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Verweigerung der Niederlassungserlaubnis wegen Bafög-Bezug der Ehefrau (Gelesen: 33.765 mal)
soulsound
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.11.2007 um 11:06:36
 
hallo alle zusammen, bin neu hier und hab gleich ein großes problem. also, mein mann sollte gestern seine NE bekommen. die situation ist folgende: er hat seit drei jahren seine AE, wir wohnen zusammen, er hat die drei jahre immer gearbeitet und spricht gut deutsch. die tante von der ABH meinte gestern aber auf einmal, dass er die NE nicht bekommen kann, weil ich bafög beziehe. ich versteh das nicht, die gesetze sagen darüber nichts aus. guckt mal hier:

[/quote]§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit


alle punkte von absatz 2 erfüllen wir. oder seh ich da was falsch? alle bekannte, die wir bis jetzt gefragt haben, meinten auch, dass das schikane von der ABH aus war. im gesetz steht wie gesagt auch nicht, dass ich als deutsche Ehefrau keine Sozialleistungen beziehen darf......!?! mein mann kennt viele leute, die auch trotz ALG2 die NE bekommen haben......also, ich hätte gerne eure hilfe. vllt. weiß einer, wie die sachlage ist. ich denke wir werden auf jeden fall widerspruch einlegen und der ABH schreiben. aber vorher muss ich wissen, wie dass das gesetz sieht. einen anwalt können wir uns nicht leisten. deshalb hoffe ich hier hilfe zu bekommen....also wenn jemand etwas weiß, dann schreibt drauf los. ich würde mich sher freuen.
LG Soulsound
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.11.2007 um 11:21:43
 
Leider ist diese Bedingung bei euch nicht erfüllt:

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

...


Und auf diese Bedingung wird auch in § 28 Abs. 2 nicht verzichtet.

Warum Alg 2 Bezieher dennoch eine NE bekommen haben, mag Gründe haben, die wir hier nicht kennen.

Hat dein Mann ein eigenes Einkommen, aus dem er seinen LU bestreiten kann?

Zitat:
mein mann kennt viele leute, die auch trotz ALG2 die NE bekommen haben......

Vielleicht wird hier etwas verwechselt. Eine Verlängerung der AE ist jederzeit möglich - auch mit Alg 2 Bezug - , was aber keine NE darstellt.

trixie

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DonCamillo
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Antwort #2 - 20.11.2007 um 11:26:15
 
soulsound schrieb am 20.11.2007 um 11:06:36:
im gesetz steht wie gesagt auch nicht, dass ich als deutsche Ehefrau keine Sozialleistungen beziehen darf......!?!


doch steht es , nähmlich i.V.m. § 5 AufenthG


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soulsound
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.11.2007 um 14:28:36
 
@trixie: mein mann hat ein eigenes einkommen. er verdient zwar keine riesen menge an geld, aber wir kommen damit klar. für uns reicht es aus, weil ich ja kindergeld und unterstützung von meiner mutter bekomme. aber die frau von der ABH meinte, wir müssen zusammen ein nettoeinkommen von mind. 1700euro haben. ich frage mich wie das gehen soll, wenn ich studiere. ich kenne viele deutsche, die nicht mal so viel geld im monat netto verdienen und dann verlangt sie das von einem schwarzen ausländer....lachhaft. und die leute, die ich meinte, sind leute, die die NE bekamen und nicht eine verlängerung der AE... warum erfüllen wir denn die klausel des lebensunterhaltes nicht? mein mann hat über 3 jahre lang immer gearbeitet und ich studiere wie gesagt, aber wir haben genug geld um miete und alles mögliche zu bezahlen.

@Don Camillo: ich habe den paragraph 5 gelesen und nichts darüber gefunden, dass ich kein bafög kriegen darf....was genau meinst du ?
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blackisbeautiful
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.11.2007 um 14:45:09
 
Hallo Soulsound,

Zitat:
ich kenne viele deutsche, die nicht mal so viel geld im monat netto verdienen und dann verlangt sie das von einem schwarzen ausländer....lachhaft.


es gibt wohl schwarze Ausländer, die mehr als deinen Mann in Monat verdienen. Das kannst du nicht verallgemeinern. Und ja das stimmt, viele Deutsche müssen auch mit weniger im Monat auskommen aber bei Ausländer ist dies nicht gewünscht.

Fakt ist: der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Frage: Wann bist du denn mit dem Studium fertig?

Die AE wird solange verlängert, bis ihr alle Voraussetzungen erfüllt für die NE. Geduld haben und an der Sicherung des LU arbeiten! Und erst dann klappt es ja auch mit der Einbürgerung (wenn das gewünscht ist).

Bafög darfst du beziehen aber es ist eben ein Problem für die NE.

P.S: Bitte auf Gross-/Kleinschreibung beachten!

Liebe Grüße,

Lilian

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GS
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Antwort #5 - 20.11.2007 um 14:47:55
 
Ich halte den BaFöG Bezug der deutschen Ehefrau für unschädlich, wenn der Ehemann seinen eigenen Lebensunterhalt sichert. In den Vorläufigen Anwendungs
hinweisen zu § 2 Abs. 3 AufenthG heisst es:

"2.3.3.1 Leistungen für Familienangehörige sind nicht anzusetzen, da sich § 2 Abs. 3 lediglich auf den Lebensunterhalt für den einzelnen Ausländer bezieht. Der Umstand, dass Familienangehörige auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, begründet jedoch für den Ausländer einen Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 1 Nr. 6".

Bei ALG II wird anders als beim BaföG eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, deshalb ist bei ALG II-Bezug die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eigentlich nicht möglich. Wenn es Fälle gibt, in denen sie trotzdem erteilt wurde, war das entweder rechtswidrig oder es lag ein Ausnahmefall vor, z.B. Erwerbsunfähigkeit.  § 5 Abs. 1 nennt Regelerteilungsvoraussetzungen, d.h. es gibt Ausnahmen. Jedenfalls werdet Ihr Euch daruf nicht berufen können.
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Lemon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.11.2007 um 15:04:08
 
Da hätte ich kurz auch ne Frage...wegen den 1700€ Netto

Mein Mann und ich gehen arbeiten...haben zusammen 1400€ netto...was für uns super zum Leben reicht...Beziehen also keine Stütze oder Wohngeld...
Würde dann mein mann keine NE bekommen, weil wir keine 1700€ verdienen???

Aber Lebensunterhalt gesichert heißt doch...man muss ohne Stütze klar kommen oder???
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soulsound
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Antwort #7 - 20.11.2007 um 15:13:35
 
@blackisbeautiful: Wann ist denn der Lebensunterhalt gesichert? ich meine Lebensunterhalt heißt für mich Miete, Essen und alles andere was noch so extra anfällt. die Frau von der ABH meinte wir müssten 1200Euro netto haben für den Lebensunterhalt. Sie nannte aber nur eine ungefähre Zahl. Es muss doch irgendwie festgegestzt sein wieviel man haben muss und nicht so ein lari-fari was sie da veranstaltet hat. Außerdem meinte sie, dass in diesen 1200Euro die Miete schon abgezogen sein muss, das eigentliche Nettoeinkommen müsste also bei mind. 1600Euro liegen. Ich verstehe aber nicht wozu man als unterste Grenze 1200Euro im Monat braucht wenn man damit noch niht mal die Miete abdeckt. Versteht ihr? 1200Euro pro Monat ist doch total viel. Das kann doch nicht die unterste Grenze des nötigen Einkommes sein.Wir kommen über die Runden, selbst wenn ich das Bafög nicht bekäme. aber ich bekomme es nun mal. Es konnte ja keiner vorher ahnen, dass das jetzt ein riesen Problem ergeben würde. Selbst wenn ich das Bafög streichen lassen würde, dann würde das nicht hinhauen, weil wir nach deren Regeln nicht genug Geld zum Leben hätten.

@GS: Also meinst du auch, dass der Bezug von Bafög nicht mit dazu zählt? irgendwo muss das doch aber Schwarz auf Weiß stehen. ok, bei dem was du geschickt hast, stand ja schon, dass Leistungen von Familienangehörigen nicht anzurechnen sind. Aber wie kommt es, dass jeder mir was Anderes sagt? Das ist ein riesen Chaos mit diesem Rechtssystem...Oh man.

Änderung:
Ich füge deine Folgeposts hier ein. Bitte nutze die Änderungs-
möglichkeiten.    Tippi


@ Lemon: Das ist ja das, was ich nicht verstehe. Selbst wenn ich kein Bafög hätte, dann würden wir klar kommen, weil wir einfach kein Geld für Disco, Kino und irgednwelche anderen Sachen ausgeben. wir können alle unsere Forderungen von Miete usw. bezahlen und haben trotzdem noch etwas geld übrig, da ich privat unterstützt werde, aber das interessiert die ABH wohl nicht. Ich versteh es einfach nicht. weinend


@ blackisbeautiful: Mein Studium wird wohl in 2 1/2 Jahren beendet sein...Aber wenn ich jetzt noch nebenbei arbeiten muss um genug Geld zu haben für die ABH, dann wird sich das alles nochmal verlängern, was total super ist.
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« Zuletzt geändert: 20.11.2007 um 18:10:48 von Tippi »  
 
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Muleta
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Antwort #8 - 20.11.2007 um 15:58:57
 
soulsound schrieb am 20.11.2007 um 15:18:01:
@ Lemon: Das ist ja das, was ich nicht verstehe. Selbst wenn ich kein Bafög hätte, dann würden wir klar kommen, weil wir einfach kein Geld für Disco, Kino und irgednwelche anderen Sachen ausgeben. wir können alle unsere Forderungen von Miete usw. bezahlen und haben trotzdem noch etwas geld übrig, da ich privat unterstützt werde, aber das interessiert die ABH wohl nicht. Ich versteh es einfach nicht. weinend


gs hat es doch schon gesagt: der Ausländer muss *seinen* Lebensunterhalt sichern, Dein BaföG ist unbeachtlich. Wenn Dir die Entscheidung der ABH also nicht passt, ist ggf. Widerspruch und/oder Klage möglich und sinnvoll.

Muleta
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DonCamillo
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Antwort #9 - 20.11.2007 um 16:02:15
 
GS schrieb am 20.11.2007 um 14:47:55:
"2.3.3.1 


das ist das berücksichtigungsfähige Einkommen,

besser ist aber 2.3.1.2 und 2.3.3


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Antwort #10 - 20.11.2007 um 16:04:42
 
der Verband binationaler Familien und Partnerschaften schreibt: 

"Besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fort, so wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der ausländische Ehegatte, die ausländische Ehegattin bzw. die ausländischen Elternteile seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben und kein Ausweisungsgrund (z.B. Straffälligkeit) vorliegt. Weitere Nachweise über z.B. die finanzielle Lebenssituation sind nach Auffassung des Verbandes nicht erforderlich (§ 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Allerdings weicht die Praxis kommunaler Ausländerbehörden von dieser Auffassung ab. Oft wird die Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgelehnt, wenn öffentliche Mittel (z.B. ALG II) bezogen werden."

Ich frage mich wie so etwas sein kann !?! Es muss doch eine Regelung geben, oder kann jede ABH willkürlich entscheiden, ob sie die NE erteilt oder nicht? ich denke wir werden so bald wie möglich Widerspruch melden.
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Antwort #11 - 20.11.2007 um 16:13:26
 
soulsound schrieb am 20.11.2007 um 15:13:35:
@GS: Also meinst du auch, dass der Bezug von Bafög nicht mit dazu zählt? irgendwo muss das doch aber Schwarz auf Weiß stehen. ok, bei dem was du geschickt hast, stand ja schon, dass Leistungen von Familienangehörigen nicht anzurechnen sind. Aber wie kommt es, dass jeder mir was Anderes sagt? Das ist ein riesen Chaos mit diesem Rechtssystem...Oh man.


Ich empfehle, auf die Meinung von GS einen grossen Wert zu legen. Du kannst dich auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11.05.2007 (2 BvR 2483/06) berufen... Smiley
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Antwort #12 - 20.11.2007 um 16:23:40
 
@ chap: ähnliche Situation, aber bei uns geht es nicht darum, dass die AE nicht verlängert wurde sondern, dass sie nicht zur NE umgewandelt wurde...aber das mit dem lebensunterhalt für sich selbst und nicht für die gesamte familie ist ein guter punkt...wir werden auf jeden fall widerspruch einlegen, denke ich.
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Antwort #13 - 20.11.2007 um 16:27:35
 
@ soulsound

Der LU gilt dann dauerhaft gesichert, wenn das monatliche Einkommen über den Satz des ALG II liegt. Als Einkommen zählen aber nicht Gelder, die du aufgrund von geringem Einkommen beziehst, wie z. B. Bafög. Wenn dein Mann seinen LU alleine sichern kann, dürfte es keine Probleme geben.

Dass es keine feste Eurogrenze gibt, liegt in der Natur der Sache, dass jemand in Hamburg oder Berlin höhere ALG II Leistungen bezieht als jemand, der in Schwerin wohnt, liegt auch an den entsprechenden Lebenshaltungskosten, speziell in Sachen Miete.

soulsound schrieb am 20.11.2007 um 16:04:42:
der Verband binationaler Familien und Partnerschaften schreibt:  

Das andere Verbände oder Vereinigungen schreiben, ist nicht relevant, wenn das Gesetz da eine ganz klare Aussage trifft, eben, dass der LU gesichert sein muß.

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Antwort #14 - 20.11.2007 um 16:29:15
 
soulsound schrieb am 20.11.2007 um 16:04:42:
der Verband binationaler Familien und Partnerschaften schreibt: 

"Besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fort, so wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der ausländische Ehegatte, die ausländische Ehegattin bzw. die ausländischen Elternteile seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben und kein Ausweisungsgrund (z.B. Straffälligkeit) vorliegt. Weitere Nachweise über z.B. die finanzielle Lebenssituation sind nach Auffassung des Verbandes nicht erforderlich (§ 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Allerdings weicht die Praxis kommunaler Ausländerbehörden von dieser Auffassung ab. Oft wird die Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgelehnt, wenn öffentliche Mittel (z.B. ALG II) bezogen werden."

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Das ist ganz einfach. Die Frage ist, ob § 5 im Falle der Erteilung der NE an deutschverheirateten Ausländer einbezogen muss oder nicht, da es aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht klar ist. Es war sehr wahrscheinlich nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Regeln für diese Personengruppe zu verschärfen, aber schon mehrere Verwaltungsgerichte haben diese Frage positiv geantwortet.

Es spielt aber in deinem Falle keine Rolle, da der Lebensunterhalt deines Mannes (und wahrscheinlich auch der ganzen Familie) gesichert ist. Smiley
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