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bitte um hilfe (Gelesen: 2.548 mal)
mark
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.11.2007 um 15:29:33
 
kann mir bitte jemand sagen wen man abgeschoben wird gem s57abs.2s.1nr.5 auslG um was es ght vill dank
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.11.2007 um 15:37:23
 
Zitat:
§ 57 AuslG Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will,
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen


Hinweis: Das AuslG ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr gültig. Es wurde durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt. Die Regelungen des § 57 AuslG findest du jetzt nahezu wortgleich in § 62 AufenthG wieder.

Erklärung zu der Vorschrift:
Wenn ein Ausländer keine Aufenthaltsrecht mehr hat, soll er ausreisen. Reist er nicht freiwillig aus, wird er zwangsweise aus demBundesgebiet entfern (=Abschiebung). Besteht der Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, kann er vorher in Abschiebungshaft genommen werden.

proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.11.2007 um 20:41:22
 
vill dank proll und jezt hatt er einraise sperre was soll ich machen das ich doch keine auswisung nur abschiebung oder?? er ist jezt sait 5 jaren in kosvo.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.11.2007 um 20:46:39
 
Du solltest erstmal etwas mehr Sachlage schildern.
Wir sind alle keine Hellseher. Ob er ausgewiesen
wurde können wir weder wissen noch erraten. Wenn
er in Abschiebehaft war spricht aber einiges dafür,
dass er auch ausgewiesen wurde.

Stellt einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung.
Ggf. jemand hier in D eine Vollmacht erteilen, wo das
dann mit der damals zuständigen ABH geklärt wird.

Die Abschiebekosten (dazu zählen auch die Kosten
der Abschiebehaft) müssen erstattet werden.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.11.2007 um 21:08:16
 
Wenn er abgelehnter Asylbewerber war, der nur untergetaucht war, kam er auch in Abschiebungshaft.
Eine Ausweisung muss nicht Folge gewesen sein.

Aber wie Fons schon schrieb:

Mehr Infos wären gut. Informiere dich bei deinem Bekannten nach folgenden Fakten:

Hat er Straftaten begangen ?
Wurde er ausgewiesen (z.B. wegen Straftaten) oder "nur" abgeschoben ?
Hat er schon die Kosten erstattet ?
Hat er schon einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung/Abschiebung beantragt ?
Beabsichtigt er, wie nach Deutschland/Schengen einzureisen ?

proll
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Antwort #5 - 24.11.2007 um 10:27:30
 
danke proll ich hab in gefragt und habe in saine papiere gekukt die grunde sind er ist abgelenter aslbewerber und ist ausraise flichtig und in die papiere sind die grunde er ist bitellos one feste wochnung und er sagt er hatt 2 auto radios geklut unter alkohol und hatt 2 monate auf beferung das wahr 03 und jetzt will er zu saine frau und wais nicht wie er das mahen kann in boschaft wahr er mit saine frau und hatt keine visa grunde die einraise sperre ins schengen raum was denkst du kann er wider zurck oder was soll ich saine frau sagen das sie maht vill dank.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.11.2007 um 13:01:38
 
Ich fasse mal zusammen, wie ich den Sachverhalt vermute:

(Kosovo-?)Albaner mit abgelehnten Asylverfahren (hoffentlich nicht mit falschen Personalien) reist nicht freiwillig aus. Kommt, nachdem er untergetaucht war und wieder festgenommen wurde, in ABschiebungshaft und wird wahrscheinlich 2003 oder 2004 in das Kosovo/nach ALbanien abgeschoben. Er hatte kleinere Straftaten, die offensichtlich abgegolten sind.

Im Kosovo/Albanien heiratet er eine Frau (welche Nationalität), stellt einen Visumsantrag, der aber wegen der Sperrwirkung abgelehnt wurde.

Fons schrieb ja, wie weiter vorzugehen ist:

Am Besten
Vollmacht ausstellen für die in Deutschland lebende Frau
Die geht zur ABH, legt die Heiratsurkunde und Vollmacht vor und erkundigt sich nach Kosten der Abschiebung und die Erstattung der Kosten und stellt einen Antrag auf Befristung der Abschiebungsirkung.

Die Wirkung kann -das ist aber sehr stark vom Einzelfall abhängig - hier zwischen 2 bis 5 Jahre nach Abschiebung befristet werden. Also ein Antrag könnte, wenn hier nicht Fakten verschwiegen wurden, Aussicht auf Erfolg haben.

Aber nochmal, zu wenig Infos, um vernünftig zu informieren.

Proll
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.11.2007 um 15:54:50
 
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mark

[warnred]Wegen Doppelregistrierung nach Verbannung[/warnred]

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