.2007 um 19:07:27
 
trixie schrieb am 06.12.2007 um 22:53:50:
Jambo!


Aber unabhängig davon sei die Frage gestattet, warum du die Ehe nicht registrieren lassen willst. Hakuna matata!



an trixie:

Ich habe nicht gesagt, dass ich die Ehe nicht registrieren lassen will.

Ich versuche derzeit nur, alle möglichen Informationen zu sammeln, was alles getan werden muss bzw. kann, wie der Ablauf ist und wie hoch die Kosten sind.

Da mein Standesamt die erwähnte Überprüfung sowie auch Übersetzungen durch einen vereidigten und staatlich bestellten Übersetzer haben möchte, ist die Registrierung (Ausstellung eines Familienbuches) nicht gerade ein Schnäppchen und ich habe mir überlegt, ob ein Familienbuch nun wirklich nötig ist bzw. welche Folgen es hätte, wenn wir das sein lassen.

an alle:

Vielen Dank für die vielen schnellen und ausführlichen Antworten.
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Antwort #8 - 08.12.2007 um 01:38:44
 
Zitat:
Ausserdem wollen die Übersetzer auch ihr Auskommen haben und weder mein Dienstherr noch die Kundschaft honoriert meine Sprachkenntnisse besonders


Das kann ja wohl kein Kriterium sein.
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Antwort #9 - 08.12.2007 um 10:24:33
 
tapir schrieb am 08.12.2007 um 01:38:44:
Das kann ja wohl kein Kriterium sein.


Das dem zu Grunde liegende Kriterium heißt weniger scherzhaft ausgedrückt:

Die Amtssprache ist deutsch PUNKT.
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Antwort #10 - 09.12.2007 um 23:20:23
 
Ja, die Amtssprache ist in Deutschland grundsätzlich Deutsch, §/Art. 23 Abs. 1 VwVfG (beachte aber die Sonderregelungen für Sorben in Sachsen und Brandenburg). Amtssprache meint die Sprache, in der die Behörde mit dem Bürger und der Bürger mit der Behörde kommuniziert. Der Inhalt einer von der Behörde eines fremden Staates gefertigten Urkunde ist aber nicht Inhalt der Kommunikation zwischen Bürger und Behörde, sondern eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Daher kann aus dem Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist, nicht abgeleitet werden, dass fremdsprachige Urkunden in deutscher Sprache vorzulegen wären. Vielmehr ist für solche Fälle, wie immer, wenn der Bürger (irgendwelche) Tatsachen vorbringt, vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Behörde keine Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde verlangt. Dies ist vielmehr möglich und wird auch praktiziert, wenn der mit dem Vorgang befaßte Beamte der Sprache, in der die Urkunde verfaßt ist, hinreichend mächtig ist. So verlangen zahlreiche Behörden keine Übersetzungen von ärztlichen Zeugnissen oder beruflichen Befähigungsnachweisen, die in englisch oder französisch verfaßt sind. Auch verlangt die Bundespolizei bzw. der Zoll in der Regel keine Übersetzungen der Reisepässe bei der Einreisekontrolle. Die rechtliche Grundlage für diesen Verzicht findet sich in § 23 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Danach soll eine Behörde eine Übersetzung fremdsprachiger Urkunden verlangen. Von diesem intendierten Ermessen kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgewichen werden, insbesondere also dann, wenn der sachbearbeitende Beamte die Urkunde auch ohne Übersetzung versteht.
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Antwort #11 - 10.12.2007 um 09:10:29
 
Ein Blick in den Stelkens/Bonk/Sachs (Kommentar zum VwVfG) bestätigt mir soeben meine gestern abend ohne Rückgriff auf Literatur gemachten Feststellungen. Nicht verschweigen will ich auch, dass die § 23 Abs. 2 S. 1 VwVfG entsprechende landesrechtliche Norm in Schleswig-Holstein (§ 23a Abs. 2 LVWG; Schleswig-Holstein folgt als einziges Land nicht dem Muster-VwVfG) nur als bloße Kann-Vorschrift ausgestaltet ist.
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Antwort #12 - 10.12.2007 um 09:28:37
 
Hallo,

wobei die Regelungen des VerwVerfG im Personenstandsrecht im Regelfall nicht greifen, sondern dort die lex specialis Regelungen des PStG, der PStV, der DA und des BeurkG vorrangig sind.

Die Soll-Regelungen zur Übersetzung sind als Grundsatz mit Ausnahmecharakter zu sehen. Bei fremdsprachigen Urkunden soll eine Übersetzung verlangt werden, was bedeutet nur wenn ich die Beurkundungssprache beherrsche (einschl. der ggf. bei Beurkundungen verwendeten Spezialausdrücke) dann kann ich darauf verzichten.

Ich habe zwar Abitur u.a. in englischer Sprache abgelegt, aber ich mute mir trotzdem nicht zu, eine Urkunde selbst zu übersetzen.

Grüße
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Antwort #13 - 10.12.2007 um 09:39:39
 
Zitat:
wobei die Regelungen des VerwVerfG im Personenstandsrecht im Regelfall nicht greifen, sondern dort die lex specialis Regelungen des PStG, der PStV, der DA und des BeurkG vorrangig sind.


Ja, ich  hatte mich auf die Äußerung in einem post bezogen, in der es hieß, ABH und Meldebehörde hätten keine Übersetzung gefordert. Es gibt auch für andere Verfahrensarten Sonderbestimmungen, etwa § 19 II 1 SGB X: „sofern sie (die Behörde) nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu verstehen“ (ohne Garantie für die "Hausnummer", aus dem etwas älteren VwVfG-Kommentar übernommen).

Zitat:
Ich habe zwar Abitur u.a. in englischer Sprache abgelegt, aber ich mute mir trotzdem nicht zu, eine Urkunde selbst zu übersetzen. 


Wer als Beamter den für das Verwaltungsverfahren entscheidungserheblichen Sinngehalt einer Urkunde richtig erfaßt, muß die Urkunde ja nicht mehr "übersetzen", oder Zwinkernd

Deine Haltung ist jedenfalls mit dieser Begründung ("...mute mir nicht zu...") im Hinblick auf die Anforderungen an pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ganz unproblematisch.
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Antwort #14 - 10.12.2007 um 10:45:03
 
tapir schrieb am 10.12.2007 um 09:39:39:
Deine Haltung ist jedenfalls mit dieser Begründung ("...mute mir nicht zu...") im Hinblick auf die Anforderungen an pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ganz unproblematisch.  


Ich hätte schreiben sollen "traue mir nicht zu" und wäre im grünen Bereich.

Sowohl dienstrechtlich als auch verfahrensrechtlich Zwinkernd

Grüße
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