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Aussetzung meines Antrages in Bayern!!! (Gelesen: 3.555 mal)
rahaf2004
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27.11.2007 um 14:27:51
 
Hallo,

ich habe vieles über Bayern gehört, aber jetzt weiß ich wie schlimm das ist, in Bayern eingebürgert zu werden!!

Zusammenfassung:

ich Jordanier mit deutscher Frau verheiratet (seit 4 Jahren), bin in D seit 2000 und besitze NE.
1 Jahr lang bis 30.09.2006 hat meine Frau Hartz 4 bekommen, ich habe immer vollzeit gearbeitet, aber damals hat mein Gehalt nicht ausgereicht (Zeitarbeitfirma), deswegen hatte meine Frau Anspruch auf Hartz 4 und haben wir das aufgestockte Geld immer von ARGE bekommen, bis ich einen gut bezahlten Job gefuden habe und seitdem weder bezihen wir Hartz 4 noch haben wir Anspruch drauf. Ich arbeite in dem neuen Job mit 2 Jahresvertrag!

Mein Einbürgerungsantrag (§ 9)habe ich ende Februar 2007 gestellt, jetzt nach 9 Monate kriege ich diese Mitteilung von der Regierung:

'' Nach den uns vorliegenden Unterlagen bezogen Sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Ihrer Ehefrau bis 30.09.2006 Leistungen nach dem SGB II (ARGE). Damit nach einem solchen Leistungsbezug eine nachhaltige und dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts wieder bejaht werden kann, ist der Erwerb eines ausreichenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für die Dauer von mindestens 360 Tagen erforderlich (dieser besteht erst wieder, wenn - in der Regel ununterbrochen- 24 Monate ein Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen bestanden hat). Einen solchen Anspruch haben Sie jedoch momentan nicht erworben.''

Wo steht denn sowas?? Ich arbeite schon seit 4 Jahren ununterbrochen, Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe ich schon längst erworben!! oder?? Was hat der Bezug von Hartz 4 vor 2 Jahren damit zu tun?? Selbst wenn es so wäre, ich muss ledeglich ein Jahr ununterbrochen arbeiten um Anspruch auf ALG I zu erwerben oder??

Ich bitte um eure Hilfe, ob ich falsch liege!!

Rahaf
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Antwort #1 - 27.11.2007 um 14:39:10
 
hallo Rahaf,
schau doch mal hier, da ist das gut erklärt

http://www.sozialhilfe24.de/arbeitslosengeld.html#top3

Grüße
Jetflyer
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rahaf2004
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Antwort #2 - 27.11.2007 um 14:46:21
 
Das bedeutet zweifelfrei, dass ich schon längst den Anspruch auf ALG I erworben habe oder?
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jetflyer
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Antwort #3 - 27.11.2007 um 15:06:28
 
Hi Rahaf,
zeitlich gesehen hast du wohl schon Anspruch auf 1 Jahr ALG1 Bezug. Ich vermute, das evtl. die Höhe der ALG1 Leistungen (bei kinderlosen 60% des letzten Gehalts) ein Problems sein können. Falls dies dann "zu wenig" ist, währt Ihr ja wieder als Bedarfsgemeinschaft ggf. ALG2 (Harz IV) berechtigt.
GRüße
Jetflyer
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rahaf2004
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Antwort #4 - 27.11.2007 um 15:15:07
 
Hallo Jetflyer,

das kann gut sein, aber dann muss man gleich das StAG ändern! Ein Einbürgerungsbewerber nach §8 und §9 ist immer abzulehnen wenn er keinen festen Arbeitsvertrag hat!!! Weil Arbeitslosengeld I für eine Familie mit 3 Kindern nie ausreichen würde, ausgenommen hochverdiener!! Oder?
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barbarella
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Antwort #5 - 27.11.2007 um 15:21:15
 
Aber bei dir geht es ja darum, dass nicht mal das normale Gehalt ausgereicht hat, um ohne staatliche Hilfen auszukommen. Das wird, denke ich, das Problem sein.

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rahaf2004
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Antwort #6 - 27.11.2007 um 15:23:21
 
barbarella, das war aber vor 2 Jahren!! Ich beziehe schon längst keinerlei staatliche Leistungen!
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barbarella
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Antwort #7 - 27.11.2007 um 15:29:21
 
Du hast geschrieben, ihr habt bis 30.09.2006 Hartz 4 bekommen.
D.h. bis zu diesem Zeitpunkt (also bis vor ca. 14 Monaten) hattest du kein ausreichendes Einkommen, wie in diesem Satz gefordert wird:

"24 Monate ein Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen bestanden hat"

Also musst du noch mind. 10 Monate genug Geld verdienen, damit dieser Punkt erfüllt ist.

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rahaf2004
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Antwort #8 - 27.11.2007 um 16:04:26
 
Ich glaube wir reden aneinander vorbei... Die Frage ist warum sollte ich 24 Monaten warten?? wo steht denn das?? Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erwerben, muss man in den letzten 2 Jahren 12 Monate ununterbrochen mit einer Versicherungspflichten Beschäftigung gearbeitet haben!! Also ich bin seit mehr als 12 Monate in dieser Beschäftigung, was bedeutet dass ich den Anspruch bereits erworben habe oder?? Warum sollte ich bis Ende der 24 Monaten warten?

Ich meine den Ablehnungsgrund ist nicht berechtigt! Woher ich mein Geld in 2006 gekrigt habe, sollte keinen mehr intressieren!
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rahaf2004
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Antwort #9 - 27.11.2007 um 19:10:00
 
Ich bitte die Experten um ihre Meinung, wie das gehandhabt wird.. Stimmt das mit den 24 Monaten?? Wo steht das überhaupt?
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trixie
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Antwort #10 - 27.11.2007 um 20:47:04
 
rahaf2004 schrieb am 27.11.2007 um 16:04:26:
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erwerben, muss man in den letzten 2 Jahren 12 Monate ununterbrochen mit einer Versicherungspflichten Beschäftigung gearbeitet haben!! 

Was du sagst ist grundsätzlich richtig. Aber um eingebürgert zu werden, mußtdu laut den Vorgaben der Einbürgerungsbehörde mindestens 12 Monate ohne Sozialleistungen auskommen, die nicht aus Steuermitteln finanziert werden. Das ist allerdings erst der Fall, wenn du 24 Monate - ohne Unterbrechung - eine Beschäftigung hattest. Außerdem muß dein jetziges Einkommen so hoch sein, dass du - falls ALG I in Betracht kommt - ohne ALG II auskommen kannst.

trixie
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Antwort #11 - 27.11.2007 um 21:23:47
 
Hallo Trixie,

ich verstehe schon was du meinst, aber ist das gesetzlich geregelt?? Wo steht es dass ich 12 Monate ohne staatliche Hilfe auskommen soll wenn ich arbeitslos werde?? Gibt es Verwaltungsvorschriften dafür?
Mir kommt es irgendwie komisch vor!! Ich lese hier im Forum immer mit, noch nie habe so was gelesen, dass man 12 Monate ohne staatliche Leistungen auskommen soll, um eingebürgert zu werden!! Es geht nur darum, dass Anspruch auf ALG I besteht und nicht auf ALG II.. DIe Rede war nie von 12 oder 24 Monate!! Und wenn die Behörde hier das von mir verlangen, das ist noch lange nicht berechtigt wenn sie keine Rechtgrudlage dafür finden oder?!!

Zweitens, ist das überhaupt ein Grund den Antrag abzulehnen wenn ich momentan arbeite? abgesehen davon ob ich Anspruch auf ALG I habe oder nicht?
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ronny
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Antwort #12 - 27.11.2007 um 21:31:39
 
Hallo

bei einer Ermessenseinbürgerung muß eine dauerhafte und nachhaltige Sicherung des Lebensunterhhaltes (immer bezogen auf die gesamte Familie) vorliegen siehe dazu oben die StARVwV und dort die Ziffer 8.1.1.4 .

Die erforderliche Prognoseentscheidung kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass im Falle einer (jetzt  angenommenen) drohenden Arbeitslosigkeit der derzeitige Lebensstandard nicht nachhaltig genug gesichert ist, weil die Bezüge die derzeit erzielt werden nicht zu einem ausreichend hohen ALG I Anspruch führen könnten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #13 - 06.12.2007 um 14:29:07
 
So viele Papiere habe ich noch nie in meinem Leben gesammelt!!!
Nächste Anforderung meiner EBH :

'' Mit gleichen Schreiben wurde das Landratsamt aufgefordert, einen Staatsangehörigkeitsausweis Ihrer Ehefrau einzufordern, da deren Einbürgerung bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt. In diesem Fall muss die Einbürgerungsbehörde nach den derzeit geltenden Vollzugsvorschriften prüfen, ob der deutsche Ehegatte weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese erfolgt durch die Feststellung im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. ''

Meine Fragen:

1- wir haben bereits die Einbürgerungserkunde meiner Frau eingereicht, warum wird sowas angefordert?
2- meine Frau wurde als Kind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit miteingebürgert, und das habe ich bereits der EBH mitgeteilt.
3- warum gelten für mich die neue Verwaltungsvorschriften, wenn meine Antrag im Februar gestellt wurde?
4- stimmt das überhaupt mit den 5 Jahren?? kann ich das irgendwo nachlesen?
5- wir sind jetzt in Bayern, und alle Akten bzw. Unterlagen, die man für die Austellung des StaG-ausweises benötigt, sind in Baden-Württemberg.
6- die Kosten dafür sind auch nicht zu übersehen!

Ich bitte um euren Rat
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Eduard
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Antwort #14 - 06.12.2007 um 15:18:10
 
Über dieses Thema habe ich mich auch schon eimal aufgeregt Smiley

rahaf2004 schrieb am 06.12.2007 um 14:29:07:
1- wir haben bereits die Einbürgerungserkunde meiner Frau eingereicht, warum wird sowas angefordert?

Könnte ja sein, dass Deine Frau zwischenzeitlich eine andere Staatsangehörigkeit angenommen
hat. (nicht lachen)

Zitat:
4- stimmt das überhaupt mit den 5 Jahren??

Ja. Ich habe hier einen Staatsangehörigkeitsausweis, der nach 5 Jahren seine Gültigkeit verloren hat. Das gleiche gilt sicher auch für Einbürgerungsurkunden (soweit sie als Staatsangehörigkeitsausweis dienen sollen).

Zitat:
5- wir sind jetzt in Bayern, und alle Akten bzw. Unterlagen, die man für die Austellung des StaG-ausweises benötigt, sind in Baden-Württemberg.
6- die Kosten dafür sind auch nicht zu übersehen!

Wenn es Dich tröstet: Ihr habt es dank der Einbürgerung noch vergleichsweise einfach in Vergleich zu einem "eingeborenen" Deutschen, der erstmals einen Staatsangehörigenausweis benötigt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt (der Normalfall) bedeutet nämlich, man muß nachweisen, dass Vater und Großvater ebenfalls Deutsche waren. Manchmal ist das unmöglich (z.B. bei Flüchtlingen aus dem ehemaligen Osten Deutschlands, wo es einfach keine Urkunden mehr gibt), dann gibt es erstmal keinen Staatsangehörigkeitsausweis und auch keine Einbürgerung für den ausländischen Ehegatten.

Eduard
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