Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:21:43:Mein Mann hat vor kurzem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Kara schrieb am 22.11.2007 um 18:21:16:Allerdings ist es so, dass wir theoretisch schon mind. ein Jahr getrennt sind
Das bedeutet, dass die
NE wieder entzogen wird, wenn euer "Schwindel" aufkommt, denn vor der
ABH hast du beim Antrag deines Mannes auf die
NE angegeben, dass die familiäre Lebensgemeinschaft noch besteht.
Siehe:
Zitat:§ 28
AufenthG...
2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet
fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die
Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die
familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Und so wie du deinen Fall schilderst, hatte dein Mann nach der Trennung (eine theoretische Trennung gibt es nicht, sondern immer nur eine Praktische; sie kann auch in einer gemeinsamen Wohnung stattfinden) die
NE beantragt.
Unabhängig davon sind euch durch das Verschweigen der Trennung unrechtmäßig evtl. steuerliche Vorteile entstanden.
trixie